Aufhebung wegen unklaren Zueignungswillens beim Raub – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 500/89
- Datum
- 20.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Richtet sich der Zueignungswille eines Täters ausschließlich auf einen nicht vorhandenen, erhofften Wertgegenstand, ist die Raubtat nicht vollendet, sondern lediglich versucht.
Lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob der Zueignungswille auch auf tatsächlich erbeutete Sachen erstreckte, ist eine qualifizierende Bewertung (vollendeter Raub) ohne weitere Beweisaufnahme nicht möglich.
Kann der Zueignungswille nicht sicher festgestellt werden, sind neben dem Raubversuch auch andere rechtliche Qualifikationen (z. B. rechtlich selbständige Unterschlagung in Tateinheit mit Raubversuch) in Betracht zu ziehen.
Aus dem anfänglichen Schweigen des Beschuldigten oder zeugnisverweigerungsberechtigter Zeugen dürfen vom Tatrichter keine nachteiligen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen den Beschuldigten gezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 500/89
in der Strafsache gegen
den Koch und Industriekaufmann Michael Klaus Aa ██ aus ███, geboren am ███ ██ 1959 in ████, Rudolf Ha █████ aus █████████, dort geboren am ██████ 1958,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die mit der Sachrüge erfolgreichen Revisionen der Angeklagten haben nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, als sie zum Raub ansetzten, auf die vermeintlich von der Zeugin Sch. mit sich geführte Geldbombe abgesehen. Dafür, dass sie darüber hinaus weitere Sachen, die sie von der Zeugin erbeuteten, wollten, sind dem Urteil keine Anhaltspunkte zu entnehmen. In der Umhängetasche und in der Plastiktüte, die sie erbeuteten, befand sich die Geldbombe mit dem erstrebten Geld nicht. Richtete sich in einem solchen Falle der Zueignungswille eines Täters allein auf den nicht gefundenen Wertgegenstand, so ist die Raubtat nicht vollendet, sondern nur versucht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 543; 1975, 22; Senatsbeschluss vom 18. September 1989 – 3 StR 299/89; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 242 Rdn. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Ob sich der Zueignungswille der Angeklagten im Augenblick der Wegnahme nach wie vor auf die Geldbombe mit dem darin befindlichen Geld beschränkte, vermag der Senat auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht sicher zu beurteilen. Obgleich der Angeklagte ███████ nach Beendigung der Tat kein Interesse an dem tatsächlich erbeuteten geringen Geldbetrag sowie an den Lebensmitteln zeigte, lässt sich nicht ausschließen, dass er in dem Augenblick, in dem er der Zeugin P. die Umhängetasche entriss und die von ihr fallengelassene Plastiktüte an sich nahm, den ursprünglich allein auf die erhoffte Geldbombe gerichteten Zueignungswillen jedenfalls auch auf die – von ihm möglicherweise als solche erkannten – Lebensmittel erstreckt hat. War dies nicht der Fall, dann kommt allein eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Betracht.
Entsprechendes gilt für den Angeklagten █████, falls er, wie das Landgericht feststellt, der Mittäter des Angeklagten ██████ war. Der Mittäter dieses Angeklagten hat immerhin später Interesse an der tatsächlich erlangten Beute gezeigt. Dies lässt es als möglich erscheinen, ohne dass es allein schon als maßgebliches Beweisanzeichen dafür ausreicht, er habe seinen Zueignungswillen bereits im Augenblick der Wegnahme auf andere Wertgegenstände erstreckt, wie die beiden Täter sie dann tatsächlich als Beute vorfanden. Lag ein entsprechend erweiterter Zueignungswille zur Zeit der gewaltsamen Wegnahme nicht vor, so kommt neben einer Verurteilung wegen Raubversuchs eine solche wegen einer rechtlich selbständigen Unterschlagung in Tateinheit mit Raubversuch in Betracht (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 3; BGH NStZ 1983, 364, 365).
Die Frage, ob der Angeklagte █████ der Mittäter des Angeklagten ████ war, wird die neue Beweisaufnahme zu klären haben. Für die neue Verhandlung weist der Senat mit dem Generalbundesanwalt (vgl. dessen Antragsschrift vom 13. Dezember 1989, II 1, erster Absatz, und die dort gegebenen Rechtsprechungsnachweise) darauf hin, dass der Tatrichter aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten ████ sowie der zeugnisverweigerungsberechtigten Zeuginnen Charlotte und Esther ██████ keine dem Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen darf.
| Kutzer | Gribbohm | Harms | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |