Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Wirkstoff- und Mengenberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 510/92
Datum
04.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Jugendstrafe verurteilt; seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil im Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da das Landgericht die Wirkstoffmengen rechnerisch und damit den Schuldumfang überschätzt hatte. Ferner sind die Urteilsgründe zur Erforderlichkeit der Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen nicht hinreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung der für die Strafzumessung maßgeblichen Menge von Betäubungsmitteln ist der tatsächliche Wirkstoffgehalt rechnerisch korrekt zugrunde zu legen; eine Überschätzung der Wirkstoffmenge beeinträchtigt die Zuverlässigkeit der Strafzumessung.

2

Sind Ankauf und Weiterveräußerung als Teil desselben einheitlichen Handeltreibens feststellbar, sind Teilverkäufe nicht als separate Rechnungseinheiten hinzuzurechnen, sondern als einheitliche Tatmenge zu behandeln.

3

Bei Jugendstrafen muss das Gericht in den Urteilsgründen deutlich darlegen, weshalb erzieherische Gründe eine bestimmte Strafhöhe nicht nur als tat- und schuldangemessen, sondern zusätzlich als erforderlich erscheinen lassen.

4

Bereits bindend festgestellte Tatsachen bedürfen keiner ausdrücklichen Wiederholung in den Urteilsgründen zur Stützung von Regelbeispielen, sog. doppelt relevante Tatsachen sind insoweit als festgestellt anzusehen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 29. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 510/92 vom 4. November 1992 in der Strafsache gegen geboren am █ in ██, Birol K. (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Mai 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil das Landgericht bei der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.

Hinsichtlich der bei dem Angeklagten sichergestellten [REDACTED], die einen Hydrochloridanteil von etwas mehr als 20,41 g Heroin, als 37 % aufwiesen, geht das Landgericht davon aus, dass das Merkmal der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid um das 13fache überschritten sei. Dies trifft nicht zu.

37 % von 20,41 g betragen etwas mehr als 7,5 g Heroinhydrochlorid. Diese Menge stellt das Fünffache der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid dar.

Auch soweit die Jugendkammer bei ihren Strafzumessungserwägungen ausführt, der Angeklagte habe über die sichergestellten 20,41 g Heroin hinaus mit weiteren 465 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 20 % unerlaubt Handel getrieben, ergibt sich aus den Feststellungen eine geringere Gesamtmenge. Wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, beträgt diese tatsächlich nur 415 g Heroingemisch. Das Landgericht ist zu der von ihm errechneten Gesamtmenge von 465 g ersichtlich deshalb gekommen, weil es diejenigen 50 g Heroin, die der Angeklagte dem Zeugen A. im April oder Mai 1991 verkauft hat, zu dieser Menge hinzugerechnet hat.

Diese 50 g stellen jedoch keine eigene Rechnungseinheit dar. Nach den Feststellungen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden und ist deshalb zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass diese 50 g aus den ab Mitte April 1991 in ██ erworbenen 75 g Heroin stammen. Der Ankauf dieser Menge zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung erfüllt bereits den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens. Der Weiterverkauf der 50 g Heroin an den Zeugen A. stellt deshalb lediglich einen unselbständigen Betätigungsakt im Rahmen desselben unerlaubten Handeltreibens mit 75 g Heroin dar. Das Landgericht hat dem Angeklagten deshalb insoweit zu Unrecht straferschwerend eine um das 75fache über der nicht geringen Menge liegenden Gesamtmenge von Heroinhydrochlorid angelastet. Diese beträgt nach den Feststellungen tatsächlich lediglich das 60fache der nicht geringen Menge.

Der ausdrucklichen Aufrechterhaltung der Feststellungen, die die Annahme der Regelbeispiele des § 29 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 BtMG tragen, bedurfte es nicht. Insoweit handelt es sich um doppelrelevante Tatsachen, die bindend festgestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 359, 366 ff.; 30, 340).

Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass der Strafausspruch auch deshalb rechtlichen Bedenken begegnet, weil den bisherigen Urteilsgründen zur Strafhöhenbemessung nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, warum das Landgericht die Höhe der Jugendstrafe nicht nur als tat- und schuldangemessen, sondern gerade auch aus erzieherischen Gründen für erforderlich gehalten hat. Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken lediglich bei der Frage, ob überhaupt Jugendstrafe zur Anwendung kommen kann, Rechnung getragen hat.

RußRissing-van SaanWinkler
ZschockeltMiebach