Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Bindungswirkung teilrechtskräftigen Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 500/97
- Datum
- 09.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bindungswirkung eines teilrechtskräftigen Schuldspruchs erfasst nicht Umstände, Gesichtspunkte und Wertungen zur Straffrage, soweit diese nicht doppelrelevant sind.
Hat das frühere Urteil Feststellungen getroffen, die die Straffrage betreffen, muss das nachfolgende Gericht diese persönlichen und strafzumessungsrelevanten Umstände eigenständig feststellen und in den Urteilsgründen darlegen.
Die Beurteilung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist eigenständig vorzunehmen; unterbleibt eine solche eigene Würdigung, fehlt der tragfähige Tatsachengrund für die Strafzumessung.
Sachen, die nach § 154a Abs. 2 StPO vom Schwurgericht ausgeschieden wurden, sind nicht mehr Verfahrensgegenstand und dürfen im weiteren Verfahren nicht erneut verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 4. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 500/97 vom 9. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte war vom Schwurgericht des Landgerichts Leipzig wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat jenes Urteil im Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte der Körperverletzung und der Beihilfe zur schweren Körperverletzung schuldig ist; außerdem hob er den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurück.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr auf der Grundlage des teilrechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auch dieses Urteil muss jedoch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die außerdem erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an.
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht den Umfang der Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Schuldspruchs des ersten Urteils falsch bestimmt hat. Aus der Verweisung auf Blatt 2 bis 27 des ersten Urteils, die das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Bindung an die frühere Entscheidung vorgenommen hat, ergibt sich, dass es auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Angeklagten sowie die Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit infolge des genossenen Alkohols für bindend erachtet hat. Dies war rechtsfehlerhaft, weil die damit angesprochenen Umstände, Gesichtspunkte und Wertungen zur Straffrage gehören und von der Bindung an den teilrechtskräftigen Schuldspruch und die zugrundeliegenden Feststellungen, soweit sie nicht doppelrelevant sind, nicht erfasst werden (vgl. BGHSt 24, 274, 275).
Das Landgericht hätte daher Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten, zu seinem strafrechtlichen Vorleben und zu seinen derzeitigen Verhältnissen eigenständig treffen und in den Urteilsgründen ohne Bezugnahme auf die insoweit aufgehobenen Feststellungen im früheren Urteil (vgl. BGHSt 24, 274, 275; Hürxthal in KK StPO 3. Aufl. § 267 Rdn. 4 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) darstellen müssen.
Darüber hinaus hätte es auf der Grundlage der Feststellungen im ersten Urteil zum Tatgeschehen die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eigenständig beurteilen müssen. Da dies nicht geschehen ist, entbehren die Strafzumessungserwägungen der erforderlichen Grundlage.
Einzelne zumindest missverständliche Formulierungen im angefochtenen Urteil, aber auch die Begründung für den Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts geben dem Senat Anlass zum Hinweis, dass der rechtskräftige Schuldspruch wegen Körperverletzung sich auf die zwei wuchtigen Faustschläge bezieht, die der Angeklagte dem Verletzten S) zunächst versetzte, und dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung zum Nachteil von S) darauf beruht, dass der Angeklagte später den Zeugen Vv durch eine kräftige Ohrfeige daran hinderte, zugunsten von S) einzugreifen und die Täterinnen R und Vv von weiteren Misshandlungen abzuhalten.
Die Verfolgung des zuletzt genannten Geschehens als zugleich begangene Körperverletzung zum Nachteil von Vv wurde bereits vom Schwurgericht nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden und war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (Bd. III Bl. 322 d. Akten).
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