Treffer
BGH Urteil

Steuerhinterziehung: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 511/54
Datum
23.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt; das Landgericht nahm fortgesetzte Taten je Steuerart an und verhängte Freiheits- und Geldstrafen. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Tat und zum Vorsatz, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Landgericht mildernde Umstände und die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig generell ausschloss. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gerichte sind nicht verpflichtet, von einer Schätzung der Finanzbehörde nach § 217 RAbgO ohne eigene Prüfung die Zahlen zu übernehmen, wenn sie eine vollendete Steuerhinterziehung feststellen wollen.

2

Vorsatz bei Steuerhinterziehung kann aus bewusst unvollständiger Buchführung und darauf beruhenden falschen Steuererklärungen geschlossen werden.

3

Der Tatbestand der fortgesetzten Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) betrifft regelmäßig nur Taten, die dieselbe Steuerart betreffen; verschiedene Steuerarten begründen gesondert zu würdigende fortgesetzte Tatbestände.

4

Die Versagung mildernder Umstände und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung dürfen nicht mit allgemein gehaltenen Rücksichten auf das öffentliche Interesse begründet werden; es ist eine individuelle Würdigung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Vorinstanzen

auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 23. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████████████████ ███████ KC aus ████, geboren am █████ in KC, wegen Steuerhinterziehung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, █████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 23. März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verbuchte der Angeklagte in den Jahren 1949, 1950 und 1951 seine von Jahr zu Jahr ansteigenden Einnahmen aus seinem Altwarenhandel bewusst unvollständig. In seinen Erklärungen zur Einkommensteuer und zur Notopferabgabe gab er seine Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb für die Jahre 1949 und 1950 dementsprechend zu niedrig an; auch seine Erklärungen zur Gewerbesteuer für die Jahre 1949 und 1950 enthielten einen zu niedrigen Gewerbeertrag; schließlich waren auch seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen in den Jahren 1949 bis 1951 sowie seine Umsatzsteuer-Jahreserklärungen unrichtig.

Das hatte zur Folge, dass die Umsatzsteuer für alle drei Jahre verkürzt wurde; es führte ferner dazu, dass die Einkommen- und Gewerbesteuer sowie die Notopferabgabe für das Jahr 1949 zu niedrig festgesetzt wurden. Das Landgericht – abgesehen von der Notopferabgabe – hat bei jeder Steuerart, deren Verkürzung in Tateinheit mit der Einkommensteuerhinterziehung begangen wurde, eine fortgesetzte Steuerhinterziehung angenommen und den Angeklagten demgemäß wegen dreier Fälle von Steuerhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis und drei Geldstrafen von 1000, 1500 und 500 DM verurteilt. Es hat eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag Gefängnis für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit von je 100 DM Geldstrafe festgesetzt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es dem Angeklagten versagt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, das er mit der Verfahrens- und Sachrüge begründet hat:

I. Das Straffreiheitsgesetz 1954 hindert die Durchführung des Verfahrens nicht, da der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Februar 1954 wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist (§ 11 Abs. 1 StrFG 1954).

II. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der Angeklagte keine Tatsachen angegeben, aus denen sich Verfahrensverstöße ergeben sollen. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet und deshalb unzulässig.

III. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspuch angreift.

1) Aus der Vorschrift des § 468 RAbgO ergab sich hier keine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Strafkammer. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen erkennen, dass die Finanzbehörden im Hinblick auf die unrichtigen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers die Besteuerungsgrundlage nach § 217 RAbgO schätzen mussten. Deshalb war das Landgericht, soweit der Angeklagte durch sein Verhalten eine zu niedrige Festsetzung der erwähnten Steuern bewirkte, also eine vollendete Steuerhinterziehung beging, nicht gehalten, die Besteuerungsgrundlagen der Finanzbehörden zu übernehmen. Es hatte vielmehr, wenn es den Angeklagten einer vollendeten Steuerhinterziehung schuldig sprechen wollte, diese Grundlage selbst ermitteln.

Dass es sich dieser Pflicht nicht bewusst gewesen und ohne nähere eigene Prüfung die Zahlen der Finanzbehörde übernommen hatte, ist nicht anzunehmen. Angesichts des einfachen Sachverhalts konnte sich das Landgericht hier mit einer Gegenüberstellung der vom Angeklagten erklärten und der wirklichen Einkünfte, Umsätze und Gewerbeerträge sowie mit den darauf beruhenden Zahlen der verkürzten Steuern begnügen.

2) Dass der Angeklagte bei Abgabe seiner unrichtigen Steuererklärungen vorsätzlich handelte, hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt sind unbegründet und richten sich im Wesentlichen nur gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der bewusst seine Verkaufserlöse unvollkommen aufzeichnet, bei Abgabe der auf solchen Buchungen beruhenden Steuererklärungen die Steuerbehörden bewusst über die Besteuerungsgrundlagen täuscht, um damit niedrigere Steuerfestsetzungen zu erreichen.

3) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht die Merkmale einer fortgesetzten Steuerhinterziehung jeweils nur für den Bereich derselben Steuerart angenommen hat. Schutzgegenstand des § 396 RAbgO ist nämlich nicht das Interesse des Staates am ungeschmälerten Steueraufkommen schlechthin, sondern das öffentliche Interesse am vollen, ständigen und rechtzeitigen Aufkommen an Steuern in Bezug auf die einzelne Steuerart (RGSt 59, 258 [261]; 72, 184).

Das hat zur Folge, dass ein fortgesetzter Tatbestand regelmäßig nur bei solchen Hinterziehungen vorkommen kann, die sich auf dieselbe Steuerart beziehen. Unbedenklich ist, dass das Landgericht Tateinheit zwischen der Einkommensteuerhinterziehung und der Hinterziehung der Notopferabgabe angenommen hat, da für beide Steuerarten dieselben Erklärungen des Steuerpflichtigen in Betracht kommen.

4) Bedenken begegnen aber die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung. Es hat dem Angeklagten die nach § 396 Abs. 1 Satz 3 RAbgO zugelassenen mildernden Umstände versagt. Bei ihrem Vorliegen hätte ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden können. Zur Begründung seiner Ansicht, dass mildernde Umstände nicht gegeben seien, hat das Landgericht auf den Zweck der Strafbestimmung verwiesen und ausgeführt, dass Steuerhinterziehungen zur Folge haben, dass die steuerehrlichen Staatsbürger umso schärfer herangezogen werden müssen. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht auf einen Gesichtspunkt hingewiesen, der bei jeder Steuerkürzung in Betracht kommt. Das ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof und das Reichsgericht schon mehrfach betont haben (RGSt 57, 379; BGH MDR 1951, 276). Das Landgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Würdigung von Tat und Täter von Belang sein können, Grund vorlag, von der Regelstrafe des § 396 RAbgO abzuweichen. Es führt zwar im Rahmen seiner übrigen Strafzumessungserwägungen eine Reihe von Gesichtspunkten an, die darauf hinweisen, dass die Straftat sowohl ihrem Umfang nach wie auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Täters nicht so leicht wiegt, dass besondere Milde angezeigt erscheint. Trotzdem lässt sich nicht völlig ausschließen, dass die erwähnten Gedankengänge bei der Entscheidung über die Ablehnung mildernder Umstände eine Rolle gespielt haben. Das Urteil kann deshalb im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

5) Das Landgericht wird deshalb in einer neuen Hauptverhandlung die Straffrage erneut prüfen müssen. Dadurch wird es auch in den Stand gesetzt, zu erwägen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in Betracht kommt. Das hat das Landgericht abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Steuerhinterziehungen eine solche Vergünstigung nicht zulasse. Weil es aber dieses öffentliche Interesse hier nur aus dem Zweck der Strafvorschrift hergeleitet hat, müsste es in jedem Falle der Verurteilung eines Täters wegen Steuerhinterziehung eine Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen. Das ist aber unzulässig, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 6, 299 ff. näher dargelegt hat.

GlanzmannDr. Wiefels
MaaßWirtzfeld
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