Revision verworfen: wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel (§ 302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 505/89
- Datum
- 09.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel nach § 302 StPO schließt die Zulässigkeit eines später eingelegten Rechtsmittels aus.
Ein Verzicht ist wirksam, wenn aus der Erklärung ersichtlich ist, dass sie auf einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger beruht.
Ist ein wirksamer Verzicht gegeben, kann das Revisionsgericht das nachträglich eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verwerfen.
Wird ein Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit verworfen, trägt in der Regel der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Kammergerichts, 18. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 505/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Uhrmacher Jan Walter W. ███ geboren am ██ ██ 1944 in Löbau ████ wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 18. September 1989 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Der Erklärung des Verzichts auf Rechtsmittel durch den Angeklagten vom 21. September 1989 ist zu entnehmen, dass dem Schriftsatz des Pflichtverteidigers des Angeklagten eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zum Rechtsmittelverzicht zugrunde lag. Der danach wirksame Verzicht (§ 302 StPO) schließt die Zulässigkeit der später eingelegten Revision des Angeklagten aus.
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