Revision verworfen; Schuldspruchänderung zu 'mitgliedschaftliche Beteiligung'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 505/24
- Datum
- 07.01.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:070125B3STR505.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung mangels Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Schuldspruch kann dahin geändert werden, dass eine zutreffendere Tatbezeichnung festgestellt wird; eine analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist hierfür zulässig, sofern die Änderung die Lage des Angeklagten nicht verschlechtert.
Eine bloße Korrektur oder Präzisierung der Tatbezeichnung, die keine neue oder schärfere Rechtsfolge begründet, rechtfertigt keinen Revisionsgrund.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies ist Teil der prozessualen Rechtsfolgen einer erfolglosen Revision.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Juni 2024, Az: 8 St 2/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle der „mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ der „mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 31).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Berg
Anstötz Erbguth