Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Rüge wegen fehlender Belehrung (§243 Abs.4 S.1 StPO) unzulässig und unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 513/99
Datum
15.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Krefeld ein und rügte die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil bei Nachprüfung kein zu seinen Lasten gehender Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO festgestellt wurde. Die Rüge sei unzulässig erhoben und jedenfalls unbegründet, da aus der Erklärung des Verteidigers und der Bestätigung des Angeklagten hervorgehe, dass dieser seine Aussagefreiheit kannte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung prozessualer Belehrungspflichten ist zulässig nur, wenn der Rechtsfehler bestimmt und substantiiert geltend gemacht und nachgewiesen wird.

2

Bei der Rüge eines Unterlassens der Belehrung trifft den Rügeführer die Darlegungslast; der Grundsatz in dubio pro reo entbindet nicht vom Nachweis des Verfahrensfehlers.

3

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Fehlt ein ausdrücklicher Hinweis im Protokoll, kann die Kenntnis der Aussagefreiheit des Angeklagten aus der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger erklärten und vom Angeklagten bestätigten schriftlichen Aussage abgeleitet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 21. Juni 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist bereits nicht zulässig erhoben. Mit den Worten, „zu Gunsten des Angeklagten“ sei „davon auszugehen“, dass er seine Aussagefreiheit nicht gekannt habe, ist der Rechtsfehler nicht bestimmt behauptet. Verfahrensfehler müssen nachgewiesen sein, der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt insoweit nicht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 41 m.w.Nachw.).

Die Rüge ist auch unbegründet. Dem Hauptverhandlungsprotokoll kann zwar nicht entnommen werden, dass der Angeklagte durch den Vorsitzenden belehrt worden ist; hierauf kann das Urteil indes nicht beruhen, da der Angeklagte seine Aussagefreiheit gekannt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem von der Revision vorgetragenen Verfahrensablauf. Danach hat in der Hauptverhandlung einer der beiden anwesenden Verteidiger auf Befragen des Vorsitzenden erklärt: „Der Angeklagte ist belehrt und hat eine schriftlich niedergelegte Aussage gefertigt.“ Diese Erklärung ist sodann vom Verteidiger verlesen und vom Angeklagten als seine Einlassung bestätigt worden.

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Revision verworfen: Rüge wegen fehlender Belehrung (§243 Abs.4 S.1 StPO) unzulässig und unbegründet — Themis