Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 509/97
- Datum
- 15.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach der Hauptverhandlung erklärter Rechtsmittelverzicht wird rechtskräftig, wenn die Verzichtserklärung protokolliert, vorgelesen und vom Erklärenden genehmigt worden ist.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht macht das Rechtsmittel unzulässig; das Rechtsmittel ist vom Gericht als verworfen zu behandeln.
Fehlen Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit einer protokollierten und genehmigten Verzichtserklärung, ist der Verzicht unanfechtbar und unwiderruflich.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 24. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 509/97 vom 15. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Juni 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: *"Die Revision ist unzulässig, weil das Urteil durch den im Anschluss an die Hauptverhandlung vom Angeklagten, seinem Verteidiger sowie dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht (Bl. 196 d. A.) rechtskräftig geworden ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen angesichts der protokollierten, vorgelesenen und genehmigten Erklärung nicht.
Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1; Rechtsmittelverzicht 5)."*
Dem tritt der Senat bei.
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