Treffer
BGH Urteil

Revision: Beglaubigte Abschriften genügen; Doppelwohnort im Devisenrecht möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 513/51
Datum
18.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Bundesanwaltschaft und eine Oberfinanzdirektion als Nebenklägerin legten Revision gegen ein LG-Urteil wegen Bestechung u.a. ein. Der BGH bejahte die Zulässigkeit der Nebenklägerrevision trotz Einreichung nur beglaubigter Abschriften, da die Schriftform ohne eigenhändige Unterschrift gewahrt sein kann, wenn die Urheberschaft zweifelsfrei ist. In der Sache hob er das Urteil auf, weil die Nichtanwendung des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 (Devisenrecht) auf unzureichender Aufklärung und Rechtsirrtümern u.a. zum gewöhnlichen Aufenthalt beruhte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schriftform der Revisionseinlegung und der Revisionsrechtfertigung (§§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO) erfordert grundsätzlich keine eigenhändige Unterzeichnung, wenn sich die Urheberschaft der Erklärung aus dem Schriftstück zweifelsfrei ergibt.

2

Beglaubigte Abschriften von Revisionsschrift und Revisionsrechtfertigung können die Schriftform wahren, wenn sie im behördlichen Geschäftsbereich gefertigt und von einer zuständigen Stelle ordnungsgemäß beglaubigt sind und keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen.

3

Der „gewöhnliche Aufenthalt“ im Sinne devisenrechtlicher Vorschriften knüpft an den gewöhnlichen Wohnort im tatsächlichen Sinne an und ist nicht notwendig nach bürgerlich-rechtlichen Wohnsitzmaßstäben zu bestimmen.

4

Eine natürliche Person kann devisenrechtlich zugleich einen gewöhnlichen Wohnort im Deviseninland und außerhalb des Devisengebiets haben (Doppelwohnort) und unterliegt dann den devisenrechtlichen Beschränkungen in beiden Beziehungen.

5

Lässt die Beweiswürdigung oder Sachaufklärung wesentliche tatsächliche Umstände zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts und des subjektiven Tatbestands eines Devisenvergehens offen, ist das Urteil auf die Sachrüge bzw. Aufklärungsrüge aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 14. November 1950

Rubrum

Leitsatz (für die amtliche Sammlung bestimmt – teilweise)

§§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO Art. II 1d, Art. X f MilRegG Nr. 53

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen ██ sowie 1.) den Angestellten Valentin ██ ██ █████████, geboren am ████ 1894 in ███, 2.) den Kaufmann Wilhelm ███ aus Köln, geboren am ████ 1905 in Riga (Lettland), wegen Bestechung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1) Durch die Einreichung beglaubigter Abschriften der Revisionsschrift und der Revisionsrechtfertigung, die von dem zuständigen Beamten der Nebenklägerin (Oberfinanzdirektion) beglaubigt sind, wird die Schriftform gewahrt. 2) Eine Person kann einen gewöhnlichen Wohnort sowohl innerhalb als auch außerhalb des Devisengebiets haben (Doppelwohnort) und unterliegt alsdann den devisenrechtlichen Beschränkungen in beiden Beziehungen.

Tenor

Auf die Revisionen der Bundesanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten ████████ Anklage wegen schwerer passiver Bestechung, gegen den Angeklagten ██████ Anklage wegen aktiver Bestechung erhoben. In der Hauptverhandlung wurden beide Angeklagte darauf hingewiesen, dass ihre Tat auch nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 beurteilt werden könne. Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen einfacher passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, den Angeklagten ███ dagegen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben die Bundesanwaltschaft und die Oberfinanzdirektion Köln (Gruppe Devisenüberwachung ██████) als Nebenklägerin Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenklägerin erhebt außerdem die Verfahrensrüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Rechtsmittel sind begründet.

Die Schriftstücke, mit denen die Nebenklägerin Revision eingelegt sowie die Revisionsanträge angebracht und das Rechtsmittel gerechtfertigt hat, sind dem Gericht nicht urschriftlich eingereicht worden. Sie sind nicht von dem zuständigen Beamten der Devisenüberwachungsstelle persönlich unterzeichnet, sondern enthalten nur den Vermerk ██████████████, der unter Beifügung des Dienststempels von einem zuständigen Angestellten der Dienststelle beglaubigt ist. Die Schriftstücke genügen in dieser Form den Vorschriften der §§ 341 Abs. 1 und 345 Abs. 1 StPO nicht, wonach die Einlegung der Revision sowie die Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung schriftlich zu erfolgen haben. Die strengere Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, die eine unterzeichnete Schrift verlangt, gilt nur für die Revisionsbegründung des Angeklagten. Das Reichsgericht hatte zwar in RGSt 57, 280 in Anschluss an RGSt 34, 135 entschieden, dass es zur Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft nicht genüge, wenn die Erklärung dem Gericht in beglaubigter Abschrift zugehe. Diese Entscheidung ist jedoch durch die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts überholt worden (vgl. RGSt 62, 533; 63, 246; 67, 387). Dort wird mit Recht betont, dass der Begriff der Schriftlichkeit eine Unterzeichnung nicht voraussetze, dass es vielmehr genüge, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich sei, von wem das Schriftstück herrühre. Das könne aber der Urheber der Erklärung nur durch deren Unterzeichnung mit seinem Namen als solcher zu erkennen geben, lasse sich aus dem Wesen der Schriftlichkeit nicht herleiten. Wenn nicht nur ein Faksimileabdruck des Namenszuges (RGSt 62, 53 und 63, 246), sondern sogar das mit Maschine geschriebene Diktatzeichen des Rechtsanwalts genügt (RGSt 67, 385), dann ist kein Grund ersichtlich, einer beglaubigten Abschrift, die im kontrollierten Geschäftsbereich der das Rechtsmittel einlegenden Behörde gefertigt wird, die Anerkennung im Sinne der §§ 341 Abs. 1 und 345 Abs. 1 StPO zu versagen. Nur wenn sich nach Art und Fassung des Schriftstückes oder aus sonstigen Gründen Zweifel über die Urheberschaft des zur Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Beamten ergeben, kann eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Die Revision der Nebenklägerin ist demgemäß zulässig.

Die Nichtanwendung des § 332 StGB auf den Angeklagten █████████ und des § 334 StGB auf den Angeklagten ██████ wird zwar von der Revision der Bundesanwaltschaft nicht ausdrücklich angegriffen. In Rücksicht auf die allgemeine Sachbeschwerde war das Urteil aber auch insoweit nachzuprüfen. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hält es rechtsbedenkenfrei auf Grund ausreichender Feststellungen für möglich, dass der Angeklagte ██████ Geld erst versprochen und die Kassenquittung über 10.000 DM erst übergeben hat, als er bereits die Einfuhrgenehmigung erhalten hatte. Damit scheidet die aktive Bestechung des Angeklagten ███████ aus, weil der Tatbestand die Absicht voraussetzt, den Beamten erst zu einer Handlung zu bestimmen, die sich als Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht darstellt. Aber auch die Nichtanwendung des § 332 StGB auf den Angeklagten ██████ ist nach den getroffenen Feststellungen gerechtfertigt, weil die Einfuhrgenehmigungen im Rahmen des pflichtmäßigen Ermessens ohne Verstoß gegen Amtspflicht erteilt worden sind und weil die spätere Zuwendung auch keinen Einfluss auf die Entschließungsfreiheit gehabt hat.

Dagegen ist die Rüge, dass die bisherigen Feststellungen die Nichtanwendung des Art. I des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 in Verbindung mit Art. X des Gesetzes Nr. 53 nicht rechtfertigen können, begründet. Nach dieser Vorschrift sind alle Geschäfte verboten und strafbar, die sich auf Vermögenswerte beziehen, gleichgültig, wo sie sich befinden, sofern das Geschäft zwischen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Deviseninland und Personen außerhalb desselben abgeschlossen wird. Art. X f aaO definiert als gewöhnlichen Aufenthalt den gewöhnlichen Wohnort natürlicher Personen. Die Bezeichnung „Wohnsitz“ ist vermieden, offenbar mit Absicht, da schon nach der früheren Devisengesetzgebung (§ 95 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938, RGBl. I S. 1733) für die Auslegung des Wohnsitzbegriffs nicht das bürgerliche Recht maßgeblich war (RG JW 1933, 2140; 1934, 1501; 1935, 315, 317), sondern vielmehr, wo die betreffende Person eine Wohnung unter Umständen innehatte, die darauf schließen ließen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen werde (vgl. Planitz-Berghold-Fabricius, Das neue Devisenrecht, S. 25). Es ist daher an sich schon bedenklich und rechtlich unklar, wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang wiederholt vom „gewöhnlichen Wohnsitz“ spricht. Es kommt aber folgendes hinzu, und insoweit hat insbesondere die Rüge mangelnder Aufklärung Erfolg:

Die Strafkammer geht möglicherweise davon aus, dass eine Person stets nur einen gewöhnlichen Wohnort im Sinne der Devisengesetzgebung haben könne. Das wäre rechtsirrig. Schon nach früherem Recht war anerkannt, dass eine Person einen devisenrechtlichen Wohnsitz sowohl im Inland wie im Ausland haben konnte mit der Folge, dass er devisenrechtlich sowohl Inländer- wie Ausländereigenschaft hatte und in beiden Beziehungen den devisenrechtlichen Beschränkungen unterlag (RG JW 1937, 317; 1938, 507). Zur Vermeidung von Härten in diesen Fällen war die teilweise Freistellung nach § 95 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 vorgesehen. An dieser Möglichkeit eines Doppelwohnortes ist durch die Fassung des Art. X des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 nichts geändert worden. Freistellungen für bestimmte Vermögenswerte sind auch heute möglich (vgl. Deutsches Devisenrecht, Teil 21, herausgegeben im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Außenhandel der deutschen Wirtschaft). Das Urteil lässt jede Erörterung dieser Frage vermissen. Die Tatsache allein, dass der Angeklagte ███ „die ganze Zeit in ███ gemeldet war“ und sich am 19. Mai 1950 polizeilich in ███ ████████ ████ als von ███ kommend anmeldete, berechtigt nicht zu der Annahme, dass hiermit ein Wohnort aufgegeben war. Offenbar hat der Angeklagte ██████ zuletzt nicht in ████ gewohnt; in der ███████████ in ███ hatte er, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, kein Zimmer. Mit der Begründung derartiger „Wohnorte“ können die devisenrechtlichen Bestimmungen nicht umgangen werden. Insbesondere schließen die Absicht, künftig ständige Wohnung innerhalb des Devisengebiets zu nehmen, und vorbereitende, auf die Verwirklichung dieser Absicht gerichtete Maßnahmen nicht ein, dass damit der Wohnort außerhalb des Devisengebiets schon aufgegeben ist. Es war daher eine sorgfältige und genaue Prüfung der Angaben des Angeklagten ██████ erforderlich, die sich bezüglich des Angeklagten █████████ auch darauf zu erstrecken hatten, in welchem Umfang diesem die Wohnverhältnisse des Angeklagten ██████ bekannt waren. Hierfür kam insbesondere die Vernehmung des Oberzollinspektors ███████████████ in Betracht. Nach allem musste die Rüge mangelnder Aufklärung Erfolg haben.

Auch die Ausführungen der Strafkammer zu den subjektiven Tatbeständen des Devisenvergehens sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer geht insoweit von § 31 des Wirtschaftstrafgesetzes aus, der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 der Alliierten Hohen Kommission vom 2. August 1950 ergänzend anzuwenden sei. Das Gesetz Nr. 53 war zur Zeit der Tat zwar noch nicht in Kraft. Es stellt aber insoweit nur eine Neufassung bereits bestehender materiellrechtlicher Bestimmungen dar und hat somit zumindest in dem hier interessierenden Punkt kein neues Recht geschaffen; die gleiche Bestimmung enthält bereits der bisher anwendbare § 71 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938.

Die Strafkammer wird den Sachverhalt jedenfalls auch in dieser Richtung weiter aufzuklären haben. Lassen aber den Angeklagten Bedenken kommen, dann kann darüber nicht mit dem Hinweis auf die außerordentlichen Schwierigkeiten des Devisenrechts hinweggegangen werden. Denn es war von den Angeklagten zu verlangen, dass sie eine Klärung durch behördliche Auskunft herbeiführten. Die Erwägung, dass es schlecht möglich sei, Geld zu Zwecken der Bestechung zu verwenden, könnte keine Entschuldigung darstellen.

Auch die Auffassung der Strafkammer, dass es sich bei der Aushändigung der Kassenquittung um eine straflose Vorbereitungshandlung handle, begegnet nach dem bisher festgestellten Sachverhalt rechtlichen Bedenken. Bezüglich des Angeklagten ██████ kann dieser Gesichtspunkt überhaupt nicht in Betracht kommen. Eine Beurteilung bezüglich des Angeklagten ████ war der Strafkammer nicht möglich, solange nicht geklärt hatte, wie die Behandlung des Geldes devisenrechtlich zu beurteilen ist. Außerdem verliert ein devisenrechtlich strafbarer Vorgang nicht dadurch seine rechtliche Selbständigkeit, dass ihm eine Handlung vorausging, die unter einem anderen devisenrechtlichen Gesichtspunkt ebenfalls strafbar ist.

Die Revisionen rügen im Übrigen, dass es die Strafkammer fehlerhaft unterlassen habe, die Frage der Anwendbarkeit des Art. II Ziff. 8 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission auf den festgestellten Sachverhalt zu prüfen. Insoweit hat sich die Oberfinanzdirektion ███ – Gruppe Devisenüberwachung – dem Verfahren ebenfalls als Nebenklägerin angeschlossen, und zwar unter Berufung auf § 61 des Wirtschaftstrafgesetzes in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 der Alliierten Hohen Kommission. Das Gesetz Nr. 53 ist erst nach der Tat in Kraft getreten. Die Nebenklage war aber bereits auf Grund des § 91 des Devisenbewirtschaftungsgesetzes vom 12. Dezember 1938 zugelassen. Die Notwendigkeit der Prüfung des Art. II Ziff. 7 und 8 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission ergibt sich daraus, dass das Gesetz Nr. 53 insoweit kein neues materielles Recht geschaffen, sondern durch Art. 7 lediglich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet hat.

Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt scheidet allerdings eine Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen aus. Eine Bestrafung aus Ziff. 8 aaO entfällt, weil die Strafkammer festgestellt hat, dass die Kassenquittung nicht für eine pflichtwidrige Handlung gegeben worden ist, also auch nicht als Entgelt für die Nichterfüllung einer Verpflichtung gegenüber den Besatzungsbehörden und den Besatzungsstrafvorschriften. Hinsichtlich der Ziff. 7 aaO (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2a des Gesetzes Nr. 53) könnte zweifelhaft sein, ob hier der Begriff der aktiven Bestechung im Sinne des materiellen deutschen Strafrechts auszulegen ist, die Bestechung also nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn mit ihr eine pflichtwidrige Handlung des Beamten erreicht werden soll. Der Wortlaut bietet keinen sicheren Aufschluss. Auch ein Vergleich mit der Ziff. 8 aaO führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Für die Auslegung muss daher die allgemeine Erwägung maßgebend sein, dass nicht nur das deutsche Strafrecht, sondern auch die meisten ausländischen Rechtsordnungen, insbesondere das englische und französische Recht, die Strafbarkeit der aktiven Bestechung verneinen, wenn die Zuwendung für eine nichtpflichtwidrige Handlung erfolgt (s. Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Bd. 5, S. 517).

Da tateinheitliches Zusammentreffen des Devisenvergehens mit der passiven Bestechung nach § 332 StGB in Betracht kommt, war das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

BuschKraussDr. Sauer
KoenigerBaldus
Revision: Beglaubigte Abschriften genügen; Doppelwohnort im Devisenrecht möglich — Themis