Revision verworfen: Verurteilung wegen Verstoßes gegen AWG/AWV bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 510/96
- Datum
- 14.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergibt.
Fehlt in der Urteilsformel eine genaue Gesetzesbezeichnung, genügt es, wenn die Urteilsgründe mit hinreichender Sicherheit erkennen lassen, welche Vorschrift der Verurteilung zugrunde liegt.
Feststellungen zur innerbetrieblichen Stellung und Zuständigkeit eines Beschuldigten sowie zu seinen geschäftlichen Kontakten können die Annahme begründen, dass Tatbestände durch positives Tun verwirklicht wurden.
Unechtes Unterlassen (§ 13 StGB) kommt nur in Betracht, wenn die Tatbestandserfüllung nicht durch positives Tun, sondern durch pflichtwidriges Unterlassen erfolgt; liegen hinreichende Feststellungen zu aktivem Verhalten vor, ist auf positives Tun abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 510/96 vom 14. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███, Volker Herbert █████ in ████, wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch wenn es an einer genauen Bezeichnung der angewendeten Vorschriften fehlt, lassen sich den Urteilsgründen mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass das Landgericht den Schuldspruch der Sache nach und entsprechend dem Vorwurf in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage auf § 34 Abs. 2 AWV gestützt hat, i.V.m. § 69 h Abs. 1 Nr. 4 AWG.
Die Urteilsfeststellungen, insbesondere zur innerbetrieblichen Stellung und Zuständigkeit des ███████████ sowie zu seinen Kontakten zum Handelsvertreter █, ergeben ferner, dass der Angeklagte ██████ ██████████ in den im Einzelnen dargestellten elf Fällen durch positives Tun und nicht durch pflichtwidriges Unterlassen der Erfolgsabwendung (sog. unechtes Unterlassen, § 13 StGB) verwirklicht hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |