Revision der Staatsanwaltschaft gegen Jugendstrafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 49/97
- Datum
- 23.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nach § 301 StPO dient der Feststellung von Rechtsfehlern zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten; bleiben solche aus, ist die Revision zu verwerfen.
Eine Strafzumessung der Jugendkammer ist nur dann zu beanstanden, wenn sie rechtsfehlerhaft, widersprüchlich oder offensichtlich willkürlich ist; bloße Angriffe gegen die Begründung genügen nicht, wenn die Erwägungen rechtsfehlerfrei und wohlerwogen sind.
Ergibt die revisionsrechtliche Überprüfung keine Beanstandungen der Strafzumessung, kann die staatsanwaltschaftliche Revision nicht durchdringen.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie dem Angeklagten dadurch entstandene notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 26. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 49/97 vom 23. April 1997 in der Strafsache gegen Enrico M., geboren am ██ 1976 in █ — wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter, Richter am █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████████ als Verteidiger, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. September 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten oder zu dessen Nachteil (§ 301 StPO) hat keinen Anlass zur Beanstandung der rechtsfehlerfreien und wohlerwogenen Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer ergeben. Mit ihren Angriffen gegen die Begründung kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren nicht durchdringen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Pfister |