Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einfuhr von Cannabis – Nicht geringe Menge und strafmildernde Umstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 506/92
Datum
16.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Zentral war die Frage, ob die Revisionsrüge einen Rechtsfehler aufzeigt und wie bei Cannabis die „nicht geringe Menge“ zu bemessen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten wurde festgestellt. Das Landgericht hat strafmindernd berücksichtigt, dass die Einfuhr nicht für den deutschen Markt bestimmt war; bei Cannabis rechnet der BGH mit 500 Konsumeinheiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigende Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Bestimmung einer ‚nicht geringen Menge‘ nach dem BtMG ist die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels zu berücksichtigen; für Cannabisprodukte ist die Bewertung nach 500 Konsumeinheiten gebilligt.

3

Dass eingeführtes Rauschgift nicht für den bundesdeutschen Markt bestimmt war, kann strafmildernd in die Strafzumessung einfließen.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 9. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 506/92 vom 16. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Kresimir ██ aus ██████████ (Schweiz), geboren am ████ in FO (Schweiz), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, „dass das Rauschgift nicht für den bundesdeutschen Markt bestimmt war“ (UA S. 6). Dem Umstand, dass Haschisch deutlich weniger gefährlich ist als Heroin, hat der Bundesgerichtshof bei der Festsetzung der nicht geringen Menge anders als bei der harten Droge Heroin (BGHSt 32, 162) – unter Zugrundelegung von 500 Konsumeinheiten für Cannabisprodukte Rechnung getragen (BGHSt 33, 13/14).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RuBRissing-van SaanWinkler
ZschockeltMiebach
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