Wiedereinsetzung wegen fehlender Akteneinsicht abgewiesen; Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 514/97
- Datum
- 03.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und ohne Aktenkenntnis Rügen nicht begründet werden können.
Die bloße Anforderung der Akten zugleich mit der Revisionsbegründung genügt nicht als Nachweis angemessener Bemühungen; nach Zustellung des Urteils ist erforderlichenfalls erneut um Akteneinsicht zu ersuchen und anzuzeigen, dass ohne Einsicht Rügen nicht begründet werden können.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung ist konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Verfahrensrügen erhoben werden sollen und welches Aktenmaterial hierfür erforderlich ist.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 16. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 514/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten S., ihm zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Juni 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten K. und S. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten S. hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen beantragt, weil ihm entgegen seinem Antrag keine Akteneinsicht gewährt worden und es ihm deshalb nicht möglich sei, die Verletzung formellen Rechts zu prüfen und zu begründen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
*"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls unbegründet.
Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können, nachgeschoben werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1996 – 1 StR 710/95).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht dargelegt. Die Aktenanforderung mit Schriftsatz zur Einlegung der Revision stellt keine angemessene Bemühung dar, die begehrte Akteneinsicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu erlangen. Spätestens nach Zustellung des Urteils und hierdurch bedingter Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist hätte erneut um Akteneinsicht nachgesucht und angezeigt werden müssen, dass ohne Einsicht in die Akten Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß begründet werden konnten. Hierzu verhält sich das Vorbringen der Revisionsbegründungsschrift in keiner Weise. Auch ist nicht dargelegt, welche Verfahrensrügen erhoben werden sollen und dass es zu ihrer Begründung der begehrten Akteneinsicht bedarf. Schließlich ist das Vorbringen in keiner Hinsicht glaubhaft gemacht."*
Dem tritt der Senat bei.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
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