Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Aufruhr und Landfriedensbruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 510/51
Datum
02.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Zentrales Problem war, dass das Landgericht widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite von Aufruhr/Landfriedensbruch traf. Mangels eindeutiger Feststellungen zur Kenntnis und Förderung eines rechtswidrigen Zwecks durch den Angeklagten war eine rechtliche Würdigung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Landfriedensbruchs und des Aufruhrs ist erforderlich, dass der Täter weiß, die Menschenmenge verfolge einen rechtswidrigen Zweck, und durch sein Anschluss deren Verwirklichung fördert.

2

Die inneren Tatbestandsmerkmale können sich aus den objektiven äußeren Umständen ergeben, wenn diese dem Teilnehmer die bevorstehende Gewaltanwendung erkennbar machen.

3

Widersprüchliche oder nicht in Einklang zu bringende tatrichterliche Feststellungen verhindern eine verlässliche rechtliche Bewertung der inneren Tatseite und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Die Tatsache, dass ein Teil einer Versammlung zuvor ohne Widerstand aufgelöst wurde, schließt nicht aus, dass spätere Teilnehmer mit gewalttätigem Vorgehen gegen die Polizei rechnen mussten.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. März 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Rolf G. aus ███, geboren am █ in █, wegen Landfriedensbruchs u. a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als █████████████, Bundesrichter Krause, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der ███████████████████, ████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und einer Übertretung des § 5 StVO zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 115, 125 StGB. Sie ist ████████████.

Der Angeklagte schloss sich als Mitglied der KPD einem von ihr am 27. September 1950 in ██████████ veranstalteten verbotenem Demonstrationszug an. Als die Polizei sich bemühte, die Hermannstraße gegen die andrängende Menge abzusperren, kam es zu einem Zusammenstoß zwischen ihr und einer Anzahl ███ Zugteilnehmern. Von ███ diesen wurden Steine gegen die Beamten geworfen. Der Angeklagte warf einen Stein von der Größe eines Pflastersteins gegen eine Gruppe von Polizisten, die in ein Handgemenge mit einem der Demonstranten verwickelt war, und traf den Polizeiwachtmeister W. am linken █████████████. Dieser hatte beim Auftreffen einige Zeit Schmerzen. Gegen den Polizeiwachtmeister Ernst holte der Angeklagte zu einem Boxhieb aus.

Durch dieses Verhalten sollen nach der Ansicht des Landgerichts die Tatbestände des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs als erwiesen erachtet sein.

Das Landgericht hat jedoch den inneren Tatbestand der §§ 115, 125 StGB für nicht nachweisbar gehalten. Es hält zwar für erwiesen, dass der Angeklagte an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen und sich in der Menschenmenge befunden hat; ebenso, dass die Menge mit vereinten Kräften gewalttätig gegen die in der rechtmäßigen Ausübung begriffenen █████████████████████ ████████ vorgegangen und diesen dadurch Widerstand geleistet hat. Es hält jedoch den inneren Tatbestand der §§ 115, 125 StGB für nicht nachweisbar.

Die Urteilsausführungen zu diesem Punkt erwecken Bedenken, ob sich der Tatrichter über die Erfordernisse der inneren Tatseite von Landfriedensbruch und Aufruhr völlig klar gewesen ist. Für deren Bejahung genügt die Kenntnis des Täters, dass die Menge einen rechtswidrigen Zweck ████████ verfolgt und dass er durch seinen Anschluss deren Erreichung fördert (RGSt 53, 46).

Das Landgericht hat eingangs der Urteilsbegründung festgestellt, dass die letzten Teilnehmer des Demonstrationszuges, unter ihnen der Angeklagte, gegen die Polizisten drängten, die zur Absperrung der Straße angetreten waren. Bei dieser Sachlage war für den Angeklagten die Vermutung naheliegend, dass es zu Gewalttätigkeiten der gegen die Polizeikette anrückenden Menge kommen werde. Spätestens in dem Zeitpunkt, als die Polizeibeamten ihrerseits gegen die Menschenansammlung ██████████ vorgingen, mussten die äußeren Umstände dem Angeklagten das Bewusstsein aufdrängen, dass der Zusammenstoß unvermeidbar bevorstehe. Die gegenteilige Annahme des Tatrichters ist mit dem von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht zu vereinigen.

Die Tatsache, dass die Kundgebung auf dem Hermannplatz von der Polizei ohne Widerstand aufgelöst werden konnte, rechtfertigt noch nicht die im Urteil gezogene Folgerung, der Angeklagte habe nach Bildung des Demonstrationszuges mit einem unruhigen Verhalten seiner Teilnehmer rechnen können. Die Frage, ob der Angeklagte von dem Bewusstsein und dem Willen beseelt war, ein auf Gewalttätigkeiten abzielendes Verhalten der im Zuge zusammengeschlossenen Menge durch seine Anwesenheit zu unterstützen, konnte nur auf Grund der Haltung der Zugteilnehmer einwandfrei beantwortet werden. Dass diese aber planten, der Polizei Widerstand entgegenzusetzen, war für den Angeklagten mindestens dann erkennbar, als die letzten Gruppen des Zuges, unter denen er sich befand, umkehrten und sich gegen die Polizei wandten.

Das angefochtene Urteil weist bei der Würdigung des Tatbestandes darauf hin, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei aus der Ansammlung gelöst und umgewandt in der Absicht, durch die abgelegene Hermannstraße in seine dort gelegene Wohnung zu gelangen. Diese tatsächliche Annahme steht im Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte habe sich zu der vorher ███████████ in der ersten Reihe der Zugteilnehmer befunden, die gegen die Polizeikette gedrängt hatten. Sie ist auch kaum in Einklang zu bringen mit seinem späteren Angriff auf den Polizeiwachtmeister ██ ██.

Diese Unklarheiten in der Tatsachenfeststellung stehen zuverlässigen rechtlichen Folgerungen im Wege und nötigen deshalb zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat hat dabei von der Ermächtigung des § 294 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch ████████.

KraussKoenigerBaldus
Dr. KirchnerDr. Dotterweich
Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Aufruhr und Landfriedensbruch — Themis