Ablehnung von PKH für Nebenklägerin in Revisionsinstanz (§397a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 513/91
- Datum
- 13.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Nebenklage in der Revisionsinstanz nach §397a Abs.1 StPO ist nur zu gewähren, wenn eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Interessen der Nebenklägerin erforderlich erscheint.
Eine anwaltliche Vertretung gilt nicht als erforderlich, wenn die vom Angeklagten eingelegte Revision sich gegen den Schuldspruch im Wesentlichen als unbegründet darstellt.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Rechtsvertretung sind die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Erfolgsaussichten der Revision maßgeblich zu berücksichtigen.
Fehlt es an besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und sind keine entscheidungserheblichen Einwendungen erkennbar, rechtfertigt dies die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklage.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 513/91 in der Strafsache gegen Thomas Karl-Heinz C. aus K., geboren am ████ wegen versuchter Vergewaltigung u. a. hier: Antrag der Nebenklägerin Bettina D. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1991
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht erforderlich (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Revision ist zum Schuldspruch im Wesentlichen unbegründet. Auch im Übrigen ist die Sach- und Rechtslage nicht schwierig (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 7 und 5).
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