Revision wegen fahrlässiger Tötung: Aufhebung wegen unzureichender Unfallfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 50/53
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf seine Beurteilung nur auf die im Urteil enthaltenen Feststellungen stützen; eine in den Akten befindliche Unfallskizze ist nicht als Ersatz für ausreichende Urteilsgründe zu verwerten.
Ein Schuldspruch wegen Verletzung des Vorfahrtrechts (§13 Abs.4 StVO) setzt widerspruchsfreie und hinreichend genaue Feststellungen zur örtlichen Lage, Straßenbreite und Kollisionsstelle voraus; bloßer Feststellungsbefund des Zusammenstoßes genügt nicht bei besonderen Umständen.
Die Beurteilung eines Verstoßes gegen §8 Abs.3 StVO (Abbiegen) erfordert konkrete Feststellungen zur Örtlichkeit und Fahrwegbreite; ungenaue Angaben führen zur Aufhebung der Verurteilung.
Ist die gesetzliche Strafandrohung einer Norm (hier §222 StGB) nur Freiheitsstrafe, kann eine Geldstrafe nur kraft §27b StGB verhängt werden; der Urteilsspruch muss insoweit korrekt gefasst sein.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. Oktober 1952
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rangierer Hans ███████ aus █████████, geboren am █████ in [REDACTED],
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8 Abs. 3, 13 Abs. 4, 49 StVO zu einer Geldstrafe von 450 DM verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte fuhr am 23. Juli 1952 nachmittags mit seinem Fahrrad, das durch einen Hilfsmotor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/st angetrieben wird, auf der Verbandsstraße in Oberhausen in nordwestlicher Richtung. Als er mit mäßiger Geschwindigkeit nach links in die Kreuzende Strassburger Straße eingebogen war und sich bereits außerhalb der Hauptfahrbahn der Verbandsstraße befand, stieß er mit einem Motorradfahrer zusammen, der ihm auf der Verbandsstraße mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st entgegengekommen und unmittelbar vor dem Anprall nach rechts ausgebogen war. Der Motorradfahrer wurde schwer verletzt und starb in der folgenden Nacht an den Folgen des Unfalls.
1.) Die bisherigen Feststellungen des Urteils rechtfertigen den Schuldspruch nicht. Sie sind teilweise ungenau, so dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung nicht möglich ist. Die örtliche Beschaffenheit der Kreuzung, die Breite der kreuzenden Straßen und die genaue Stelle des Zusammenstoßes sind nicht angegeben.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Revisionsgericht seiner Beurteilung nur die Feststellungen des Urteils selbst zugrunde legen und auf eine in den Akten befindliche Unfallskizze nicht zurückgreifen darf. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Unfallstelle im Urteil genau zu beschreiben. Dies kann allerdings auch dadurch geschehen, dass der Tatrichter eine seinen Feststellungen entsprechende Unfallskizze in die Urteilsgründe aufnimmt.
Im Einzelnen ergibt die Prüfung folgendes:
2.) Die Entscheidung hing in erster Linie von der Frage ab, ob sich der Angeklagte einer Übertretung nach § 13 Abs. 4 StVO (Verletzung des Vorfahrtrechts) schuldig gemacht hat. Insoweit ist der Schuldspruch nicht ausreichend belegt. Es besteht auch der Verdacht, dass die Feststellungen des Urteils in sich widersprüchlich sind.
Die Tatsache des Zusammenstoßes spricht zwar im Allgemeinen bereits für eine Verletzung des Vorfahrtrechts. Hier aber liegen besondere Umstände vor, die erhebliche Bedenken gegen diese Annahme rechtfertigen. Zunächst ist festgestellt, dass die Fahrzeuge zusammenstießen, als sich der Angeklagte bereits in Höhe der gedachten Verlängerung der äußeren Kante des Radfahrwegs befand. Was die Strafkammer unter der „äußeren Kante“ versteht, lässt sich dem Zusammenhang nicht deutlich entnehmen. Aber selbst wenn damit die zur Hauptfahrbahn gelegene Kante gemeint sein sollte, so befand sich doch der Angeklagte im Augenblick des Zusammenstoßes bereits rechts von der ursprünglichen Fahrbahn des Motorradfahrers. Dieser Umstand zeigt immerhin, dass der Angeklagte bei seinem Entschluss, die Straße vor dem Motorradfahrer zu überqueren, nicht von einer schlechthin falschen Schätzung und Erwägung ausgegangen ist. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass bereits die Tatsache des Zusammenstoßes für eine Verletzung des Vorfahrtrechts spreche.
3.) Es kommt folgendes hinzu: Die Strafkammer konnte nicht widerlegen und geht bei der rechtlichen Würdigung davon aus, dass sich der Angeklagte, als der Motorradfahrer noch 100 m von der Kreuzung entfernt war, schon auf der Mitte der Kreuzung befunden hat (darunter muss nach allgemeinem Sprachgebrauch der Schnittpunkt der Mittellinien verstanden werden). Das Urteil bezeichnet diesen räumlichen Abstand beider Fahrzeuge bei der Annäherung an die Kreuzung als „derart gering“, dass unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Geschwindigkeiten die Möglichkeit eines Zusammenstoßes in keiner Weise ausgeschlossen war.
Gegen diese Auffassung bestehen erhebliche Bedenken; sie lässt sich mit der allgemeinen Verkehrserfahrung jedenfalls nicht in Einklang bringen und hätte erstaunliche Verkehrsstauungen an allen Straßenkreuzungen zur Folge.
Dass der an sich wartepflichtige Verkehrsteilnehmer, zumal wenn er die Hälfte des Weges nach links bereits durchfahren hat, selbst bei einem Abstand von 100 m nicht mehr vor dem Vorfahrtberechtigten vorbeifahren dürfe, kann nur für Ausnahmefälle zutreffen, wenn nämlich Besonderheiten der Örtlichkeit und der Verkehrslage ein Abwarten gebieten. Normalerweise schließt ein Abstand von 100 m auch bei erheblichem Geschwindigkeitsunterschied die Gefahr eines Zusammenstoßes aus. Selbst wenn der Angeklagte mit der mäßigen Geschwindigkeit von beispielsweise 7 km/st gefahren ist, legte er von der Mitte der Kreuzung bis zur Unfallstelle in der Zeit, in der sich der Motorradfahrer der Kreuzung mit der siebenfachen Geschwindigkeit näherte, eine Strecke von 14 m zurück. Die Annahme der Strafkammer ist also logisch nur möglich, wenn die Verbandsstraße, über die das Urteil keinen Aufschluss gibt, ungewöhnlich breit ist. Diese Erwägung legt andererseits den Verdacht nahe, dass die Feststellungen des Urteils in sich widersprüchlich sind und dass entweder der Motorradfahrer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als 50 km/st gefahren ist oder dass der Angeklagte die Mitte der Kreuzung noch nicht erreicht hatte, als der Motorradfahrer noch 100 m entfernt war. Beide Annahmen sind jedenfalls nur dann miteinander vereinbar, wenn die Verbandsstraße ungewöhnlich breit ist oder wenn der Motorradfahrer in den letzten 100 m vor dem Zusammenstoß seine Geschwindigkeit wesentlich erhöht hat, eine Annahme, die angesichts der festgestellten besonders großen Unaufmerksamkeit des Motorradfahrers und seiner Absicht, das Motorrad auszuprobieren, immerhin in Betracht zu ziehen ist. Mit einer solchen Fahrweise hatte aber der Angeklagte bei seinem Entschluss, die Straße zu überqueren, nicht zu rechnen brauchen.
Schließlich sei noch auf eine weitere Unstimmigkeit in den Feststellungen hingewiesen: Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die „Mitte der Kreuzung“ erreicht hatte, als der Motorradfahrer noch 100 m entfernt war. Damit ist die Feststellung, dass die Fahrzeuge „in kurzer Entfernung von der südöstlichen Ecke der Strassburger Straße zusammengestoßen“ seien, nicht vereinbar.
Nach allem ist eine Übertretung nach § 13 Abs. 4 StVO nicht ausreichend und widerspruchsfrei dargetan.
3.) Dasselbe gilt von der Übertretung nach § 8 Abs. 3 StVO. Hier scheitert die Beurteilung an den bereits erwähnten ungenauen Angaben über die Örtlichkeit, die Verhältnisse der Kreuzung und die Lage der Unfallstelle. Die Revision hat die Örtlichkeit im Einzelnen beschrieben und will daraus herleiten, dass der Angeklagte einen weiten Linksbogen gar nicht habe fahren können. Ihre Darlegungen können zwar in diesem Rechtszug keine Beachtung finden; sie zeigen aber, dass eine Beurteilung erst nach genauen Feststellungen über die Örtlichkeit möglich ist.
4.) Die Verurteilung nach § 1 StVO hat neben dem Schuldspruch nach den §§ 8 Abs. 3 und 13 Abs. 4 StVO keine selbständige Bedeutung. Außer dem Schneiden der Kurve und der Verletzung des Vorfahrtrechts ist keine verkehrsgefährdende Fahrweise festgestellt. Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gründet sich auf die von der Strafkammer angenommenen Übertretungen. Das Urteil muss deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden.
Es sei jedoch noch auf folgendes hingewiesen: Gegen die Auffassung der Strafkammer, dass auch das Schneiden der Kurve für den Tod des Motorradfahrers ursächlich gewesen sei, bestehen durchgreifende Bedenken. Wäre nämlich der Angeklagte einen etwas größeren Linksbogen gefahren, so würde er sich noch etwas länger auf der Kreuzung befunden haben, und die Gefahr wäre, da der Zusammenstoß sich außerhalb der Hauptfahrbahn ereignet hat, nur erhöht worden.
5.) Fehlerhaft ist die Fassung des Urteilsspruchs. Die Strafe ist dem § 222 StGB entnommen worden, der nur Gefängnisstrafe androht. Auf eine Geldstrafe konnte daher nicht unmittelbar, sondern nur über § 27b StGB erkannt werden. Nach den Urteilsgründen ist das auch geschehen. Demgemäß hätte der Urteilsspruch dahin lauten müssen, dass der Angeklagte an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt wird.
| Rotberg | Krauss | Maass | |||
| Busch | Baldus |