Treffer
BGH Beschluss

Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens nach § 8 StrFG trotz Rechtfertigung nach § 193 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 502/52
Datum
28.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Antragstellerin begehrt die Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens nach § 8 StrFG gegen eine Äußerung wegen übler Nachrede, nachdem das Strafverfahren eingestellt worden war. Zentral ist, ob § 8 StrFG auch greift, wenn der Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehandelt hätte. Der BGH entscheidet, dass § 8 StrFG in solchen Fällen zulässig ist, weil die Vorschrift dem Verletzten die Möglichkeit geben soll, die Wahrheit oder Unwahrheit festzustellen. Kostenbedenken schränken die Zulässigkeit nicht ein; ein Ausgleich ist durch § 6 StrFG möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Feststellungsverfahren nach § 8 StrFG ist auch dann zulässig, wenn der Beschuldigte die ehrenrührige Behauptung in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) getan hat.

2

§ 8 StrFG bezweckt, dem Verletzten trotz Einstellung des Strafverfahrens die Feststellung der Wahrheit, Nichterweislichkeit oder Unwahrheit einer ehrenrührigen Behauptung zu ermöglichen und ist nicht auf den Umfang der Entscheidungsmöglichkeiten im Strafverfahren beschränkt.

3

Bei einem Freispruch oder einer Zurückweisung der Strafklage wegen Rechtfertigung nach § 193 StGB muss das Gericht in den Gründen prüfen und darlegen, ob die behauptete Tatsache wahr, nicht erweislich oder unwahr ist.

4

Kostenrechtliche Erwägungen stehen der Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens nach § 8 StrFG nicht entgegen; der Gesetzgeber kann die Kosten eines selbständigen Feststellungsverfahrens dem Beschuldigten auferlegen, wobei § 6 StrFG einen Ausgleich durch Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens ermöglicht.

Rubrum

Beschluss

In der Feststellungssache

der ███ ███████ Julie H., geboren am █ 1900, Antragstellerin,

gegen

die █████████████████████ █████ E., geboren am 1887 in J., Antragsgegnerin,

wegen übler Nachrede

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 29. April 1953

Leitsatz

Das Feststellungsverfahren nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (RGBl. I S. 37) ist auch dann zulässig, wenn der Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (§ 193 StGB) und deshalb im Strafverfahren hätte freigesprochen werden müssen.

Tenor

Das Feststellungsverfahren nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (RGBl. I S. 37) ist auch dann zulässig, wenn der Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (§ 193 StGB) und deshalb im Strafverfahren hätte freigesprochen werden müssen.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat in einem Verfahren vor der Berufungsspruchkammer in Gießen, in dem sie und die Antragstellerin als Zeugen vernommen worden sind, am 28. Februar 1949 während der Vernehmung der Antragstellerin in Bezug auf diese geäußert, diese sei ein Gestapospitzel oder sie sei als Gestapospitzel von einer Spruchkammer verurteilt worden. Der genaue Wortlaut und der Sinn ihrer Äußerung ist bisher nicht eindeutig festgestellt worden. Das hierwegen von der Antragstellerin eingeleitete Privatklageverfahren hat das Amtsgericht in Wetzlar auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Auf ihren Antrag hat sodann das Amtsgericht in einem Verfahren nach § 8 des Straffreiheitsgesetzes durch Urteil festgestellt, dass die Behauptung der „Angeklagten“, die Antragstellerin sei Gestapospitzel, wahr ist. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Landgericht in Limburg a. d. Lahn das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat dahingestellt gelassen, ob die Antragsgegnerin behauptet hat, die Antragstellerin sei ein Gestapospitzel, oder ob sie behauptet hat, sie sei als Gestapospitzel von einer Spruchkammer verurteilt worden. In jedem Falle habe die Antragsgegnerin mit ihrer Äußerung berechtigte Interessen wahrgenommen. Im Strafverfahren hätte sie daher freigesprochen werden müssen. Dafür sei auch für ein Verfahren nach § 8 des Straffreiheitsgesetzes kein Raum mehr.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Antragstellerin. Das für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will das Urteil des Landgerichts aufheben und das Feststellungsverfahren durchführen lassen, weil dieses seiner Ansicht nach ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob sich der Beleidiger im Falle der Unwahrheit oder Nichterweislichkeit seiner ehrenrührigen Behauptung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könnte. Daran sieht es sich jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 20. Februar 1951 (NJW 1951, 555) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Juni 1951 (NJW 1952, 395) gehindert, die mit unterschiedlicher Begründung die Auffassung des Landgerichts vertreten.

Der Senat gibt der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main den Vorzug.

Das Oberlandesgericht in Bamberg hält das Feststellungsverfahren für unzulässig, wenn der Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, weil er bei Feststellung der Unwahrheit oder der Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache trotz rechtmäßiger Handlungsweise mit den Kosten des Feststellungsverfahrens belastet und somit schlechter gestellt würde als bei der Durchführung des Strafverfahrens, die seinen Freispruch zur Folge gehabt hätte. Das Straffreiheitsgesetz verschlechtere die prozessrechtliche Lage des Beschuldigten jedoch nicht, weil es lediglich zu seinen Gunsten ergänzend sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht begründet die Annahme der Unzulässigkeit des Feststellungsverfahrens mit folgender Erwägung: Da § 8 StrFG der Unbilligkeit abhelfen wolle, dass durch die Einstellung des Strafverfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes dem Beleidigten die Möglichkeit genommen sei, die Unwahrheit oder die Nichterweislichkeit der gegen ihn erhobenen ehrenrührigen Behauptungen darzutun und dadurch seine Ehre wiederherzustellen, so könnten die Möglichkeiten des Feststellungsverfahrens nicht weiter reichen, als die Möglichkeiten des Strafverfahrens gereicht hätten. Deshalb sei das Feststellungsverfahren trotz Einstellung wegen Straffreiheit nicht zulässig, wenn der Durchführung des Strafverfahrens noch ein anderes Prozesshindernis oder der Verurteilung des Beleidigers ein tatsächlicher oder ein sachlich-rechtlicher Grund entgegen gestanden hätte. Zwar werde in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten, § 193 StGB könne erst angewendet werden, wenn feststehe, dass eine Beleidigung vorliege. Andererseits sei die Staatsanwaltschaft nicht gehindert, das Verfahren einzustellen, und der Richter nicht gehindert, die Privatklage zurückzuweisen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, wenn zwar die Frage der Wahrheit der ehrenrührigen Tatsache ungeklärt sei, jedoch feststehe, dass der Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Das Straffreiheitsgesetz von 1949 habe in der Vorschrift des § 8 das im Entwurf zu einem Strafrechtsänderungsgesetz 1950 vorgesehene Feststellungsverfahren in seinem gesamten Umfang weder vorwegnehmen wollen noch vorwegnehmen können.

Beide Entscheidungen fußen auf Grundsätzen, die im Wortlaut des § 8 und dem Zusammenhang der Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes keine Stütze finden und aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, wie die Begründung zum Regierungsentwurf des Straffreiheitsgesetzes (Bundestagsdrucksache Nr. 251 Anlage 1) ergibt, nicht abgeleitet werden können. Die Vorschrift des § 8 will bei Verfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung dem Verletzten die Möglichkeit geben, in einem besonderen, neuartigen Verfahren trotz der Einstellung des Strafverfahrens die Unwahrheit oder Nichterweislichkeit der ihn kränkenden Tatsachenbehauptung darzutun. Sie verstärkt den Ehrenschutz des Beleidigten und kommt damit einem bei früheren Straffreiheitsgesetzen hervorgetretenen Bedürfnis nach.

Auch wenn man der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts folgt, dass das Feststellungsverfahren nach § 8 in seinen Auswirkungen für den Beleidigten nicht weiter reichen könne als das eingestellte Strafverfahren gereicht hätte, so muss es zur Erreichung seines Zweckes doch soweit durchgeführt, mithin die Wahrheit, Nichterweislichkeit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache in demselben Umfange festgestellt werden, wie dies auch im Strafverfahren erforderlich gewesen wäre. Im Strafverfahren aber darf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 193 StGB erst geprüft werden, wenn feststeht, dass eine Beleidigung vorliegt. Es muss also in jedem Falle erst festgestellt werden, ob die behauptete Tatsache wahr, nicht erweislich oder unwahr ist (RG JW 1936, 3461). Das ist schon deshalb notwendig, weil auch der Beleidigte im Strafverfahren ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung hat. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Das Gericht muss also, wenn es die Privatklage des Beleidigers auf Grund des § 193 StGB zurückweist oder wenn es den Beschuldigten aus diesem Grunde freispricht, in den Gründen seiner Entscheidung feststellen, ob die behauptete ehrenrührige Tatsache wahr, unbeweisbar oder unwahr ist. Die Entscheidung wird dem Beleidigten mindestens auf sein Verlangen bekannt gegeben. Damit wird ihm aber ein ausreichender Ehrenschutz auch dann gewährt, wenn das Strafverfahren gegen den Beleidiger wegen § 193 StGB nicht zu dessen Verurteilung führt. Anders ist es, wenn das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt wird. In diesem Falle wird nicht ausgesprochen und in der Regel auch nicht geprüft, ob die ehrenrührige Behauptung wahr, unwahr oder nicht erweislich ist. Hier greift § 8 des Straffreiheitsgesetzes ein. Seine Anwendung dem Beleidigten in den Fällen zu versagen, in denen die Beleidigung durch § 193 StGB gerechtfertigt ist, würde bedeuten, ihm den Ehrenschutz zu verweigern, den ihm das Strafverfahren auch dann geboten haben würde, wenn der Beleidiger nicht verurteilt worden wäre. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen.

Demgegenüber spielen kostenrechtliche Erwägungen keine Rolle. Nicht entscheidend ist daher der vom Oberlandesgericht in Bamberg ins Feld geführte Gesichtspunkt, dass bei uneingeschränkter Zulassung des Feststellungsantrags nach § 8 der Beschuldigte auf dem Umweg über dieses Verfahren mit einer nicht rechtswidrigen Handlung mit Verfahrenskosten belastet werden könnte, die er bei Durchführung des Strafverfahrens nicht zu tragen gehabt hätte. Es ist zwar richtig, dass das Straffreiheitsgesetz zu Gunsten der einer strafbaren Handlung Beschuldigten wirkt. Daraus folgt aber nicht, dass es den Beschuldigten schlechthin verfahrensrechtlich nicht ungünstiger behandeln dürfe, als wenn es nicht erlassen worden wäre. Es stand vielmehr dem Gesetzgeber frei, einen Beschuldigten, der im Strafverfahren freigesprochen worden und kostenfrei ausgegangen wäre, mit den Kosten eines anderen, selbständigen, im Interesse des Verletzten geschaffenen Verfahrens zu belasten. Der Gesetzgeber hat diese Folgen ersichtlich bewusst in Kauf genommen. Einen Ausgleich bietet, wie das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zutreffend ausführt, die Bestimmung des § 6 StrFG, wonach auf Antrag des Beschuldigten das ordentliche Strafverfahren durchzuführen ist.

Die streitige Rechtsfrage ist deshalb folgendermaßen zu entscheiden:

Das Feststellungsverfahren nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (RGBl. I S. 37) ist auch dann zulässig, wenn der Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (§ 193 StGB) und deshalb im Strafverfahren hätte freigesprochen werden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KrausRotbergHaass
BuschBaldus
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