Treffer
BGH Urteil

Revision: Qualifikation als Raubversuch verfehlt, Schuldspruch in Diebstahl berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 51/52
Datum
27.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren zunächst wegen versuchten Raubes und Diebstahls verurteilt worden; sie legten Revision ein. Der BGH stellt fest, dass keine Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr vorlag, sodass die Wegnahme als Diebstahl (§ 242 StGB) zu werten ist. Der Schuldspruch wird entsprechend berichtigt (A: zwei Diebstähle, L: ein Diebstahl), die Strafaussprechung aufgehoben und zur Neufestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versuchter Raub (§§ 249, 43 StGB) setzt den Anfang der Ausführung eines räuberischen Angriffs voraus; erforderlich ist eine Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

2

Die bloße Absicht, Gewalt anzuwenden, oder die Erwartung von Gegenwehr genügt nicht, wenn die tatsächliche Wegnahme ohne Gewalt oder Drohung erfolgt; solche Fälle erfüllen den Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB).

3

Für die Anwendung von § 49a Abs. 2 StGB ist eine hinreichende Feststellung einer Verabredung zur Begehung eines Verbrechens erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Führt eine rechtsirrtümliche Tatqualifikation dazu, dass die Strafzumessung beeinträchtigt sein kann, hat das Revisionsgericht die Strafaussprechung aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen; der Schuldspruch kann zugleich berichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 29. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bäcker Herbert Gustav Paul A___ aus ███, geboren am 6. Oktober 1929 in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft,

2.) den Arbeiter Günter Willi L___ aus █████, geboren am 3. März 1926 in ██████, z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Raubes u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter ███

Justizangestellter ████████████████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Oktober 1951

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte A___ des Diebstahls in zwei Fällen und der Angeklagte L___ des Diebstahls in einem Fall schuldig sind;

b) im Strafaussprach mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte A___ ist wegen versuchten Raubes (§§ 249, 43 StGB) in Tateinheit mit Diebstahl (§ 242 StGB) sowie wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte L___ wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Diebstahl zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Beiden Angeklagten wurde die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Der Angeklagte L___ rügt ausserdem die Verletzung des Verfahrensrechts.

Die Rechtsmittel sind in dem erkannten Umfang begründet.

Die verfahrensrechtliche Rüge der Revision des Angeklagten L___ scheitert allerdings daran, dass der Beschwerdeführer es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO unterlassen hat, die die angeblichen Mängel enthaltenden Tatsachen anzuführen.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht haben dagegen die Revisionen insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes richten. Nach den Feststellungen des Urteils waren die Angeklagten zwar zunächst willens, die dem Zeugen K___ gehörige Brieftasche diesem mit Gewalt wegzunehmen. Sie haben die Fortnahme aber ohne jede Gewalt und auch ohne jede Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des K___ durchgeführt. Damit fehlt es an einer Handlung, die den Anfang der Ausführung eines räuberischen Vorgehens der Angeklagten im Sinne der §§ 249, 43 StGB bilden könnte. Was die Angeklagten getan haben, ist die in der Absicht rechtswidriger Zueignung erfolgte Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Die Wegnahme ist nicht unter solchen erschwerenden Umständen geschehen, die allein das Verhalten der Angeklagten zu einem räuberischen nach Maßgabe des § 249 StGB hätten machen können.

Demgegenüber kann es nicht darauf ankommen, dass die Angeklagten an sich eine Gewaltanwendung beabsichtigt hatten, weil sie mit einer Gegenwehr des K___ rechneten. Die Tat der Angeklagten erfüllte so, wie das Landgericht den Sachverhalt festgestellt hat, allein die Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB.

Die Darlegungen des Urteils geben auch keinen Anlass zur Prüfung und Erörterung der Frage, ob hier neben der Vorschrift des § 242 StGB auch die Bestimmung des § 49a StGB auf das Vorgehen der Angeklagten anzuwenden sei. Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen zur Annahme einer Verabredung der Angeklagten zur Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 49a Abs. 2 StGB nicht aus.

Somit kann die in Tateinheit mit Diebstahl erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen Raubversuchs nicht aufrechterhalten werden. Indessen bedarf es insoweit nicht der Aufhebung des Urteils in vollem Umfang, was die Revisionen anstreben. Es kann in seinem Schuldspruch von hier aus richtiggestellt werden. Da andere Tatzeugen als der Geschädigte nicht vorhanden sind und dieser, wie das Landgericht anführt, infolge offensichtlicher Verstandesschwäche nicht in der Lage ist, zur Aufklärung des Tatgeschehens irgendwie beizutragen, ist kein Anhalt dafür gegeben, dass eine erneute tatrichterliche Verhandlung zu Feststellungen führen würde, welche die Annahme einer gewaltsamen Intervention der Brieftasche rechtfertigen könnten. Daher kann auf Grund des vom Landgericht als erwiesen erachteten Sachverhalts ausgesprochen werden, dass beide Angeklagten sich durch ihr Verhalten gegenüber dem Zeugen K___ des Diebstahls im Sinne des § 242 StGB schuldig gemacht haben.

Der Angeklagte A___ hat ferner mit der Wegnahme von zwei dem Bergmannsheim gehörigen Wolldecken die Voraussetzungen des § 242 StGB durch eine weitere selbständige Handlung erfüllt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.

Demnach ist die Urteilsformel im Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte A___ des Diebstahls in zwei Fällen und der Angeklagte L___ des Diebstahls in einem Fall schuldig sind.

Dagegen muss der festgestellte Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils im Strafaussprach führen.

Gegenüber der Auffassung der Revision des Angeklagten L___ sind im Übrigen die Strafzumessungsgründe an sich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind auch aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen zu erheben, dass das Landgericht die Art und Weise der Durchführung des Diebstahls bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass von der rechtsirrtümlichen Würdigung des Vorgehens der Angeklagten gegenüber K___ als eines versuchten Raubes die Strafbemessung sowohl bei der Festsetzung der für die einzelnen Taten erkannten Strafen als auch bei der Bildung der gegen den Angeklagten A___ ausgesprochenen Gesamtstrafe zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst worden ist. Dafür spricht neben der Tatsache, dass die Strafen für die Taten zum Nachteil des K___ den Vorschriften der §§ 249, 43 StGB entnommen sind, auch der Umstand, dass das Landgericht eine Anwendung des § 27b StGB bei der Strafe, die es für den von dem Angeklagten A___ begangenen Diebstahl festgesetzt hat, mit der Begründung abgelehnt hat, dieser Diebstahl stehe im Zusammenhang mit dem versuchten Raub.

Die Sache ist daher zum Zwecke der Neufestsetzung der Strafen an das Landgericht zurückzuverweisen, während die weitergehenden Revisionen der Angeklagten als unbegründet zu verwerfen sind.

ScharpenseelHennekaBaldus
KraussDr. Ludwig