Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel (§ 302 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 505/89
Datum
09.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Kammergerichts ein. Das BGH prüfte, ob ein zuvor erklärter Verzicht auf Rechtsmittel wirksam war. Der Senat verwarf die Revision als unzulässig, weil der Verzicht auf einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten an den Pflichtverteidiger beruhte. Der Angeklagte muss die Kosten des Rechtsmittels tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel nach § 302 StPO schließt die Zulässigkeit eines später eingelegten Rechtsmittels aus.

2

Ein Verzicht ist wirksam, wenn aus der Erklärung ersichtlich ist, dass sie auf einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger beruht.

3

Ist ein wirksamer Verzicht gegeben, kann das Revisionsgericht das nachträglich eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verwerfen.

4

Wird ein Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit verworfen, trägt in der Regel der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Kammergerichts, 18. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 505/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Uhrmacher Jan Walter W. ███ geboren am ██ ██ 1944 in Löbau ████ wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 18. September 1989 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Der Erklärung des Verzichts auf Rechtsmittel durch den Angeklagten vom 21. September 1989 ist zu entnehmen, dass dem Schriftsatz des Pflichtverteidigers des Angeklagten eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zum Rechtsmittelverzicht zugrunde lag. Der danach wirksame Verzicht (§ 302 StPO) schließt die Zulässigkeit der später eingelegten Revision des Angeklagten aus.

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