Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO für Fall 52; übrige Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 503/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich des in Fall 52 der Anklage bezeichneten Diebstahls gegen zwei Angeklagte gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein. Das Landgericht hatte zwar einen rechtlichen Hinweis zur Tateinheit gegeben, das Urteil entschied jedoch nicht über Fall 52. Die übrigen Revisionen wurden verworfen, weil die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keine zuungunsten der Angeklagten liegenden Rechtsfehler ergab. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann das Verfahren hinsichtlich eines angeklagten Tatfalls auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig einstellen.

2

Hat das erstinstanzliche Urteil einen angeklagten Tatfall nicht entschieden, obwohl in der Hauptverhandlung Hinweise (z. B. zur Tateinheit) ergangen sind, kann der Revisionssenat für diesen Fall die vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO anordnen.

3

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Bei vorläufiger Einstellung eines Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO können die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der betroffenen Angeklagten im Umfang der Einstellung der Staatskasse zur Last fallen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 12. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 503/93 vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen

1. Markus ██, geboren am ██ 1966 in ███████, 2. Joachim Jürgen Harald ███, geboren am ███ 1965 in ███████, 3. Stefan █████████████, geboren am █████████████ 1969 in ███████,

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1993 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Mai 1993 wird das Verfahren, soweit diesen Angeklagten ein Diebstahl zum Nachteil der Firma ██████, begangen in der Nacht vom 29. zum 30. September 1992, zur Last gelegt worden ist (Fall 52 der Anklage), vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten ███ und ███ der Staatskasse zur Last.

2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten █████ und █████████████ sowie die Revision des Angeklagten █████████████ gegen das vorgenannte Urteil verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat das Verfahren im Fall 52 der Anklage bezüglich der Angeklagten ███ und ███ auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das Landgericht hat diesen Angeklagten zwar ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Fälle 52 und 53 der Anklage in Tateinheit stehen können, das Urteil befasst sich jedoch mit Fall 52 (Diebstahl zum Nachteil der Firma ██████ in der Nacht zum 30. September 1992) nicht.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten █████, █████████████ und █████████████ (§ 349 Abs. 2 StPO) ergeben.

KutzerRufRissing-van Saan
ZschockeltWinkler
Revision: Vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO für Fall 52; übrige Revisionen verworfen — Themis