Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Jugendstrafzumessung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 49/97
Datum
23.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden wegen Mordes ein. Der BGH prüfte nach § 301 StPO, ob Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten vorliegen, insbesondere die Strafzumessung durch die Jugendkammer. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit wurde nicht festgestellt; die Revision wurde verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nach § 301 StPO dient der Feststellung von Rechtsfehlern zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten; bleiben solche aus, ist die Revision zu verwerfen.

2

Eine Strafzumessung der Jugendkammer ist nur dann zu beanstanden, wenn sie rechtsfehlerhaft, widersprüchlich oder offensichtlich willkürlich ist; bloße Angriffe gegen die Begründung genügen nicht, wenn die Erwägungen rechtsfehlerfrei und wohlerwogen sind.

3

Ergibt die revisionsrechtliche Überprüfung keine Beanstandungen der Strafzumessung, kann die staatsanwaltschaftliche Revision nicht durchdringen.

4

Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie dem Angeklagten dadurch entstandene notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 26. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 49/97 vom 23. April 1997 in der Strafsache gegen Enrico M., geboren am ██ 1976 in █ — wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter, Richter am █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████████ als Verteidiger, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. September 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten oder zu dessen Nachteil (§ 301 StPO) hat keinen Anlass zur Beanstandung der rechtsfehlerfreien und wohlerwogenen Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer ergeben. Mit ihren Angriffen gegen die Begründung kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren nicht durchdringen.

Rissing-van SaanKutzerMiebach
ZschockeltPfister
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Jugendstrafzumessung verworfen — Themis