Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von PKH für Nebenklägerin in Revisionsinstanz (§397a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 513/91
Datum
13.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz gegen die vom Angeklagten eingelegte Revision. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil nach §397a Abs.1 StPO eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei. Die Revision sei hinsichtlich des Schuldspruchs im Wesentlichen unbegründet. Auch die Sach- und Rechtslage sei nicht schwierig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Nebenklage in der Revisionsinstanz nach §397a Abs.1 StPO ist nur zu gewähren, wenn eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Interessen der Nebenklägerin erforderlich erscheint.

2

Eine anwaltliche Vertretung gilt nicht als erforderlich, wenn die vom Angeklagten eingelegte Revision sich gegen den Schuldspruch im Wesentlichen als unbegründet darstellt.

3

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Rechtsvertretung sind die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Erfolgsaussichten der Revision maßgeblich zu berücksichtigen.

4

Fehlt es an besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und sind keine entscheidungserheblichen Einwendungen erkennbar, rechtfertigt dies die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklage.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 513/91 in der Strafsache gegen Thomas Karl-Heinz C. aus K., geboren am ████ wegen versuchter Vergewaltigung u. a. hier: Antrag der Nebenklägerin Bettina D. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1991

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht erforderlich (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Revision ist zum Schuldspruch im Wesentlichen unbegründet. Auch im Übrigen ist die Sach- und Rechtslage nicht schwierig (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 7 und 5).

RußKutzerTerno
Rissing-van SaanMiebach
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