Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen wegen fehlerhafter Strafrahmenwahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 505/98
Datum
23.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung und mehrerer Körperverletzungen verurteilt. Die Revision war insoweit erfolgreich, als das Landgericht bei der Strafzumessung für zwei Körperverletzungsfälle einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hatte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, hob der BGH die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zurück; die Urteilsfeststellungen bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist der zutreffende Strafrahmen der einschlägigen Strafnorm zugrunde zu legen; hat das Gericht einen unzutreffenden Strafrahmen angewandt und ist nicht ausgeschlossen, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, sind die betroffenen Einzelstrafen aufzuheben.

2

Die Aufhebung betroffener Einzelstrafen wegen fehlerhafter Strafrahmenwahl führt zur Aufhebung der darauf beruhenden Gesamtstrafe, soweit deren Festsetzung hiervon betroffen ist.

3

Urteilfeststellungen werden durch eine fehlerhafte Strafrahmenwahl nicht berührt und können gemäß § 353 Abs. 2 StPO weiterhin bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

4

Ist die Strafzumessung fehlerhaft, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 30. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 505/98 vom 23. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 1998 in den Einzelstrafaussprechen im Fall II. 1 und 3. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des gesamten Schuldspruchs sowie im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einzelstrafen im Fall II. 1 (Körperverletzung der Zeugin L.) und im Fall II. 3 (Körperverletzung der Zeugin M.) können jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seiner Strafzumessung in diesen Fällen einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat, indem es davon ausgegangen ist, dass § 223 StGB sechs Monate Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorsieht. Obwohl die in diesen Fällen festgestellten Geschehensabläufe sowie das jeweils vom Angeklagten verwirklichte Tatunrecht auch bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens des § 223 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe die bereits verhängten Einzelstrafen rechtfertigen könnten, kann der Senat nicht ausschließen, dass die für diese Taten erkannten Strafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen des § 223 StGB zugrunde gelegt hätte.

Dies führt zur Aufhebung der genannten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.

Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Urteilsfeststellungen werden von der fehlerhaften Strafrahmenwahl nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind dadurch nicht ausgeschlossen.

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