Revisionen gegen LG-Urteil wegen Erpressung/Nötigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 512/98
- Datum
- 27.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Umqualifizierung der tatbestandlichen Bewertung (z. B. Verurteilung wegen Nötigung statt versuchter Erpressung) begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hieraus ein nachteiliger Rechtsfehler für den Verurteilten folgt.
Die fehlerhafte Annahme eines höheren Strafrahmens wirkt nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn das erstinstanzliche Urteil bei der Strafzumessung ersichtlich an der fälschlich angenommenen Obergrenze orientiert ist.
Bei der Strafzumessung ist der erhöhte Schuldgehalt einer schwereren oder versuchten Tat zu berücksichtigen; bleibt eine derartige Würdigung ohne nachteilige Auswirkung, liegt kein durchgreifender Revisionsfehler vor.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 13. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 512/98 vom 27. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen 1. Erpressung u. a., 2. Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 1998 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass sie im Fall II.3 der Urteilsgründe nur wegen Nötigung anstatt wegen versuchter Erpressung zum Nachteil der Zeuginnen S. und R. verurteilt worden sind. Das Urteil beruht auch nicht darauf, dass die Strafkammer in diesem Fall für das Vergehen der Nötigung fehlerhaft die Strafrahmenobergrenze mit fünf anstatt mit drei Jahren angenommen hat, weil sie sich mit den verhängten Freiheitsstrafen von neun Monaten (K.) und einem Jahr (T.) ersichtlich nicht an der Obergrenze orientiert hat und bei richtiger Bewertung der Strafzumessung den höheren Schuldgehalt einer versuchten Erpressung zu berücksichtigen gehabt hätte.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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