Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs auf acht Fälle beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 514/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird. Das Gericht stellte fest, dass für bestimmte Tatbestände Verjährung eingetreten ist, da die erste Beschuldigtenvernehmung als Unterbrechungstermin maßgeblich ist. Nicht erwiesene in der Anklage behauptete Einzelakte waren freizusprechen; die übrige Strafzumessung blieb überprüfbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird durch die erste Beschuldigtenvernehmung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen; Taten, die vor dem hierdurch bestimmten Stichtag liegen, sind nach dieser Vorschrift nicht mehr verfolgbar.

2

Wenn die Anklage eine fortgesetzte Handlung mit mehreren Einzelakten behauptet, das Gericht aber nur einzelne dieser Einzelakte als erwiesen feststellt, sind die nicht erwiesenen Einzelakte gemäß § 260 Abs. 1 StPO freizusprechen.

3

Das Tatgericht kann eine in der Anklage als fortgesetzte Handlung dargestellte Tathandlung in mehrere selbständige Taten aufspalten; die Bewertung von Tateinheit oder selbständigen Taten fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes und ist revisionsfähig.

4

Der Wegfall in Tateinheit stehender Tatbestände führt nicht notwendigerweise zu einer milderen Gesamtstrafe; das Revisionsgericht prüft, ob die Strafzumessung bei Wegfall bestimmter Tatbestände zu einer zu hohen Bestrafung geführt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 514/93 vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ███ Manfred Josef, geboren am ████████████ in █████████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen homosexuellen Handlungen steht die Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist für diese Tatbestände beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB) und wurde erstmals durch die Beschuldigtenvernehmung am 23. Juli 1992 unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Danach können alle vor dem 24. Juli 1987 begangenen Taten nicht mehr nach diesen Vorschriften verfolgt werden. Nach den Feststellungen fanden jedoch die drei Fälle der ersten Tatreihe in der Zeit zwischen dem 5. September 1985 und dem 17. Januar 1986 und die fünf weiteren Fälle in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1987 und dem 28. Oktober 1987 statt, ohne dass die genauen Daten ermittelt werden konnten. Zugunsten des Angeklagten ist daher davon auszugehen, dass auch die letzteren fünf Fälle vor dem 24. Juli 1987 und damit in verjährter Zeit begangen worden sind (vgl. BGHSt 33, 271, 277).

Die unverändert zugelassene Anklage geht hinsichtlich der ersten Handlungsreihe in der Zeit zwischen dem 5. September 1985 und dem 17. Januar 1986 von einer fortgesetzten Handlung mit mindestens zehn Einzelakten aus. Demgegenüber hat das Landgericht für diesen Zeitabschnitt nur drei Vorfälle feststellen können und – rechtsfehlerfrei – als selbständige Taten gewertet. Wegen der restlichen, nicht erwiesenen Handlungen hatte daher Freispruch erfolgen müssen (BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4). Dies hat der Senat nachgeholt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Wegfall der in Tateinheit stehenden Tatbestände zu geringeren Strafen gelangt wäre, da die Einzelstrafen mit einem Jahr und drei Monaten nur wenig über der Mindeststrafe nach § 176 Abs. 3 StGB liegen und bei der Strafzumessung der Missbrauch der Stellung des Angeklagten als Stiefvater des geschädigten Kindes zu seinen Lasten hätte gewertet werden können.

ZschockeltRußRissing-van Saan
KutzerWinkler
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