Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bestätigung des Gefährdungsschadens von ca. 4,2 Mio. DM

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 506/99
Datum
22.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil keine Revisionsrechtfertigung ersichtlich ist. Streitgegenstand war die Höhe eines Gefährdungsschadens bei Kündigung von Inselversorgungsverträgen. Der Senat hält die Berechnung von ca. 300.000 DM jährlich bis 2010 und die Berücksichtigung künftiger Hafentariferhöhungen sowie tatsächlicher Nachverhandlungen für rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Ermittlung eines Gefährdungsschadens können künftige jährliche Einnahmeveränderungen durch sachgerechte Prognosen über Gebührenerhöhungen und Verkehrssteigerungen berücksichtigt werden.

3

Zur Stützung von Schadensprognosen dürfen Gerichte tatsächliche Verhandlungsergebnisse und nachvertragliche Vereinbarungen heranziehen.

4

Die Gesamtbemessung eines Vermögensschadens durch Multiplikation eines nachvollziehbar begründeten Jahresbetrags mit der Anzahl der betroffenen Jahre ist zulässig, sofern die zugrunde liegenden Annahmen in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 28. April 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 11. November 1999 bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Gefahrdungsschaden von ca. 4,2 Mio. DM (300.000,00 DM pro Jahr × 14 Jahre) bis zum Jahr 2010 errechnet. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass bei einer Kündigung der Inselversorgungsverträge zum 31. Dezember 1996 neben der einmaligen Anhebung der Hafenpauschale um mindestens 20 % im Jahre 1997 in den Folgejahren eine jährliche Gebührenerhöhung unter Berücksichtigung der allgemeinen Hafentariferhöhung und der zu erwartenden Zunahme der Verkehrszahlen erfolgen sollte. Die „Dynamik der Gebührenerhöhungen bei Fortbestehen der Altverträge“ wird daher durch die zu erwartenden jährlichen Gebührenerhöhungen ab 1998 ausgeglichen. Für eine Vermögensgefährdung in der vom Landgericht angenommenen Höhe spricht im Übrigen auch die bei dem Neuabschluss der Inselversorgungsverträge tatsächlich ausgehandelte Hafengeldanhebung (UA S. 79, 80, 100).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachvon Lienen
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