Revision gegen Verurteilung wegen Mordes unter verminderter Schuldfähigkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 501/89
- Datum
- 09.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Mordes kann auf ein im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis gestützt werden, sofern die Gesamtbeweiswürdigung zu einer sicheren Überzeugung führt.
Geringfügige Unrichtigkeiten in der Urteilsformulierung sind unschädlich für die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung, wenn die Überzeugungsbildung der Strafkammer insgesamt tragfähig bleibt.
Das Merkmal der Heimtücke (bewusstes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit) kann bejaht werden, auch wenn beim Täter eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder alkoholbedingene Hemmungsbeeinträchtigung vorliegt; diese Umstände sind bei Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen, ohne das Tatbestandsmerkmal automatisch auszuschließen.
Revisionsrügen sind nach § 349 Abs. 2 StPO nur dann erfolgreich, wenn sie substantiiert darlegen, dass formelle oder materielle Verfahrensfehler vorliegen; bloße oder nicht hinreichend begründete Rügen sind unbegründet.
Richterliche Schlussfolgerungen aus objektiven Umständen und einem richterlichen Geständnis auf subjektive Tatbestandsmerkmale sind rechtlich zulässig; solche Rückschlüsse müssen nicht zwingend, sondern können als tragfähige Begründung genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 25. Juli 1989
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
3 StR 501/89 in der Strafsache gegen ██████████████████ aus La[REDACTED]YEC>, dort K[REDACTED]— Axel, geboren am ████ 1963, wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Dr. Gribbohm, Harms, Dr. Miebach als beisitzende Richter, ████████████ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. Juli 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen sowie sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Dies gilt zunächst, entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, für die Verfahrensrügen, die im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind.
Die Feststellung, wonach der Angeklagte der Täter war, ist von der rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Überzeugung des Schwurgerichts getragen. Diese stützt sich namentlich auf das im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis des Angeklagten. Eine geringfügige Ungenauigkeit bei der Abfassung des Urteils (vgl. UA S. 22 und 33 bezüglich der Tatwaffe) ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlich in Frage zu stellen. Das gilt auch für die Beweiswürdigung im Übrigen.
Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausgenutzt hat. Dabei ist es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Mordmerkmal (BGH bei Holtz MDR 1979, 455 = GA 1979, 337; BGH NStZ 1985, 216; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 2, je m.w.N.) ausgegangen (vgl. hierzu UA S. 18, 19, 20, 67, 68). Bei seiner Prüfung hat es bedacht, dass der Angeklagte in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Auch hat es erkennbar die Besonderheiten der Persönlichkeit des Angeklagten, seine alkoholische Beeinflussung sowie die bei ihm „aus der Situation heraus aufgetretenen aggressiven Impulse“ in seine Erwägungen miteinbezogen (vgl. UA S. 66). Die vom Landgericht aus den „objektiven Gegebenheiten“ sowie aus dem richterlichen Geständnis des Angeklagten gezogenen Schlussfolgerungen auf die „subjektiven Tatsachen“ (UA S. 52) sind rechtlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.
| Gribbohm | Ruf | Harms | |||
| Krauth | Miebach |