BGH: Teilaufhebung wegen RVO-Verurteilung; Ersatzfreiheitsstrafe bei Geldstrafe fehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 501/51
- Datum
- 04.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; Angriffe, die sich in abweichender tatsächlicher Würdigung erschöpfen, sind unbeachtlich.
Ein Besetzungsmangel wegen angeblichen „Schlafens“ eines Richters in der Hauptverhandlung setzt voraus, dass feststeht, der Richter habe die Vorgänge nicht wahrnehmen können; ein bloßes kurzzeitiges Schließen der Augen genügt hierfür nicht.
Die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten obliegt dem erkennenden Gericht; revisionsgerichtlich ist sie nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Eine Verurteilung nach § 533 RVO erfordert tragfähige Feststellungen zu Einbehaltung und Abführung der Arbeitnehmeranteile in dem maßgeblichen Zeitraum; fehlen hierzu Angaben, ist die Verurteilung aufzuheben.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der GmbH-Geschäftsführung für Konkursdelikte wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie Weisungen eines Mitbeteiligten folgt; als Geschäftsführerin bleibt sie eigenverantwortlich handelnde Täterin (§ 83 GmbHG).
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 15. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Xaver Josef L____), geb. am 1899 in B____), wohnhaft in E____), — in Untersuchungshaft — (—straße ████ 22),
2) den Chemieingenieur Bernhard L____, geb. am ███████ 1889 in U____), wohnhaft in L____), ██ ███████ Q,
3) die Witwe Bruno B____ (geb. S____), geb. am █████ in X____), wohnhaft in E____), ██ Straße,
4) wegen Betruges u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Kreuß, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. S____ bei der Verkündung,
als Vertreter der █████████████schaft,
Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten L____ gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. November 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird — unter Verwerfung der weitergehenden Revision — das Urteil desselben Gerichts vom 13. Dezember 1950, soweit der Angeklagte ████ wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt ist, hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen, die im Falle der Uneinbringlichkeit der erkannten Geldstrafen von je 1000 DM an deren Stelle treten sollen, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revisionen der Angeklagten L____ und B____ wird das Urteil vom 13. Dezember 1950, soweit diese Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 533, 536 Ziff. 2 RVO verurteilt sind, sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten L____ und B____ verworfen.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████ ist durch das Urteil vom 15. November 1950 unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in Rückfällen in 18 Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu 18 Geldstrafen von je 500 DM, ersatzweise je 100 Tage Haft, sowie durch das Urteil vom 13. Dezember 1950, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen, wegen Unterschlagung, wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen, wegen Konkursverbrechens nach § 242 Abs. 1 Ziff. 2 KO und wegen Anstiftung zum Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO zu einer Gesamtzuchthausstrafe von ebenfalls vier Jahren und zu drei Geldstrafen von je 500 DM und zwei Geldstrafen von je 1000 DM, ersatzweise je ein Tag Zuchthaus, verurteilt worden. In beiden Urteilen sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Untersuchungshaft angerechnet worden.
Der Angeklagte L____ ist durch das zweite Urteil wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO sowie wegen Vergehens nach § 535 RVO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten, die Angeklagte B____ wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO in Tateinheit mit der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen sowie wegen Vergehens nach § 533 RVO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Die gegen das zweite Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten ████ sowie die der Angeklagten L____ machen außerdem Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen geltend.
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil vom 15. November 1950 ist unbegründet, während die Rechtsmittel der Angeklagten gegen das zweite Urteil in dem erkannten Umfang von Erfolg sind.
I. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil vom 15. November 1950:
Zutreffend hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten, soweit er wegen Betruges in 18 Fällen verurteilt ist, die Voraussetzungen des § 263 StGB sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite als erfüllt angesehen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in diesen Fällen nicht die Absicht gehabt, die ihm erteilten und von ihm entgegengenommenen Aufträge auszuführen, es sei ihm vielmehr nur darauf angekommen, in den Besitz der Geld- und Sachleistungen der Vertragspartner zu gelangen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte in einer angeblich größeren Anzahl von Fällen den von ihm übernommenen Verpflichtungen nachgekommen sei. Auch wenn das der Fall gewesen sein sollte, ist die Schlussfolgerung, die das Landgericht aus dem Vorgehen des Angeklagten in den der Verurteilung wegen Betruges zugrunde liegenden Fällen gezogen hat, gesetzlich möglich. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist daher unbeachtlich. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände sind durchweg im Urteil berücksichtigt; dass das Landgericht daraus andere als die von der Revision gewünschten Folgerungen abgeleitet hat, macht das Urteil rechtlich nicht fehlerhaft. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Sinne des § 264 StGB sind mit Recht bejaht worden. Die Versagung mildernder Umstände ist ausreichend begründet. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht hervortreten.
Ebenso zutreffend hat das Landgericht in den Fällen, in denen es das Vorgehen des Angeklagten als Vergehen gegen § 246 StGB gewertet hat, die Voraussetzungen dieser Bestimmung als erfüllt angesehen. Was die Revision hierzu vorträgt, bewegt sich ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und kann somit keine Beachtung finden. Dass ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den vom Landgericht als unterschlagen erachteten Sachen gekommen ist, kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlass des Urteils eingetreten ist. Im Übrigen würde aber auch die in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts vertretene Rechtsauffassung die abweichende Ansicht des Landgerichts nicht ohne weiteres fehlerhaft erscheinen lassen. Die Ausführungen der Revision im Falle ███ stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, wonach der Angeklagte dem Mann X____ den Vorschlag gemacht habe, die beiden „Krempel“, alle ihrer Nichtverwendbarkeit wegen, zu verschrotten, was er aber später den Umbau der „Krempel“ für durchführbar erklärt habe und dass damit sein früherer Vorschlag gegenstandslos geworden sei. Die von der Revision erhobenen Bedenken können somit keine Berücksichtigung finden.
Auch sonst lassen die Darlegungen des Urteils in den Fällen ████████ und H____ weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen.
Das gilt für die Festsetzung der aus den §§ 73, 74 StGB gebildeten Gesamtstrafe ebenso wie für den Ausspruch und die Befristung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB.
Die Revision erweist sich demnach als unbegründet.
II. Revision des Angeklagten L____ gegen das Urteil vom 13. Dezember 1950:
Die Rüge der Revision, die Verhandlung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil ein Richter während eines Teils der Hauptverhandlung geschlafen habe, greift nicht durch. Das Reichsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 338 Ziff. 1 StPO nur angenommen, wenn bei der Beratung ein Richter mitgewirkt hat, der nicht ordnungsgemäß berufen worden war (vgl. RGSt 22, 225). Später hat das Reichsgericht einen nicht vor der Urteilsverkündung gerügten Mangel der Besetzung des Gerichts auch dann beachtet, wenn ein Richter unfähig war, die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrzunehmen (vgl. RGSt 60, 643; 64, 286; 68, 1932, 2868). Welcher der beiden Auffassungen des Reichsgerichts hier zu folgen wäre, kann auf sich beruhen. Selbst wenn man der für die Revision günstigeren Ansicht beiträte und die Zulässigkeit der Rüge bejahen würde, wäre sie unbegründet, weil der Vorwurf der Revision nicht bewiesen ist. Es ist zwar ermittelt, dass einer der Richter nach seiner eigenen Darstellung in längerer Verhandlungsdauer seine Augen mal für kurze Zeit geschlossen hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass er in einen Schlaf verfallen sei, so dass er die Vorgänge in der Hauptverhandlung nicht mehr habe verfolgen können. Das Gegenteil kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden. Die Behauptung der Revision, der Richter habe geschlafen, wird durch die Ausführungen des Urteils nicht bestätigt. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Angeklagte während eines Teils der sich über mehrere Tage erstreckenden Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen sei. Die Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten liegt den erkennenden Richtern ob (vgl. RGSt 61, 275). Die Ausführungen der Revision gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte sei verhandlungsfähig gewesen, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei dadurch in seiner Verteidigung beschränkt worden, dass ihm die Unterlagen, Akten und Bücher zur Einsicht nicht überlassen worden seien, auf die der Sachverständige Dr. M____ seine gutachtlichen Äußerungen gestützt habe, ist unbegründet. Derartige Anträge, die im Übrigen keine Beweisanträge gebildet haben, sind ausweislich der gerichtlichen Niederschrift weder gestellt noch vom Gericht ablehnend beschieden worden.
Ebenso kann die Revision sich auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten nicht mit Erfolg berufen, indem sie geltend macht, der Angeklagte sei während eines Teils der sich über mehrere Tage erstreckenden Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen. Die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten liegt den erkennenden Richtern ob (vgl. RGSt 61, 275). Die Ausführungen der Revision gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte sei verhandlungsfähig gewesen, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die weiteren von der Revision geltend gemachten Revisionsrügen sind unbegründet, soweit sie sich auf tatsächliche Feststellungen beziehen. Die Ausführungen der Revision im Falle █████████████████ sind nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zu erschüttern.
III. Revision der Angeklagten B____:
Die Revision der Angeklagten B____ ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue in zwei Fällen richtet. Die Ausführungen der Revision, der Angeklagte sei in einigen Fällen von der Anklage des Betruges freigesprochen und in anderen Fällen sei das Verfahren eingestellt worden, so dass der Schluss auf ein betrügerisches Vorgehen des Angeklagten in den Fällen der Verurteilung nicht gerechtfertigt sei, gehen fehl. Die Revision verweist insoweit auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil vom 15. November 1950. Das Verhalten des Angeklagten ist auch rechtlich als Betrug im Rückfall gewürdigt, ebenso ist die Versagung mildernder Umstände in einer das Revisionsgericht bindenden Weise verneint worden.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vorgehens nach §§ 533, 536 Ziff. 2 RVO ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach § 533 RVO nicht. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die Angeklagte als Geschäftsführerin der ████ für die Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialbeiträge verantwortlich war. Indessen lässt das Urteil jedwede Angabe über die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Einbehaltung und Weiterleitung der Beitragsanteile der Arbeitnehmer durch die ████ in der Zeit seit Januar 1949, dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte von dem Bestehen der Rückstände erfahren hat, vermissen. Das wäre aber erforderlich gewesen, wie in den Ausführungen zu der Revision des Angeklagten ████ im Einzelnen dargelegt ist, auf die hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird. Erst die weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung vermag die rechtlich einwandfreie Prüfung zu ermöglichen, ob die Angeklagte gegen die Bestimmungen des § 533 RVO verstoßen hat. Dieser Mangel muss daher ebenso wie bei dem Angeklagten ████ insoweit zur Aufhebung des Urteils führen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO. Gemäß § 83 GmbHG trifft sie als Geschäftsführerin der ████ die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Diese ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Angeklagte sich bei ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin ganz nach den Weisungen des Mitangeklagten ████ gerichtet hat. Sie war Geschäftsführerin und durfte sich nicht als bloße Gehilfin vorwenden lassen.
Dass die Zahlungseinstellung der ████ nicht im Urteil festgestellt ist, ist unerheblich. Denn als Voraussetzung für eine Bestrafung aus § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO kommt nicht nur die Zahlungseinstellung des Schuldners in Betracht. Als solche genügt auch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der ████ ist aber im Urteil zum Ausdruck gebracht.
Die Ausführungen der Revision gegen die vom Landgericht aus der Unterschrift des Erlasses vom 2. Januar 1949 abgeleiteten Folgerungen vermögen diese nicht zu erschüttern. Die Revision geht dabei von einem vom Landgericht abweichenden Sachverhalt aus, indem sie die Unterschrift als im Januar 1949 vollzogen ansieht. Das Landgericht hat demgegenüber als erwiesen erachtet, dass dieser Brief weit später, zu einer Zeit, als der Zusammenbruch der ████ bevorstand, gefertigt worden sei. Damit erübrigt es sich, auf die hierzu gemachten Ausführungen der Revision einzugehen. Dass die Angeklagte den Brief in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse unterschrieben und demgemäß vorsätzlich gehandelt hat, ist im Urteil in ausreichender Weise dargelegt.
Auch im Strafausspruch ist die Verurteilung der Angeklagten aus § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO nicht zu beanstanden. Weder die Strafzumessungsgründe noch die Höhe der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe lassen einen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler hervortreten.
Daher war die Revision der Angeklagten insoweit zu verwerfen, als sie gegen die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO gerichtet ist. Im Übrigen musste das Urteil in dem erkannten Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Von Rechts wegen.
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| Busch | Baldus |