Treffer
BGH Beschluss

Einziehung von Kaufgeld bei Betäubungsmittelhandel: §74 StGB nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 50/92
Datum
04.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Einziehung von 7.550 DM nach Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob die Einziehungsanordnung auf, weil Kaufgeld nach der damaligen Rechtslage nicht nach § 74 StGB eingezogen werden darf. Stattdessen ist ein Vermögensvorteil nach § 73 StGB zu ermitteln; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kaufgeld kann nicht nach § 74 StGB eingezogen werden; § 74 StGB erfasst nicht die vom Käufer geleisteten Zahlungen.

2

Die Einziehung nach § 74 StGB setzt einen der gesetzlichen Einziehungsfälle voraus; nicht jeder dem Täter zugeflossene Geldbetrag ist hiernach einziehbar.

3

Zur Bemessung von Vermögensabschöpfung ist der Vermögensvorteil im Sinne des § 73 StGB zu ermitteln; hierfür können konkrete Abzüge (z. B. Fahrtkosten) berücksichtigt werden.

4

Liegt eine unzulässige Einziehung vor, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die vermögensrechtlichen Folgen an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 12. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 50/92 vom 4. März 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] in [REDACTED::<4>] (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. November 1991 aufgehoben, soweit die Einziehung der sichergestellten 7.550 DM angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Gründe

Nach gegenwärtiger Rechtslage darf Kaufgeld nicht nach § 74 StGB eingezogen werden (vgl. BGHR StGB § 74 I 1 Tatmittel 2; BtMG § 33 Geld 1). Nach den getroffenen Feststellungen konnte der Senat lediglich einen Vermögensvorteil des Angeklagten im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGHR StGB § 73 Vermögensvorteil 1) in Höhe von knapp 5.000 DM abzüglich Fahrtkosten Lübeck/Hamburg errechnen, so dass die Verfallsanordnung oder eine etwa neben der Freiheitsstrafe nach § 41 StGB zu verhängende Geldstrafe dem Landgericht vorzubehalten sind.

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