Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 509/97
Datum
15.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg ein; der Generalbundesanwalt beantragte deren Verwerfung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nach der Hauptverhandlung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatten, wobei die Erklärung protokolliert, vorgelesen und genehmigt wurde. Mangels Anhaltspunkten für die Unwirksamkeit war der Verzicht unanfechtbar; die Kosten des Rechtsmittels trifft den Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Hauptverhandlung erklärter Rechtsmittelverzicht wird rechtskräftig, wenn die Verzichtserklärung protokolliert, vorgelesen und vom Erklärenden genehmigt worden ist.

2

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht macht das Rechtsmittel unzulässig; das Rechtsmittel ist vom Gericht als verworfen zu behandeln.

3

Fehlen Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit einer protokollierten und genehmigten Verzichtserklärung, ist der Verzicht unanfechtbar und unwiderruflich.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 509/97 vom 15. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Juni 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: *"Die Revision ist unzulässig, weil das Urteil durch den im Anschluss an die Hauptverhandlung vom Angeklagten, seinem Verteidiger sowie dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht (Bl. 196 d. A.) rechtskräftig geworden ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen angesichts der protokollierten, vorgelesenen und genehmigten Erklärung nicht.

Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1; Rechtsmittelverzicht 5)."*

Dem tritt der Senat bei.

MiebachKutzerPfister
BlauthWinkler
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