Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 501/54
Datum
27.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sowie Verstoßes gegen das UnedMetG verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Hehlerei auf, da die Feststellungen zur inneren Tatseite und zur Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB unzureichend begründet waren. Zudem fehlte jede Darlegung zur Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB). Die Verurteilung nach dem UnedMetG hielt der BGH für unbedenklich; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB setzt voraus, dass beim Erwerb solche von außen wirkenden Umstände vorlagen, die dem Täter die Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängten; diese Umstände sind als Tatbestandsmerkmale in den Urteilsgründen anzugeben (§ 267 Abs. 1 S.1 StPO).

2

Ein bloßer Verdacht über die strafbare Herkunft einer Sache rechtfertigt nicht die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB; nur die Überzeugung des Täters aus den bei Erwerb vorliegenden Umständen genügt.

3

Nachträgliches Verhalten des Täters (eigene Handlungen nach dem Erwerb) kann grundsätzlich nicht als Umstand gewertet werden, der dem Täter zum Zeitpunkt des Erwerbs die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufgedrängt hat.

4

Erkennt der Erwerber die strafbare Herkunft erst nach dem Erwerb, begründet der bloße Weiterverkauf ohne Verheimlichung regelmäßig nicht den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB); gegebenenfalls kommt ein anderer Straftatbestand (z. B. §§ 246 ff.) in Betracht.

5

Wer aus denselben Tatsachen gleichzeitig gegen mehrere Strafgesetze handelt, ist bei Überschneidung der geschützten Rechtsgüter dahingehend auf Tateinheit (§ 73 StGB) zu prüfen; es darf nicht ohne Weiteres Tatmehrheit angenommen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kaufmann Waldemar ███ aus ███, dort geboren am 1910, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und wegen Vergehens nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Geldstrafe von 150,- DM, ersatzweise 15 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision musste Erfolg haben.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers begegnet schon insoweit rechtlichen Bedenken, als das Landgericht den Grundtatbestand des § 259 StGB für gegeben hält.

Der äußere Tatbestand ist zwar von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum als erwiesen angesehen worden. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte im ████████ 1952 laufend von dem früheren Mitangeklagten ██ insgesamt etwa 700 kg Messing-, Aluminium-, Zink- und Kupferabfälle sowie alte und neue Gas- und Wasserzählergehäuse aufgekauft und mit Gewinn weiterveräußert hat, die von ██████ ███ dem weiteren früheren Mitangeklagten ███████ bei dem Arbeitgeber des ███████ gestohlen worden waren.

Unzulänglich sind dagegen die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite. Die Strafkammer konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beschwerdeführer die diebische Herkunft des aufgekauften Metalls beim Erwerb gekannt hat. Sie ist jedoch der Ansicht, dass der Angeklagte den Umständen nach annehmen musste, dass der Verkäufer ███████ das verkaufte Gut durch strafbare Handlung erlangt hatte. Sie will also den Vorsatz des Angeklagten über die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB feststellen, die besagt, dass derjenige, der den Umständen nach annehmen muss, dass eine Sache mittels strafbarer Handlung erlangt ist, so behandelt werden soll, als sei ihm tatsächlich nachgewiesen, dass er zur Zeit der Tat von der strafbaren Herkunft überzeugt gewesen sei (RGSt 55, 204/206/207). Diese Umstände sind gesetzliche Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB und müssen deshalb in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO angegeben werden (RGSt 64, 4). Es kommen hier nur solche von außen her auf die Überzeugung des Täters einwirkende „Umstände“ in Frage, die bei dem Erwerb vorlagen und dem Täter die Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten.

Eindeutige Feststellungen in dieser Hinsicht sind hier nicht getroffen.

Das Landgericht hat zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, er habe ██ für den Inhaber einer Metallwarenfabrik gehalten, und dann die Entschuldigung des Angeklagten, auch der frühere Mitangeklagte ███ habe von █████ gekauft, als bedeutungslos dargetan. Es hat weiter festgestellt, dem Angeklagten sei es nur darauf angekommen, den Schrott zu bekommen, um daran zu verdienen; um die Herkunft der Ware habe er sich überhaupt nicht gekümmert. Das Urteil führt dann wörtlich fort: „Allein die Tatsache, dass ██ am meist in den frühen Morgenstunden, als es noch dunkel war, bei ihm anlieferte, musste bei ihm den Verdacht des unredlichen Erwerbs erregen. Er fragte nämlich nicht nach der Herkunft des Metalls, sondern legte die neuen Gehäuse ins Feuer, um damit beim Weiterverkauf keinen Argwohn hervorzurufen. Spätestens in jenem Augenblick wusste er also, dass es sich nicht um rechtmäßig erworbenes Metall handelte. Sonst hätte er die Gehäuse in dem Zustand lassen können, wie sie waren.“

Beide angeführten Tatsachen können die Feststellung der Schuld des Angeklagten nicht rechtfertigen. Der Umstand des Erwerbs in der Dunkelheit in den frühen Morgenstunden könnte möglicherweise zur Anwendung der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB ausreichen, aber nur dann, wenn der Tatrichter der Ansicht war, dieser Umstand sei so schwerwiegend, dass der Angeklagte daraus die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache gewonnen habe. Das hat die Strafkammer aber nicht festgestellt, sondern aus diesem Umstand nur einen „Verdacht“ des Beschwerdeführers hinsichtlich der strafbaren Herkunft der angekauften Metalle gefolgert. Ein bloßer Verdacht kann jedoch nicht die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel und die Verurteilung des Angeklagten aus § 259 StGB rechtfertigen. Er würde allenfalls zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedMetG ausreichen.

Auch das spätere Verhalten des Angeklagten nach dem Erwerb des Metalls – das Schwärzen der neuen Zählergehäuse im Feuer – kann seine Verurteilung wegen Hehlerei nicht stützen. Das spätere Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Erwerb der gestohlenen Metalle kann nicht als Umstand berücksichtigt werden, der dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen musste, da als solcher Umstand eigene Handlungen des Täters ausschieden (BGH NJW 1953, 552). Überhaupt können solche Umstände nicht zur Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB führen, die nach der Tat liegen; denn solche Umstände können die Überzeugung des Täters zur Zeit der Begehung nicht beeinflusst haben (RGSt 64, 4/57).

Der Angeklagte konnte, wenn er beim Erwerb der gestohlenen Metalle nicht den Umständen nach annehmen musste, dass es sich um Diebesgut handelte, sich, wenn er erst später die strafbare Herkunft der Sache erkannt hat, nur dann noch der Hehlerei schuldig machen, wenn er die Sache verheimlicht (RGSt 33, 120/122; 12, 380). Der bloße Weiterverkauf der gestohlenen Sachen nach Erlangung dieser Erkenntnis erfüllt dann nicht den Tatbestand des § 259 StGB, möglicherweise allerdings den des § 246 StGB.

Sollte das Landgericht seine Ausführungen so verstanden wissen wollen, dass es das spätere Verhalten des Angeklagten als Beweisanzeichen dafür verwerten will, dass er beim Erwerb die Umstände erkannt hat, die auf eine strafbare Herkunft der Sachen hindeuteten, so würde eine derartige Beweisführung zwar rechtlich zulässig sein (RGSt 64, 4/57), hier aber auch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei rechtfertigen können, da – wie oben ausgeführt – diese Umstände selbst nicht ausreichend dargetan sind.

Schon aus diesen Gründen muss daher das Urteil aufgehoben werden.

Weiter ist jedoch zu beanstanden, dass das Urteil keinerlei Begründung für die Annahme einer gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 StGB enthält, sodass es dem Revisionsgericht insoweit unmöglich ist, die richtige Anwendung des Rechts nachzuprüfen.

Unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die laufenden Ankäufe von unedlem Metall ohne die entsprechende Gewerbeerlaubnis eines Vergehens nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 des UnedMetG schuldig gemacht.

Rechtsirrig ist es jedoch, dass die Strafkammer zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei und dem Vergehen nach dem UnedMetG Tatmehrheit angenommen hat. Beide Strafgesetze sind durch dieselben Handlungen verletzt, sodass Tateinheit gemäß § 73 StGB gegeben ist (vgl. BGHSt 6, 92/94).

Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitverurteilten ██ gemäß § 357 StPO kommt nicht in Frage. Ob sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, auf andere Angeklagte erstreckt, entscheidet sich danach, ob diese wegen derselben Tat (§ 264 StPO) verurteilt worden sind. Dabei genügt ein Zusammenhang nach § 3 StPO. Bei der Beurteilung dieser Frage ist jedoch von der Tat des Beschwerdeführers auszugehen. Zwischen ihr und der Tat des ████ ist aber ein derartiger Zusammenhang nicht gegeben; er wird nicht schon dadurch hergestellt, dass beide Abnehmer desselben Diebes waren.

GlanzmannMaaßDr. Wiefels
KoenigerWirtzfeld
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei gewerbsmäßiger Hehlerei — Themis