Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 501/95
Datum
24.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten fochten ein Urteil des Landgerichts Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von Haschisch an; der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet. Streitpunkt war die Beweiswürdigung, insbesondere die Verwertbarkeit und Glaubhaftigkeit eines gesperrten Gewährsmannes und die Frage einer Verletzung des § 261 StPO. Der Senat hielt die Würdigung für ausreichend, da unabhängige Zeugenaussagen den Kern der Angaben bestätigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler in der Urteilsbegründung aufzeigen.

2

Bei der Bewertung der Angaben eines gesperrten Gewährsmannes ist eine besonders kritische Prüfung geboten; genügende Bestätigung durch unabhängige Zeugen kann die erforderliche Beweiswürdigung dennoch erfüllen.

3

Eine Verletzung des § 261 StPO liegt nicht bereits dann vor, wenn Aussagen eines Gewährsmannes verwendet werden, sofern diese durch protokollierte oder polizeiliche Aussagen Dritter im Kern bestätigt werden.

4

Eine Aufklärungsrüge ist nicht gegeben, wenn der Rügevorwurf nicht konkret gegen den protokollierten Inhalt der Vernehmungen gerichtet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 27. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 501/95

vom 24. April 1996

in der Strafsache gegen █ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1995 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 18. und 24. Oktober 1995 ist lediglich folgendes zu bemerken:

Die Beweiswürdigung zur Beteiligung des Angeklagten T an der unerlaubten Einfuhr von 1,5 kg Haschisch genügt den Anforderungen, die an die besonders kritische Überprüfung der Angaben eines gesperrten Gewährsmannes durch Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen zu stellen sind (vgl. zuletzt BVerfG NStZ 1996, 449 m. w. Nachw.). Das gilt auch dann, wenn man die insbesondere durch die Bekundung des Zeugen de R. und den Kassiber des Mitangeklagten W. belegte Einbindung des Angeklagten E. in die Tätergruppe außer Betracht lässt. Denn der Zeuge G. hat in seiner durch die Vernehmungsbeamten bekundeten polizeilichen Aussage ausweislich der Urteilsgründe erklärt, dass der Angeklagte T mit den Angeklagten J. und ███ mitfahre und das Haschisch (in Holland) besorge (UA S. 18, 25) und damit die Angaben des Gewährsmannes (auch) in diesem Punkt im Kern bestätigt. Die erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist somit unbegründet. Eine Aufklärungsrüge zum protokollierten Inhalt der polizeilichen Vernehmungen des Zeugen G. vom 16. und 17. Februar 1994 ist nicht erhoben worden.

KutzerRissing-van SaanWinkler
ZschockeltMiebach
Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen — Themis