Aufhebung: Betrug bei Falschbeurkundung nicht hinreichend festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 508/53
- Datum
- 08.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leiter einer vom Landrat eingerichteten Annahme- und Vorprüfstelle kann Beamter i.S. des Strafrechts sein, wenn er durch öffentlich-rechtlichen Akt zu dienstlichen Verwaltungsaufgaben berufen ist.
Ein in den Arbeitsbogen eingetragener Eingangsvermerk stellt eine öffentliche Beurkundung mit Beweiswirkung dar, wenn der Vermerk Rechtsfolgen wie Fristwahrung für Ansprüche begründet.
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) setzt voraus, dass der Beamte die Unrichtigkeit der Beurkundung und die rechtliche Bedeutung des Eintrags erkennt.
Zur Verurteilung wegen Betrugs neben einer Falschbeurkundung ist der Nachweis erforderlich, dass der Täter mit dem Vorsatz handelte, das Vermögen des Geschädigten zu schädigen; reine Hoffnung auf Wiedereinsetzung oder Mitleid schließt vorsätzliches Handeln aus.
Fehlen für den Betrugstatbestand hinreichender Feststellungen über den Vermögensschädigungsvorsatz, kann dies bei Tateinheit die Aufhebung des gesamten Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erzwingen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 11. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Angestellten Franz Sort, geboren am ████, wegen Falschbeurkundung im Amte
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amte in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensverstöße werden im Zusammenhang mit der Erörterung der Anwendung des sachlichen Rechts behandelt. Nur die Sachrüge ist begründet.
1. Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amte lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte als Leiter der beim Landkreis Dieburg eingerichteten Annahme- und Vorprüfstelle Beamter im Sinne des Strafrechts (§ 359 StGB) war. Er war durch den Landrat als der hierfür zuständigen Behörde durch öffentlich-rechtlichen Akt zu Dienstverrichtungen berufen worden, die in den Kreis der Verwaltungsaufgaben fielen, die der Hessische Staat nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 10. August 1949 (GVBl. S. 101) zu erfüllen hatte. Nach der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zur Durchführung des Entschädigungsgesetzes vom 27. Februar 1950 (GVBl. 25) musste jeder Stadt- und Landkreis in Hessen eine Annahmestelle einrichten, bei der die innerhalb bestimmter Frist einzureichenden Entschädigungsanträge gestellt werden konnten. Die vom Landgericht mitgeteilten Dienstverrichtungen des Angeklagten waren nicht derart einfacher und unbedeutender Natur, dass deshalb kein innerer Zusammenhang zwischen ihnen und den sich aus der Durchführung des Entschädigungsgesetzes ergebenden staatlichen Aufgaben bestanden hätte. Wie das Landgericht festgestellt hat, hatte der Angeklagte die sachliche Prüfung der Anträge durch Sichtung und Ordnung der Urkunden vorzubereiten, sich unter Umständen gutachtlich zur Sache selbst zu äußern und die Antragsteller zu beraten. Von einfachen mechanischen oder handwerklichen Arbeiten kann deshalb keine Rede sein; eine besonders selbständige oder verantwortliche Tätigkeit ist nicht erforderlich. Das verkennt die Revision.
Der Angeklagte kannte auch die Tatsachen, aus denen sich seine Beamteneigenschaft ergab. Er war vom Landrat auf seine besonderen Dienstpflichten ausdrücklich hingewiesen und vereidigt worden. Deshalb kann er sich nicht, wie die Revision meint, darauf berufen, dass er seine höhere Verantwortung als Beamter im strafrechtlichen Sinne nicht gekannt habe.
2. Mit Recht hat das Landgericht in dem vom Angeklagten angebrachten Vermerk über das Eingangsdatum, der auf dem zum Antrag gehörenden Arbeitsbogen einzutragen war, eine öffentliche Beurkundung erblickt.
Dieser Beurkundung war auch die nach § 348 Abs. 1 StGB erforderliche Beweiswirkung für und gegen jedermann eigen. Der Eingangsvermerk war nämlich nicht nur in Hinblick auf den inneren Dienstbetrieb, etwa zur Überwachung der Arbeitsweise der Beamten, vorgeschrieben, sondern notwendig, damit die Feststellungsbehörde oder die im Entschädigungsverfahren mitwirkenden Gerichte im Stande waren, zu prüfen, ob der Antragsteller die in § 40 des Entschädigungsgesetzes bestimmte, später bis zum 30. Juni 1950 verlängerte Ausschlussfrist eingehalten hatte. Die Feststellung des Eingangstages war also erforderlich, weil hiervon Rechtswirkungen abhingen (RGSt 42, 161, 162).
3. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in rund 600 im Fortsetzungszusammenhang stehenden Fällen unrichtige Eingangsdaten beurkundete. Er erreichte auf diese Weise, dass die Feststellungsbehörde zu Unrecht annahm, dass alle diese Anträge vor Ablauf der Ausschlussfrist gestellt worden seien. Sie setzte auch in allen Fällen Entschädigungen fest, auf Grund deren rund 800.000 DM gezahlt wurden. Der Angeklagte wusste in allen diesen Fällen, dass die Frist für die Stellung der Anträge längst abgelaufen war. Hierauf wies er die Antragsteller, die verspätet bei ihm erschienen, ausdrücklich hin. Kannte der Angeklagte also die Bedeutung der Frist, innerhalb der die Anträge zu stellen waren, so war er sich nach der Ansicht des Tatrichters auch darüber klar, dass er kein unrichtiges Eingangsdatum vermerken durfte.
Das bekämpft die Revision. Sie weist darauf hin, dass nach den Gründen des angefochtenen Urteils immerhin ein Teil der Antragsteller, die ihre Entschädigungsanträge verspätet gestellt hatten, schon vor Fristablauf, während der Urlaubsabwesenheit des Angeklagten, bei der Annahme- und Vorprüfstelle mündlich vorgesprochen hatte. Hierauf hatte sich der Angeklagte schon in der Hauptverhandlung berufen. Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, dass mindestens bei denjenigen verspätet eingegangenen Antragen, die nicht von den Antragstellern oder ihren Vertretern überbracht, sondern mit der Post übersandt worden waren, diese Entschuldigung versage, weil die Absender dieser Anträge jedenfalls nicht vorher erschienen waren. Diese Feststellung will der Beschwerdeführer nicht gelten lassen. Seine Rüge, der Inhalt der Urteilsgründe entspreche in diesem Punkte nicht dem Ergebnis der Hauptverhandlung, ist unbeachtlich.
Die im gleichen Zusammenhang erhobene Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist unbegründet. Die Vernehmung unerreichbarer Zeugen kam zur Erforschung der Wahrheit nicht in Betracht.
Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte im Hinblick auf die ihm bekannte Bedeutung des Eingangsvermerks kein falsches Datum eintragen durfte und er dies wusste, ist jedenfalls für die Fälle unrichtiger Eingangsvermerke begründet, in denen die Antragsteller nicht während seiner Abwesenheit, vor Fristablauf vorgesprochen hatten. Ob dagegen der Angeklagte auch in den Fällen, in denen die nach Fristablauf erschienenen Antragsteller auf ihre Vorsprache vor diesem Zeitpunkt hinweisen konnten, das Unerlaubte seiner unrichtigen Vermerke kannte oder erkennen musste, braucht nicht entschieden zu werden, da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss.
Was der Beschwerdeführer sonst noch gegen seine Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amte einwendet, geht allerdings fehl. Dies gilt vor allem auch für die Behauptung, das Landgericht hätte die Frage einer straflosen Selbstbegünstigung oder eines Notstandes prüfen müssen.
4. Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Angeklagte in Tateinheit mit der Falschbeurkundung auch den Tatbestand des Betruges verwirklicht habe. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht dargelegt, dass durch die unrichtigen Eingangsvermerke die die Anträge sachlich prüfende und die Entschädigung festsetzende Behörde über die Zulässigkeit des Verfahrens getäuscht wurde. Darauf beruhte es, dass den Antragstellern zu Unrecht eine Entschädigung bewilligt und ausgezahlt wurde. Sie wäre bei Kenntnis der richtigen Eingangsdaten nicht ohne weiteres zuerkannt worden. Das Landgericht hat jedoch nicht ausreichend begründet, dass der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, das Vermögen des Hessischen Staates zu schädigen. Sofern er nämlich trotz der Kenntnis der Tatsache, dass die Antragsteller ihre Anträge verspätet eingereicht hatten, annahm, dass ihnen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse, konnte er die Vorstellung haben, dass die Ansprüche sachlich begründet seien und trotz der Fristversäumnis Erfolg haben könnten. Ein solcher Gedanke konnte bei dem Angeklagten, der nach der Feststellung des Landgerichts von Mitleid für die Geschädigten erfüllt war, besonders nahe liegen. Für eine Verurteilung wegen Betrugs blieben dann nur die Fälle übrig, in denen es der Angeklagte für möglich hielt und billigte, dass die Antragsteller keinerlei Aussicht auf Anerkennung ihrer Ansprüche haben würden. In diesen Fällen begegnet auch die Annahme, dass das Verhalten des Angeklagten für die Entstehung des Schadens ursächlich war, keinen Bedenken. Ob noch andere Ursachen mitspielten, ist unerheblich, was die Revision übersehen hat.
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts enthalten demnach noch nicht in allen Fällen eine ausreichende Grundlage dafür, dass der Angeklagte mit dem Bewusstsein der Vermögensschädigung handelte. Dieser Rechtsfehler nötigt mit Rücksicht auf die Untrennbarkeit des Schuldspruchs bei Tateinheit zur Aufhebung des Urteils im ganzen.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, näher aufzuklären, in welchen Fällen der Angeklagte annahm, dass mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrages der Mangel rechtzeitiger Antragstellung geheilt werden könnte, so dass er diese Anträge als aussichtsreich ansah. Hierbei wird es vor allem darauf ankommen, welche Antragsteller während seiner Abwesenheit vor Fristablauf vorsprachen und welche Auskünfte ihnen zuteil wurden. In diesem Zusammenhang wird das Landgericht auch zu erörtern haben, ob der Angeklagte in diesen Fällen eine förmliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für entbehrlich ansah. War er dieser Meinung, so könnte das auch für das Maß der Schuld im Falle seines Vergehens nach § 348 Abs. 1 StGB von Bedeutung sein.
| Busch | Rotberg | Dr. Dotterweich | |||
| Koeniger | Maaß |