Revision verworfen; Urteil geändert — Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (4 Fälle, 5 J. 6 M.)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 503/22
- Datum
- 23.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:230323B3STR503.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehler darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil zugleich abändern, soweit dies auf begründete Anträge oder Darstellungen der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft gestützt werden kann.
Bei mehrfachen Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann das Gericht die Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenführen.
Die Kosten eines Rechtsmittels sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wuppertal, 9. August 2022, Az: 30 KLs 14/22
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. August 2022 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt