Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessungsgründe (Unzucht mit Kindern)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 508/54
- Datum
- 25.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das geringe Alter des Opfers kann bei der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt werden, weil es die Wehrlosigkeit und besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes erhöht.
Eine körperliche Verletzung des Opfers kann strafschärfend in die Strafzumessung eingehen, sofern sie dem Täter zumindest vorwerfbar zuzurechnen ist; nicht in jedem Fall ist hierfür ein nachgewiesener Vorsatz erforderlich.
Die Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine widerspruchsfreie und tragfähige Begründung voraus, dass durch Vollstreckung die gebotene Sühne oder generalpräventive Wirkung erreicht wird.
Führen die Urteilsgründe zu inneren Widersprüchen bezüglich der Eignung des Strafvollzugs zur Rückfallverhütung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchdrucker Wilhelm M███, geboren am ███ in ██████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Januar 1954 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zur Gefängnisstrafe von acht Monaten unter Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Er hat die Entscheidung angefochten, die Revision jedoch zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkt.
Im Revisionsantrag ist Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch erbeten. Anschließend wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, soweit die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt worden ist. In den folgenden Ausführungen wird die Berücksichtigung des geringen Alters des Kindes als Verstoß gegen die für die Strafzumessung geltenden Grundsätze hervorgehoben. Diese sich widersprechenden Erklärungen müssen zugunsten des Angeklagten dahin ausgelegt werden, dass der gesamte Strafausspruch angefochten werden soll.
Das Landgericht hat straferschwerend in Betracht gezogen, dass das Kind erst fünf Jahre alt war, ferner dass der Angeklagte das Hymen verletzte.
Strafaussetzung zur Bewährung hat es versagt, weil die Tat des Angeklagten besonders verwerflich sei und nur durch die Vollstreckung der Strafe gesühnt werden könne.
Die besondere Verwerflichkeit hat der Tatrichter einmal darin gesehen, dass der Angeklagte durch sein brutales Vorgehen den Geschlechtsteil des Mädchens verletzt hat. Die Revision ist der Meinung, diese Verletzung könnte nur dann als straferschwerend und die bedingte Strafaussetzung ausschließend gewertet werden, wenn dem Angeklagten ein darauf gerichteter Vorsatz nachgewiesen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn bei der Art der Tatausführung kann nicht davon gesprochen werden, dass der Angeklagte die Verletzung ohne Verschulden herbeigeführt hat.
Auch dagegen bestehen keine Bedenken, dass das Landgericht zuungunsten des Angeklagten das geringe Alter des Kindes verwertet hat. Wenn es auch die Tat in ihrer vollen Bedeutung noch nicht begriffen hat, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall in seinem Gedächtnis haften geblieben ist und seine Entwicklung nachteilig oder doch störend beeinflusst. Der Gedanke des Landgerichts, ein solches Kind sei besonders wehrlos und bedürfe erhöhten strafrechtlichen Schutzes, kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Die Strafvollstreckung hält das Landgericht für erforderlich, damit dem Angeklagten die Schwere seiner Tat deutlich gemacht und er von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten werde. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, dass der Strafvollzug auf den wegen angeborenen Schwachsinns und wegen Altersdemenz geistesschwachen Angeklagten nicht unbedingt die erhoffte Wirkung ausüben werde. Diese Auffassung stimmt überein mit der im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 42b StGB zum Ausdruck gebrachten Überzeugung des Gerichts, der Angeklagte werde wegen seiner erheblich verminderten Einsichts- und Willensfähigkeit ohne entsprechende Aufsicht wieder gegen das Gesetz verstoßen. Insoweit sind die Urteilsgründe nicht völlig frei von Widerspruch.
Wenn nämlich den Angeklagten nur eine ausreichende Therapie vor weiteren Rechtsbrüchen bewahren kann, er also ohne sie sich wieder strafbar machen wird, dann wäre es mindestens zweifelhaft, ob dem Strafvollzug die erwartete Wirkung zukommt.
Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Strafkammer ohne den aufgezeigten Mangel zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, kann der Ausspruch über die Strafe und deren Aussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben.
| Glanzmann | Krauss | Maaß | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |