Revision verworfen: Einfuhr von Cannabis – Nicht geringe Menge und strafmildernde Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 506/92
- Datum
- 16.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigende Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Bestimmung einer ‚nicht geringen Menge‘ nach dem BtMG ist die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels zu berücksichtigen; für Cannabisprodukte ist die Bewertung nach 500 Konsumeinheiten gebilligt.
Dass eingeführtes Rauschgift nicht für den bundesdeutschen Markt bestimmt war, kann strafmildernd in die Strafzumessung einfließen.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 9. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 506/92 vom 16. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Kresimir ██ aus ██████████ (Schweiz), geboren am ████ in FO (Schweiz), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, „dass das Rauschgift nicht für den bundesdeutschen Markt bestimmt war“ (UA S. 6). Dem Umstand, dass Haschisch deutlich weniger gefährlich ist als Heroin, hat der Bundesgerichtshof bei der Festsetzung der nicht geringen Menge anders als bei der harten Droge Heroin (BGHSt 32, 162) – unter Zugrundelegung von 500 Konsumeinheiten für Cannabisprodukte Rechnung getragen (BGHSt 33, 13/14).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| RuB | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |