Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Voraussetzungen des § 20 StGB trotz unklarer Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 50/90
Datum
14.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Zentral war, ob wegen Alkoholisierung die Voraussetzungen des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) vorliegen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Bewertung der Alkoholisierung und der Verneinung der Schuldunfähigkeit festgestellt wurden. Das LG durfte auch bei fehlenden konkreten Blutalkoholbefunden zugunsten des Angeklagten ausgehen, ohne § 20 anzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Fehlende konkrete Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration erlauben dem Tatrichter, zugunsten des Angeklagten von günstigeren Konzentrationen auszugehen; dies begründet jedoch nicht automatisch die Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB.

3

Die Voraussetzungen des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit infolge seelischer Störung oder Rausch) sind nur bei konkreter Feststellung oder überzeugendem Nachweis erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit zu bejahen; bloße Möglichkeiten oder Unsicherheiten genügen nicht.

4

Abweichende Schlussfolgerungen eines Sachverständigen führen nicht ohne weiteres zu einem durchgreifenden Rechtsfehler; bloße Meinungsverschiedenheiten über die konkrete Beurteilung der Schuldfähigkeit rechtfertigen im Revisionsverfahren keine Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Carsten H, geboren am ███ ███ 1962 in ███ ██████████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Weil konkrete Feststellungen über den Alkoholkonsum nicht getroffen werden konnten, ist das Landgericht „von den für die Angeklagten günstigen Alkoholkonzentrationen ausgegangen“ (UA S. 29), die nach seiner Auffassung – entgegen den Ausführungen des Sachverständigen – schon in einem Bereich lagen, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Damit hat es aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Blutalkoholkonzentration von 4 ‰ handele. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB hat es – auch im Hinblick auf das Verhalten bei der Tatausführung – ohne durchgreifenden Rechtsfehler verneint.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltGribbohmHarms
KutzerRissing-van Saan
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