Einziehung von Kaufgeld bei Betäubungsmittelhandel: §74 StGB nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 50/92
- Datum
- 04.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kaufgeld kann nicht nach § 74 StGB eingezogen werden; § 74 StGB erfasst nicht die vom Käufer geleisteten Zahlungen.
Die Einziehung nach § 74 StGB setzt einen der gesetzlichen Einziehungsfälle voraus; nicht jeder dem Täter zugeflossene Geldbetrag ist hiernach einziehbar.
Zur Bemessung von Vermögensabschöpfung ist der Vermögensvorteil im Sinne des § 73 StGB zu ermitteln; hierfür können konkrete Abzüge (z. B. Fahrtkosten) berücksichtigt werden.
Liegt eine unzulässige Einziehung vor, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die vermögensrechtlichen Folgen an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 12. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 50/92 vom 4. März 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] in [REDACTED::<4>] (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. November 1991 aufgehoben, soweit die Einziehung der sichergestellten 7.550 DM angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Gründe
Nach gegenwärtiger Rechtslage darf Kaufgeld nicht nach § 74 StGB eingezogen werden (vgl. BGHR StGB § 74 I 1 Tatmittel 2; BtMG § 33 Geld 1). Nach den getroffenen Feststellungen konnte der Senat lediglich einen Vermögensvorteil des Angeklagten im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGHR StGB § 73 Vermögensvorteil 1) in Höhe von knapp 5.000 DM abzüglich Fahrtkosten Lübeck/Hamburg errechnen, so dass die Verfallsanordnung oder eine etwa neben der Freiheitsstrafe nach § 41 StGB zu verhängende Geldstrafe dem Landgericht vorzubehalten sind.
| Ruf | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |