Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen Briefunterdrückung und Urkundenbeseitigung im Amt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 50/51
Datum
19.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte, eine Postbotin, wurde wegen Amtsunterschlagung und gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs verurteilt; der Freispruch hinsichtlich eines in ihrer Wohnung versteckten Päckchens wurde aufgehoben. Der BGH hält das Zurückhalten und Verstecken des Päckchens für eine Unterdrückung (§ 354 StGB) und für eine mögliche Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs. 2 StGB) und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Die Revision der Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter aus seinen unmittelbaren Eindrücken gewonnene Überzeugung nicht in tatsächlicher Hinsicht nachprüfen; eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist nur revisibel, wenn sich aus dem Urteil selbst Zweifel des Tatrichters ergeben.

2

Eine anvertraute Postsendung gilt als unterdrückt (§ 354 StGB), wenn sie durch widerrechtliches Zurückhalten dem ordnungsmäßigen Postverkehr, auch nur vorübergehend, entzogen wird.

3

Die Vorstellung, die Sendung dem ordnungsmäßigen Postverkehr zu entziehen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter eventuell beabsichtigt, die Sendung später der Postanstalt zurückzuführen.

4

Das räumliche Entfernen und Verdecken einer amtlich anvertrauten Umhüllung kann den Tatbestand der Urkundenbeseitigung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) erfüllen, wenn dadurch die jederzeitige Bereitschaft zum bestimmungsmäßigen Gebrauch aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Postfacharbeiterin Hendrine H., geb. E., █; geboren am ██ 1970 in ███, wegen Vergehens im Amte

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Henneke als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. November 1950, soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten wird verworfen. Die Angeklagte hat alle Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die angeklagte Postbotin, die von ihr eingezogene Rundfunkgebühren für sich verbraucht hat, ist wegen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch (§ 133 Abs. 2 StGB) verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf, ein Päckchen, das ihr zwecks Zustellung übergeben und in ihrer Wohnung versteckt gefunden worden war, unterdrückt, unterschlagen und in gewinnsüchtiger Absicht beiseite geschafft zu haben, ist sie freigesprochen worden. Die Revision der Angeklagten und die auf den Freispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Die Revision der Angeklagten beanstandet, dass die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen auf unrichtiger Beweiswürdigung und einer Verletzung des Satzes „in dubio pro reo“ beruhten. Damit kann sie indessen keinen Erfolg haben. Denn dem auf die Beseitigung von Rechtsverstößen beschränkten Revisionsgericht ist es gesetzlich verwehrt und nicht möglich, die vom Tatrichter auf Grund seiner unmittelbaren Eindrücke gewonnene Überzeugung auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin nachzuprüfen. Dementsprechend kann auch eine revisible Verletzung des Grundsatzes, dass Zweifel dem Angeklagten zugute gehalten werden sollen, nur dann in Betracht kommen, wenn sich aus dem Urteil selbst ein Zweifel des Tatrichters ergibt (OGHSt 1, 57 und 112). Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hatte die Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer nicht nur das Bewusstsein, dass die erlösten Rundfunkgebühren für sie fremde Sachen waren und dass deren Zueignung rechtswidrig war, sondern insbesondere auch die Absicht, die von ihr amtlich eingezogenen Beträge zu ihrem Vorteil für sich zu verwenden.

Insgesamt geht so aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen einwandfrei hervor, dass die Angeklagte bewusst und gewollt als Postbeamtin in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder sich rechtswidrig zugeeignet (§ 350 StGB) und zugleich in gewinnsüchtiger Absicht der Verfügung der Post entzogen und damit beiseite geschafft hat (§ 133 Abs. 2 StGB). Da die Annahme ideeller Konkurrenz zwischen den bezeichneten Straftatbeständen als zutreffend erscheint (vgl. RG GA 68, 216) und auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt ist, war die Revision der Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

2.) Zur Begründung des Freispruchs führt das angefochtene Urteil aus, der Angeklagten sei die Absicht, das Päckchen für sich zu behalten, nicht nachzuweisen; möglicherweise habe sie das nicht zustellbare Päckchen, das sie vorschriftswidrig nach Beendigung der Zustellung in ihrer Posttasche bei sich getragen habe, nur deshalb in ihrer Wohnung verstecken lassen, um eine Feststellung dieser Ordnungswidrigkeit, die ihr dienstliche Schwierigkeiten eingetragen hätte, bei der vermeintlich bevorstehenden Kontrolle ihrer Person zu verhindern, dabei aber die Absicht gehabt, das Päckchen alsbald der Postanstalt als unzustellbar wieder zuzuführen.

Diese tatrichterliche Würdigung des subjektiven Sachverhalts schließt zwar die Absicht der Zueignung wie auch der Erlangung eines Vermögensvorteils und damit den inneren Tatbestand der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) sowie des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB) aus, entgegen der Auffassung der Strafkammer aber nicht die Briefunterdrückung (§ 354 StGB), noch auch eine Urkundenbeseitigung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB).

Die Strafbestimmung des § 354 StGB soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Postverkehrs als einer lebenswichtigen öffentlichen Einrichtung schützen (RGSt 72, 197). Eine der Post anvertraute Sendung ist daher schon dann als unterdrückt zu erachten, wenn sie durch widerrechtliches Zurückhalten dem ordnungsmäßigen Postverkehr, sei es auch nur vorübergehend, entzogen wird (RGSt 52, 248). Zwar wird der Tatbestand des § 354 StGB nicht durch untergeordnete gegen postdienstliche Vorschriften rein innerdienstlichen Charakters erfüllt, die das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Postbetriebs nicht berühren (RGSt 47, 70; RG JW 1936, 514 Nr. 16). So aber liegt der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt nicht. Die Angeklagte hat das Päckchen dadurch, dass sie es ihrem Sohne, einem Postfremden, zur „Wegschaffung“ übergab und es in ihrer Wohnung unter der Badewanne versteckt hielt, statt es – wie vorgeschrieben – unverzüglich zur Postanstalt zurückzubringen, nicht nur dem ordnungsmäßigen Postverkehr, sondern sogar dem Gewahrsam und der Gewalt der Post in einer Weise entzogen, die das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Postbetriebes erschüttern muss; sie hat das Päckchen somit im Sinne des Gesetzes unterdrückt.

Der innere Tatbestand erfordert insoweit lediglich die Vorstellung, dass die Sendung dem ordnungsmäßigen Postverkehr, wenn auch nur vorübergehend, entzogen werde (RGSt 71, 353). Diese Vorstellung wird durch die etwaige bestimmte Absicht, das Päckchen weiter als Postgut anzusehen und wieder zur Postanstalt zu bringen, keineswegs ausgeschlossen. Die von der Strafkammer gleichfalls als unwiderlegt erachtete Absicht, den Verbleib des Päckchens einer Feststellung durch die befürchtete postamtliche Kontrolle zu entziehen, würde die Wegschaffung nicht nur nicht rechtfertigen können, sondern vielmehr den Vorsatz, die Sendung dem eben durch die dienstliche Kontrolle verkörperten ordnungsmäßigen Postverkehr zu entziehen, notwendig einbegreifen.

Der Freispruch von der Anklage eines Vergehens gegen § 354 StGB kann daher keinen Bestand haben.

Der von der Strafkammer festgestellte äußere Sachverhalt kann weiterhin auch den objektiven Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB erfüllen. Die Umhüllung des Päckchens stellt tatsächlich zu vermuten sein wird, wahrscheinlich eine Urkunde dar (RG JW 1932, 3087 Nr. 37). Diese ihr amtlich anvertraute Urkunde würde die Angeklagte beiseite geschafft haben; sie hat das Päckchen nämlich aus seiner Lage in der Posttasche (vgl. RGSt 22, 207) räumlich entfernt und in eine ungleichwertige andere Lage, nämlich ein Versteck, verbracht, in der seine jederzeitige Bereitschaft für den bestimmungsmäßigen Gebrauch aufgehoben war (RGSt 26, 414; 72, 197).

Der Vorsatz des Täters muss bei § 348 Abs. 2 StGB, welcher der unversehrten Gebrauchsbereitschaft amtlich anvertrauter oder zugänglicher Urkunden dienen soll, auf die Beseitigung des Beweismittels gerichtet sein, wogegen er sich im Falle des § 354 StGB auf die Beseitigung des Beförderungsgegenstandes bezieht (RGSt 49, 157).

Die Strafbestimmungen der §§ 348 Abs. 2 und 354 StGB würden hier tateinheitlich miteinander zusammentreffen (RGSt 49, 137).

EngelsNeumannDr. Dotterweich
KoenigerHenneke