Revisionen gegen Urteil wegen Raubes mit Todesfolge als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 502/98
- Datum
- 09.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann eine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Rügegründe ersichtlich keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.
Rechtliche Hinweise auf mögliche alternative Verurteilungskonstellationen, die nicht verwirklicht wurden, begründen für sich genommen keine hinreichende Revisionsbegründung.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 27. März 1998
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
3 StR 502/98 vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen zu 1. schweren Raubes u. a., Raubes mit Todesfolge zu 2.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1998 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die weitere Revisionsbegründung des Angeklagten M. zu Protokoll des Rechtspflegers vom 24. September 1998 ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da der Angeklagte entsprechend der zugelassenen Anklage wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt worden ist und rechtliche Hinweise auf eine mögliche anderweitige Verurteilung, die dann doch nicht zum Tragen kommen, die Revision nicht zu begründen vermögen.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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