Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Urteil wegen Raubes mit Todesfolge als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 502/98
Datum
09.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wegen schwerem Raubes bzw. Raubes mit Todesfolge ein. Das BGH prüfte, ob die Revisionsbegründungen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufzeigen. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen, weil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt wurden. Die weiter vorgebrachte Begründung eines Angeklagten wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann eine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Rügegründe ersichtlich keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.

3

Rechtliche Hinweise auf mögliche alternative Verurteilungskonstellationen, die nicht verwirklicht wurden, begründen für sich genommen keine hinreichende Revisionsbegründung.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 27. März 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

3 StR 502/98 vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen zu 1. schweren Raubes u. a., Raubes mit Todesfolge zu 2.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1998 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die weitere Revisionsbegründung des Angeklagten M. zu Protokoll des Rechtspflegers vom 24. September 1998 ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da der Angeklagte entsprechend der zugelassenen Anklage wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt worden ist und rechtliche Hinweise auf eine mögliche anderweitige Verurteilung, die dann doch nicht zum Tragen kommen, die Revision nicht zu begründen vermögen.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerPfister
MiebachWinkler
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