Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Maßregelausspruchs nach § 64 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 505/95
Datum
10.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Revision gegen ein Urteil wegen schweren räuberischen Diebstahls; der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung des Maßregelausspruchs nach § 64 StGB. Streitpunkt war, ob das Urteil eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg darlegt. Der BGH hob den Maßregelausspruch auf und verwies die Sache unter Beachtung des BVerfG-Beschlusses vom 16.03.1994 an eine andere Strafkammer; die Revision gegen Schuld und Strafe blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB setzt von Verfassungs wegen eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus.

2

Fehlt das Urteil an Feststellungen zur konkreten Aussicht des Behandlungserfolges, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen und ist aufzuheben.

3

Erhebt der Generalbundesanwalt begründete Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Maßregelausspruchs, ist der Tatrichter für die erneute Prüfung zu ersetzen und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen.

4

Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist abzuweisen, soweit keine Verletzung materiellen Rechts festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 505/95

vom 10. November 1995

in der Strafsache gegen

A C █████ E l oder E l Jamal aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1971 in [REDACTED] ██ (Marokko)

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 10. November 1995

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1995 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet. Der Maßregelausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB kann nicht bestehen bleiben. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90 u.a. (NJW 1995, 1077) – setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 1). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Die Maßregelfrage bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter, der hierbei den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 zu beachten haben wird."

Dem tritt der Senat bei.

KutzerRissing-van SaanPfister
ZschockeltWinkler
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