Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrugs/UWG: Aufklärungspflicht zu Irrtum und Vorsatz bei Preisausschreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 509/53
Datum
03.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Betrugs in zwei Fällen sowie wegen § 4 UWG (Tateinheit) verurteilt, weil sie bei Preisausschreiben Waren als „frei Haus“ und qualitativ besonders hochwertig anbot. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht den Irrtum und die Ursächlichkeit der Täuschung allein aus den Bestellungen geschlossen und keine Besteller als Zeugen gehört hat. Zudem seien die Feststellungen zum Betrugsvorsatz und zur Bereicherungsabsicht unzureichend. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden beim Warenkauf ist durch Vergleich der im Kaufvertrag ausgetauschten Leistungen zu bestimmen; eine außerhalb des Kaufvertrags „kostenlos“ gewährte Zugabe ist grundsätzlich nicht als Gegenleistung anzusetzen.

2

Irreführende Angaben zu qualitäts- und preisbildungswesentlichen Eigenschaften einer Ware können Tatsachenspiegelungen i.S.d. § 263 StGB darstellen und sind nicht stets als bloße reklamehafte Anpreisung unbeachtlich.

3

Die Annahme eines Irrtums und der Ursächlichkeit der Täuschung für Bestellung und Zahlung darf nicht allein aus dem Umstand der Bestellung hergeleitet werden, wenn eine naheliegende alternative Motivation (z.B. Erwerb einer Zugabe/Teilnahmechance) in Betracht kommt; das Tatgericht hat insoweit aufzuklären.

4

Für den Betrugsvorsatz bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Täter die täuschende Wirkung seiner Angaben, die schadensbegründende Vermögensverfügung sowie die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils zumindest erkannt und gebilligt hat.

5

Der Vorsatz nach § 4 UWG ist nicht mit dem Betrugsvorsatz identisch; gleichwohl führt bei tateinheitlicher Verknüpfung die Aufhebung der Betrugsverurteilung regelmäßig zur Aufhebung der UWG-Verurteilung, wenn die Gesamtverurteilung darauf aufbaut.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 9. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Geschäftsinhaberin Ingeborg H. ██ aus ██ i. Ts., geboren am ████████ in ████████████ wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 1.000 DM verurteilt worden. Mit der Revision macht sie die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 267 Abs. 1 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Die Verfahrensrüge kann zusammen mit der Sachrüge behandelt werden.

Zum Betrug

I.

Die Angeklagte bot denjenigen Teilnehmern ihrer beiden Preisausschreiben, die eine richtige Lösung eingesandt hatten, an, den dadurch verdienten „Anerkennungspreis“ kostenlos zuzustellen; wenn sie im ersten Falle ein „Seifenpaket“ zum Preise von 3,50 DM, im zweiten Falle eine große Tube Bohnerwachs zum Preise von 2,25 DM von ihr beziehen und den Kaufpreis alsbald einsenden würden. Auch der Preis für die angebotene Ware sollte sich „frei Haus“ verstehen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt als tatsächliche Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte allen denjenigen, die den Kaufpreis eingesandt haben, auch die Ware und den Anerkennungspreis ohne Berechnung von Versandkosten geliefert hat, und dass sie ferner die Auslosung der angesetzten Preise und deren Verteilung beim ersten Preisausschreiben planmäßig durchgeführt hat und beim zweiten Preisausschreiben am 31. Mai 1953 durchführen wollte.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in beiden Fällen Erzeugnisse von Durchschnittsqualität vertrieben und geliefert, jeweils jedoch einen um 80 Pfennige über dem Durchschnittspreis liegenden Kaufpreis verlangt. Dieser Differenzbetrag entsprach zwar etwa den Verpackungs- und Versandkosten. Das Landgericht ist aber der Ansicht, dass die Angeklagte wegen der in ihrem Angebot enthaltenen Zusage, die Lieferung zum angegebenen Preise erfolge „frei Haus“, nicht berechtigt gewesen sei, diese Kosten dem Preis der Ware zuzuschlagen, weil die Zusage für den unbefangenen Leser des Angebotes nur die Bedeutung habe, dass er mit den Versandkosten nicht belastet werde. Im Ergebnis ist der Ansicht des Landgerichts beizutreten. Die Zusage „frei Haus“ bedeutet zunächst, dass neben dem Preis der Ware für die Zusendung an den Käufer keine weiteren Kosten berechnet werden. Das schließt an sich nicht aus, dass sie in dem Preis bereits eingerechnet sind und daher vom Käufer getragen werden. Die Waren, die die Angeklagte anbot, waren indessen an jedem Ort zu dem um 80 Pfennige niedrigeren Preise in den einschlägigen Kleinhandelsgeschäften erhältlich. Berücksichtigt man dies, so haben die Besteller nicht den ihrer Leistung entsprechenden Wert erhalten. Sie sind daher durch den Kauf in ihrem Vermögen um den Betrag von 80 Pfennigen geschädigt.

Die Revision hält dies nicht für zutreffend, weil der Wert des gleichzeitig übersandten „Anerkennungspreises“, der nach den tatrichterlichen Feststellungen in zwei billigen Kämmen bestand, „ohne Zweifel“ die Verpackungs- und Versandkosten übersteige. Sie will demnach geltend machen, dass der Wert der angebotenen Ware und der Wert des Anerkennungspreises zusammengerechnet dem für die Ware geforderten Kaufpreis gleichgekommen, mithin für den Käufer kein Vermögensschaden entstanden sei. Indessen muss der Anerkennungspreis hier außer Betracht bleiben. Nach dem Plan fiel er dem Einsender einer richtigen Lösung kostenlos zu. Er war nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Dieser betraf nur die angebotene Ware. Bei der Frage, ob die Käufer durch den Kauf einen Vermögensschaden erlitten haben, dürfen nur die ausgetauschten Leistungen miteinander verglichen werden. Zu ihnen gehört allerdings auf Seiten der Angeklagten auch die kostenlose Übersendung der Kämme. Die Kosten der Übersendung ersparte der Käufer. Sie sind deshalb bei dem Vergleich des Vermögens vor und nach der von ihm getroffenen Verfügung zu berücksichtigen. Wie hoch sie gewesen waren, ist bisher nicht festgestellt. Um ihren Betrag würde sich der dem Käufer entstandene Schaden vermindern. Dass er den Betrag von 80 Pfennigen bei weitem nicht erreicht hätte, ist offensichtlich. Auch wenn er berücksichtigt wird, bleibt ein Vermögensschaden als wirtschaftliches Ergebnis des Abschlusses des Kaufvertrages bestehen. Insofern liegt die Sache hier anders als in dem Falle, der der von der Revision angezogenen Entscheidung BGHSt 3, 99 zugrunde lag. Dort war der zum Kauf angebotene Gegenstand den geforderten Kaufpreis wert. Deshalb hatte der Kaufabschluss keine Vermögensbeschädigung des Käufers zur Folge.

Nach allem ist die Annahme des Landgerichts, die Käufer seien durch den Abschluss des Kaufvertrages in ihrem Vermögen geschädigt worden, gerechtfertigt.

In der Forderung und der Annahme eines übermäßigen Preises für Waren oder Leistungen ist nun allerdings regelmäßig keine betrügerische Handlung zu erblicken. Das ergibt sich aus dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatze der Vertragsfreiheit. Es ist in der Regel Sache des Vertragsgegners abzuwägen und sich zu entscheiden, ob er den geforderten Geldbetrag aufwenden will oder nicht (BGH, WM ke. zu § 263 StGB). Anders liegt der Fall dann, wenn der Verkäufer dem Käufer gleichzeitig eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache und damit einen für die Preisbemessung wesentlichen Umstand vorgespiegelt hat.

Das trifft hier zu. Die Bemerkung im ersten Rundschreiben, das Paket enthalte „hervorragende Qualitätserzeugnisse“, ist allerdings nicht mehr als eine Anpreisung allgemeiner Art. Ob dies auch von den unwahren Behauptungen gilt, es handele sich um ein Sonderangebot und die Angeklagte habe schon viele begeisterte Zuschriften und laufende Nachbestellungen erhalten, kann dahingestellt bleiben. Die Angeklagte hat das in dem Paket neben den Seifenerzeugnissen enthaltene Bohnerwachs als ein Spezialhartwachs bezeichnet. Diese Angabe war falsch. Das Wachs war kein Spezialwachs, sondern von Durchschnittsqualität. Im zweiten Rundschreiben, in dem sie nur Bohnerwachs anbot, rühmte sie, dieses Bohnerwachs besitze alle Vorzüge eines erstklassigen Edelhartwachses. Es sei im Verbrauch durch die Sparsamkeit und lange anhaltende Wirkung billiger als ein gewöhnliches Wachs. Diese Erklärungen sind keine für jedermann erkennbar übertreibenden Anpreisungen und Prahlereien, sondern Angaben über Eigenschaften der angebotenen Ware, die für die Preisbildung wesentlich sind. Die Angeklagte hat damit im Sinne des § 263 StGB falsche Tatsachen vorgespiegelt.

Das Landgericht nimmt nun an, die Besteller seien durch diese falschen Angaben in den Irrtum versetzt worden, die von der Angeklagten angebotene Ware sei eine besonders gute Qualität und besonders preiswert, und dieser Irrtum habe sie veranlasst, die Ware zu bestellen und den Kaufpreis vorweg an die Angeklagte zu bezahlen. Es glaubt dies aus der Tatsache der Bestellung schließen zu dürfen, ohne auch nur einen der Besteller zu befragen, indem es davon ausgeht, wer dem von der Angeklagten hervorgerufenen Irrtum nicht unterlegen sei, habe auch nicht bestellt.

Hiergegen wendet sich die Revision sowohl aus sachlich-rechtlichen Gründen wie mit der Aufklärungsrüge. Sie meint, eine solche Feststellung hätte nur getroffen werden können, wenn eine Anzahl der Besteller es bezeugt hätten.

Diesem Revisionsangriff kann der Erfolg nicht versagt werden. Es ist sehr wohl möglich, dass die Besteller sich über das Verhältnis von Kaufpreis und Wert der angebotenen Ware und über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände keine Gedanken gemacht haben, und gar nicht der Meinung gewesen sind, eine über der Durchschnittsqualität liegende besonders gute Ware zu erhalten, sondern dass sie nur von dem Gedanken beseelt waren, ohne weitere Unkosten in den Besitz des Anerkennungspreises zu gelangen und zu diesem Zwecke es in Kauf nahmen, für ein Durchschnittserzeugnis einen höheren Preis zu bezahlen als den üblichen. Wäre es so gewesen, so wären die irreführenden Angaben der Angeklagten über das Verhältnis von Qualität und Preis der angebotenen Ware für die Bestellung und für die Überweisung des Kaufpreises nicht ursächlich gewesen. In diesem Falle würde vollendeter Betrug nicht vorliegen. Indem das Landgericht diese naheliegende Möglichkeit außer acht gelassen und keinen der Besteller als Zeugen gehört hat, hat es seine Aufklärungspflicht verletzt. Schon wegen dieses Rechtsfehlers kann die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben.

Auch zur inneren Tatseite reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Das Urteil beschränkt sich auf die Bemerkung, Anlage, Planung und Durchführung des ganzen Unternehmens zeigten, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Das genügt nicht. Es hätte vor allem dargelegt werden müssen, dass sie sich der täuschenden Wirkung ihrer Angaben sowie dessen bewusst war, dass die Besteller durch den Abschluss des Kaufvertrages in ihrem Vermögen geschädigt wurden. In dem zweiten Rundschreiben heißt es: „Überzeugen Sie sich ohne jedes Risiko; denn wir zahlen Ihnen sofort den Betrag zurück, wenn Sie mit der Qualität nicht zufrieden sind.“ Dieses Angebot konnte gegen ein solches Bewusstsein sprechen. Das Urteil führt ferner aus, die Angeklagte habe „in der Absicht gehandelt, auf die von ihr gewählte Art billig zu einer Existenz und vor allem zu Geld zu kommen.“ Damit ist die zum Betrugstatbestand gehörende Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht dargetan. Denn die Absicht, „billig“ zu einer Existenz und zu Geld zu kommen, entspricht zunächst nur dem Grundsatz alles Wirtschaftens, mit möglichst geringen Mitteln einen möglichst großen Nutzen zu erzielen. Das ist solange nicht verwerflich, wie dieses Streben sich in den Grenzen des rechtlich Erlaubten hält. Die Anwendung wettbewerbswidriger Mittel allein macht den erstrebten wirtschaftlichen Vorteil noch nicht zu einem unerlaubten. Es hätte deshalb der Feststellung bedurft, dass die Angeklagte sich bewusst war, der von ihr verlangte Überpreis sei rechtswidrig, und dass sie gleichwohl darauf ausging, ihn zu erlangen.

Auf Geldstrafe an Stelle der verwirkten Gefängnisstrafen konnte das Landgericht nicht erkennen, weil jede der beiden verwirkten Gefängnisstrafen drei Monate beträgt. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorschrift des § 27 StGB deshalb nicht verletzt.

II. Zum Vergehen nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb:

Das Landgericht nimmt an, die Angeklagte habe in den Rundschreiben, die sie an die etwa 70 bis 80 tausend Einsender der richtigen Lösung ihrer Preisrätsel sandte, falsche und zur Irreführung geeignete Angaben über die Beschaffenheit des von ihr gelieferten Wachses und über den Umfang ihres Geschäfts gemacht, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Hiergegen ist angesichts der tatrichterlichen Feststellungen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Vorsatz des § 4 UWG ist mit dem Betrugsvorsatz nicht dergestalt identisch, dass er mit dessen Verneinung ohne weiteres entfiele. Nicht jedes Vergehen nach § 4 UWG ist gleichzeitig ein Betrug. Die Feststellungen ergeben übrigens, dass die Angeklagte auch über Anlass und Zweck des Verkaufes irreführende Angaben gemacht hat. Denn sie hat behauptet, sie mache das Angebot, um dem Einsender der richtigen Lösung die Unkosten der Übersendung des Anerkennungspreises zu ersparen. Darum ging es ihr aber ersichtlich nicht. Vielmehr kam es hier darauf an, möglichst viele Käufer für die angebotene Ware zu gewinnen. Der Anerkennungspreis und die geringfügige Aussicht, bei der Auslosung einen Gewinn zu machen, waren das Lockmittel zum Kaufabschluss. Da das Vergehen nach § 4 UWG in Tateinheit mit dem Betrug steht, muss jedoch auch diese Verurteilung aufgehoben werden.

III. Nach allem ist das Urteil im vollen Umfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

RotbergBuschMaass
KoenigerMartin
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