Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. stattgegeben – Strafzumessung bei BtM-Taten wegen nachträglicher Vorstrafen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 509/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingelegt. Der BGH gab der Revision teilweise statt, weil das Landgericht bei der Strafzumessung Vorstrafen berücksichtigte, die erst nach den angeklagten Taten entstanden sind. Deshalb wurden die Strafen für die vor dem 1.6.1992 begangenen Taten aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Vorstrafen berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der begangenen Tat bereits rechtskräftig vorlagen.

2

Nachträgliche Verurteilungen sind keine zur Verschärfung der Strafzumessung für zuvor begangene Taten heranziehbaren Umstände; ihre fehlerhafte Berücksichtigung begründet einen Revisionsgrund.

3

Führt die fehlerhafte Berücksichtigung von Vorstrafen zu einer zuungunsten des Angeklagten beeinflussten Einzel- oder Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch im betroffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch neu fassen und die Tatgruppen so aufgliedern, dass die jeweiligen Gesamtstrafen den zugehörigen Taten zugeordnet werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 25. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 509/93 vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Biadradine A. aus ████, geboren am 0. ███ 1961 in █████ (Algerien), – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Mai 1993 wird

1. der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist,

a) des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 33 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vor dem 1. Juni 1992 begangene Taten),

b) ferner des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 84 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des versuchten Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (nach dem 1. Juni 1992 begangene Taten),

2. der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und mit den zugrundeliegenden Einzelstrafen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der unter 1 a genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Kreisgerichts Leipzig vom 1. Juni 1992 verurteilt ist; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;

3. der Strafausspruch im Übrigen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen der unter 1 b genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Die unter Ziff. 4 und 6 des angefochtenen Urteils verhängten Nebenfolgen (Einziehung und Sperre) bleiben aufrechterhalten.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für alle Fälle der Ziff. II 1 und II 2 der Entscheidungsgründe ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „insbesondere auch einschlägig vorbestraft ist und dass er zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand“ (zu II 1 der Entscheidungsgründe UA S. 20), sowie seine „teilweise einschlägigen mehrfachen Vorstrafen“ (zu II 2 der Entscheidungsgründe UA S. 21). Diese Strafzumessungserwägung trifft indes auf die vor der ersten einschlägigen Vorverurteilung am 1. Juni 1992 begangenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu, da der Angeklagte bis dahin lediglich wegen Ladendiebstahls zweimal zu geringen Geldstrafen verurteilt worden war. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hinsichtlich der vor dem 1. Juni 1992 begangenen Taten.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefasst und dahin aufgegliedert, dass die jeweiligen Gesamtstrafen den zugehörigen Taten zugeordnet werden können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 31).

Soweit sich der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts vom 1. September 1993 auch auf die Aufrechterhaltung einer Geldbuße von 100 DM aus dem Urteil des Kreisgerichts Leipzig vom 1. Juni 1992 bezieht, folgt dem der Senat nicht. Ersichtlich betrifft diese rein deklaratorische Feststellung nicht eine Geldbuße als Bewährungsauflage, sondern eine Geldbuße nach § 111 Abs. 1 OWiG (vgl. UA S. 5 unter Ziff. 4). Diese ist rechtskräftig durch Urteil des Kreisgerichts Leipzig vom 1. Juni 1992 verhängt und konnte

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