Revision: Uneidliche Falschaussage geht im Meineid auf – Verurteilung nur wegen Meineids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 513/54
- Datum
- 04.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Geht eine zunächst uneidlich vorsätzlich falsche Aussage in einem späteren Termin im selben Rechtszug durch die nachfolgende Eidesleistung auf, so ist der Zeuge nur wegen des Meineids zu bestrafen.
Für die Beurteilung, ob die uneidliche Falschaussage im Meineid aufgeht, kommt es nicht darauf an, wann die Aussage als "abgeschlossen" gilt; entscheidend ist das Zusammenwirken von §§ 153 und 154 StGB innerhalb desselben Rechtszugs.
Wird eine frühere Verurteilung wegen mehrerer Tatbestände dahin gehend berichtigt, dass nur ein einheitlicher Tatbestand (Meineid) vorliegt, ist die frühere Strafbemessung aufzuheben; die Instanz ist zur neuen Bemessung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchststrafe zuständig (§ 358 Abs. 2 StPO).
Die Vorschrift des § 157 StGB (Milderung) ist nicht allein deshalb anwendbar, weil der Angeklagte den Eid geleistet hat, um eine Bestrafung wegen der zuvor abgegebenen uneidlichen Falschaussage zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zugschaffner-Anwärter Johann B., geboren █████████ 1921 in ████████, wegen Meineides u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1956 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Koeniger, Bundesrichter Haas, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 4. Juni 1954 im Schuldsprach dahin abgewandelt, dass der Angeklagte 1. nur wegen Meineides verurteilt ist, 2. im Übrigen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitere Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde in dem vor dem Amtsgericht Goch schwebenden Unterhaltsprozess ███ gegen ████ am 27. Mai 1953 und am 27. Juni 1953 durch den ersuchten Amtsrichter in Kleve als Zeuge darüber vernommen, ob er mit der Mutter des klagenden Kindes innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (8. Mai bis 6. September 1952) geschlechtlich verkehrt habe. Er hat hierbei die Frage des vernehmenden Richters, ob er überhaupt schon einmal mit der Mutter des Kindes geschlechtlich verkehrt habe, wissentlich der Wahrheit zuwider verneint. Er hatte von 1951 bis Ende April/Anfang Mai 1952 mehrfach mit der Mutter des Kindes geschlechtlichen Verkehr gehabt. Im ersten Termin blieb er unvereidigt. Das Prozessgericht ordnete seine Vereidigung an. Daraufhin beschwor er im zweiten Termin die falsche Aussage, nachdem er sie wiederholt hatte.
Das Landgericht hat ihn wegen eines Meineides und einer uneidlichen falschen Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrüge entbehrt allerdings der im § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Begründung. Dagegen ist die Sachrüge, soweit sie den Schuldsprach angreift, begründet.
1. Die Revision macht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHSt 5, 44 geltend, der Angeklagte hätte nur wegen eines Meineides, nicht aber außerdem wegen uneidlicher vorsätzlicher falscher Aussage (§ 153 StGB) verurteilt werden dürfen. In dem angezogenen Urteil hat der Senat ausgesprochen, dass die im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Vernehmung eines Zeugen erst dann als abgeschlossen angesehen werden könne, wenn auf Anordnung des Prozessgerichts der Zeuge die Aussage beschwört oder unbeeidigt bleibt. Der Grund hierfür wurde darin gefunden, dass bei kommissarischer Vernehmung das Prozessgericht darüber entscheidet, ob der Zeuge seine Aussage zu beeidigen hat, und dass das Prozessgericht die Entscheidung regelmäßig erst nach der Vernehmung des Zeugen trifft, weil nun erst die Voraussetzungen des § 391 ZPO geprüft werden können. Beschwört der Zeuge auf die Anordnung der Vereidigung hin in einem neuen Termin die im Vortermin erstattete wissentlich falsche Aussage, so geht diese in dem Meineid auf, der mit der Eidesleistung begangen ist. Für die Anwendung der Vorschrift des § 153 StGB sei nach der die Aussage abschließenden Eidesleistung kein Raum mehr, weil die falsche Aussage beschworen und somit keine uneidliche sei.
Der Senat ist bei erneuter Prüfung der Rechtsfrage zu der Überzeugung gelangt, dass es nicht darauf ankommt, wann die Aussage „abgeschlossen“ ist. Vielmehr ist er der Meinung, dass sich aus dem Zusammenspiel der §§ 153 und 154 StGB ergibt, dass nach dem Willen des Gesetzes die Schuld der uneidlichen Falschaussage stets durch die Bestrafung des Meineides abgegolten sein soll, wenn innerhalb desselben Rechtszuges die zunächst uneidlich erstattete Aussage in einem späteren Termin mit dem Eide bekräftigt wird. Mit Rücksicht auf die entgegenstehende Rechtsprechung des 1. und 5. Strafsenats hat der erkennende Senat die Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Dieser ist der Ansicht des erkennenden Senats beigetreten und hat folgenden Rechtssatz beschlossen:
„Hat ein Zeuge in demselben Rechtszug zunächst uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt und in einem späteren Termin die Aussage mit dem Eide bekräftigt, so geht die uneidliche falsche Aussage im Meineide auf. Der Zeuge ist nur wegen eines Verbrechens des Meineides zu bestrafen.“
Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 153 StGB kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Schuldsprach kann jedoch von hier aus richtig gestellt werden.
2. Die Änderung des Schuldsprachs zwingt dazu, den Strafausspruch im vollen Umfang aufzuheben, auch die für den Meineid festgesetzte Strafe. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten fehlerhaft als zwei selbständige Straftaten gewürdigt. Eben dieses Verhalten stellt sich bei richtiger rechtlicher Würdigung nur als eine Straftat, nämlich als ein Meineid, dar. Das Landgericht ist deshalb durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO nicht an die für den Meineid festgesetzte Strafe von zehn Monaten Gefängnis gebunden, sondern befugt, eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr auszusprechen.
Bei der neuen Strafbemessung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Vorschrift des § 157 StGB nicht deshalb angewendet werden kann, weil der Angeklagte den Eid geleistet habe, um eine Bestrafung wegen der am 27. Mai 1953 erstatteten uneidlichen Falschaussage von sich abzuwenden.
Dass die bisher zugemessene Strafe unter Berücksichtigung der im Urteil angeführten Milderungsgründe gegen das gerechte Maß verstoße, wie die Revision geltend macht, trifft nicht zu.
| Busch | Glanzmann | Haas | |||
| Koeniger | Hoepner |