Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unterlassener §64-StGB-Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 501/92
- Datum
- 02.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer schweren Sucht- bzw. Abhängigkeit hat das Gericht im Rechtsfolgenausspruch zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB anzuordnen ist.
Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies zu milderen Einzel- oder Gesamtsanktionen geführt hätte.
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung kann zwar zum Ergebnis kommen, dass Schuldspruch und Feststellungen fehlerfrei sind; dennoch rechtfertigt ein Verfahrensmangel bei der Auswahl der Rechtsfolgen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Bei der Eignungsprüfung für §64 StGB sind die Schwere der Sucht, Aussicht auf Therapiebereitschaft sowie vorhandene Therapieangebote zu berücksichtigen und können maßgeblich für die Entscheidung über Maßregel statt Strafe sein.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 11. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 501/92 vom 2. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ███████████, geboren am Hans-Peter ██ ██ ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Brok wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die auf Grund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht, wie die Revision zu Recht beanstandet, die nach den Feststellungen gebotene Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat.
Wie die sachverständig beratene Strafkammer festgestellt hat, leidet der Angeklagte unter einer schweren Polytoxikomanie. Ab 1984 hat er in sich steigerndem Maße bis März 1986 Kokain konsumiert, und zwar bis zu vier bis fünf Gramm täglich. Danach befand er sich, unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Haft bis Juni 1990.
Im November 1990 begann er erneut mit dem Konsum von Kokain, dessen Tagesdosis von etwa zwei Gramm sich bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren erneut auf vier bis fünf Gramm steigerte. Um der aufputschenden Wirkung des Kokains entgegenzuwirken, nahm er abends Rohypnol oder Diazepam, gegen seine morgens auftretenden körperlichen Beschwerden Valoron. Auch trank er im Zusammenhang mit Kokain teilweise größere Mengen Alkohol.
Nach seiner Inhaftierung im Juli 1991 litt er einige Wochen unter Entzugserscheinungen. Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen seiner Abhängigkeiten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Taten zugebilligt. Bereits bei der im Jahre 1987 wegen der schon genannten einschlägigen Straftat erfolgten Vorverurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe war wegen seines Drogenkonsums eine erhebliche Beeinträchtigung des
Steuerungsvermögens angenommen worden. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte im Frühjahr 1991 entschlossen, mit Amphetamin Handel zu treiben, um seinen eigenen Kokainkonsum zu finanzieren.
Unter diesen Umständen drängte sich die Prüfung auf, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit erneut rechtswidrige Taten begehen wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begegnet werden kann (vgl. u. a. BGHSt 37, 5; BGH NStZ 1992, 33), zumal der Angeklagte selbst bestrebt ist, sich von seinem Drogenkonsum zu lösen. Er hat sich bereits erfolgreich um die Zusage eines Therapieplatzes in einer Langzeittherapie bemüht. Eine Entziehungskur erscheint deshalb nicht von vorneherein aussichtslos. Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist daher neu zu entscheiden. Da der Senat nicht ausschließen vermag, dass bei Anordnung der Unterbringung die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
| Ruß | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |