Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Befangenheitsrüge unzulässig; Öffentlichkeit in Jugendsache verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 512/93
Datum
27.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Die Befangenheitsrüge war nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig und in der Sache offensichtlich unbegründet. Rügen zur Öffentlichkeit scheitern wegen § 48 Abs. 1 JGG bzw. weil nur Angehörige mit Zustimmung anwesend waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Befangenheitsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn für ihr Verständnis erforderliche frühere dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht rechtzeitig mitgeteilt werden.

3

Durch eine grundlose Selbstablehnung darf der Angeklagte nicht dem verfassungsrechtlich garantierten gesetzlichen Richter entziehen.

4

Das Verfahren wegen einer Straftat eines Jugendlichen ist nach § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich; die bloße Anwesenheit von Angehörigen mit Zustimmung der Prozessbeteiligten begründet keine Verletzung des Öffentlichkeitserfordernisses.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 8. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 512/93 vom 27. Oktober 1993

in der Strafsache gegen Saban Oo. C___, geboren am ███ in ███████████████, wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Dezember 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 31. August 1993 bemerkt der Senat:

Die Befangenheitsrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon deswegen unzulässig, weil auch in den nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Anlagen zur rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung die zum Verständnis der Befangenheitsrüge erforderlichen früheren dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter, auf die diese in ihren dienstlichen Äußerungen zum Befangenheitsantrag Bezug nehmen, nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen wäre die Rüge, falls sie in zulässiger Form erhoben worden wäre, offensichtlich unbegründet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 24 Rdn. 12; § 30 Rdn. 1).

Durch eine grundlose Selbstablehnung darf ein Angeklagter nicht dem verfassungsrechtlich garantierten gesetzlichen Richter entzogen werden.

Auch die Rügen wegen Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit sind unbegründet. Das Verfahren wegen einer Straftat eines Jugendlichen ist nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG; vgl. Eisenberg, JGG 5. Aufl. § 48 Rdn. 3; Brunner, JGG 9. Aufl. § 48 Rdn. 11). Soweit durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen ist, dass am 24. November und am 8. Dezember 1992 in öffentlicher Sitzung verhandelt worden ist (die nachträgliche Berichtigung ist für die Verfahrensrüge unbeachtlich, st. Rspr., z. B. BGHSt 34, 12), beruht das Urteil nicht darauf. Denn durch die – von der Revision nicht beanstandeten – dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin ist bewiesen, dass außer den Prozessbeteiligten nur die Mutter und der Bruder des Angeklagten mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten anwesend waren.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerRußMiebach
ZschockeltWinkler
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