Revision: Schuldspruchänderung von fortgesetzter Handlung auf 49 einzelne Betrugsfälle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 513/92
- Datum
- 20.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die wesentlichen Grundzüge der gesamten geplanten Handlungsreihe einschließlich des zu verletzenden Rechtsguts, der Geschädigten sowie von Ort, Zeit und ungefähren Art der Tatausführung erfasst.
Ein bloßer allgemeiner Entschluss oder die Bereitschaft, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung.
Ist die Anklage von selbständigen Taten ausgegangen und konnte sich der Angeklagte darauf verteidigen, ist eine Änderung des Schuldspruchs von einer fortgesetzten Handlung zu Tatmehrheit zulässig (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Ändert der Senat den Schuldspruch grundlegend, kann der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Änderung den Angeklagten in der Strafhöhe beschwert.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 513/92 vom 20. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren, Heinrich Erich, an ███████ ██, wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziff. 2 am 20. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Juni 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 49 Fällen verurteilt wird, und
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten wird in der vom Landgericht zugelassenen Anklage vorgeworfen, in den Jahren 1987 bis 1991 in 49 selbständigen Fällen andere betrügerisch geschädigt zu haben.
Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten in allen Fällen schuldig befunden und ihn wegen eines (fortgesetzten) Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen beschloss der Angeklagte, um seinen und seiner Freundin aufwendigen Lebensstil bestreiten zu können, anlagewillige Kunden um ihr Geld zu prellen. Zu diesem Zweck täuschte er – wie er es von vorneherein vorhatte – eine Fülle von Anlagewilligen auf die immer gleiche Art und Weise, indem er ihnen versprach, ihr Geld in hochverzinslichen Festgeldern anzulegen, was er in Wahrheit jedoch nicht wollte und auch nicht tat. Die anlagewilligen Kunden überließen ihm im Vertrauen auf seine Versprechen hohe Bargeldbeträge, die der Angeklagte abredewidrig für sich verbrauchte. Auf diese Weise erschwindelte er sich einen Gesamtbetrag von rund 1,5 Millionen DM.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es bei dieser Sachlage an den für die Annahme eines Gesamtvorsatzes notwendigen Voraussetzungen. Der Gesamtvorsatz muss, wie in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder betont wird (BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22), so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen.
Mag das zu verletzende Rechtsgut feststehen und die ungefähre Art der Tatbegehung nach den Feststellungen noch hinreichend bestimmt sein, so fehlt es an den übrigen Voraussetzungen. Der allgemeine Entschluss oder die Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nach insoweit feststehender Rechtsprechung nicht.
Da sich die Tatbestandsmerkmale des Betruges für die 49 festgestellten Einzelfälle in ausreichender Weise aus dem Urteil entnehmen lassen, hat der Senat den Schuldspruch geändert. Dass die Feststellungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung in einer neuen Hauptverhandlung noch getroffen werden könnten, ist auszuschließen. Der Änderung des Schuldspruchs (Tatmehrheit anstelle einer fortgesetzten Handlung) steht § 265 StPO nicht entgegen, da die zugelassene Anklage bereits von selbständigen Handlungen ausgegangen ist, der Angeklagte sich daher in seiner Verteidigung hierauf einrichten konnte.
Die Schuldspruchänderung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die vom Landgericht unter Zugrundelegung einer einzigen (fortgesetzten) Tat festgesetzte Strafe, die im Hinblick auf den hohen Gesamtschaden dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen worden ist, den Angeklagten beschwert.
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