Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §64 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 498/98
- Datum
- 27.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg erforderlich.
Die tatrichterliche Begründung der Maßregel darf sich nicht am bloßen Wortlaut des § 64 Abs. 2 StGB orientieren; es muss sich aus den Urteilsgründen konkret ergeben, warum im Einzelfall ein Erfolg der Behandlung zu erwarten ist.
Ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung (Vorwegvollzug) nach § 67 Abs. 2 StGB erfordert eine eingehende, an der Persönlichkeit des Täters orientierte Begründung; rein auf die Möglichkeit einer früheren Entlassung abstellende Erwägungen genügen nicht.
Bei der Festlegung eines vorwegzuvollziehenden Teils der Strafe ist zu berücksichtigen und darzustellen, dass die Dauer des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die Strafe anzurechnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. Juni 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 498/98 vom 27. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 27. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Juni 1998 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die Unterbringung gemäß § 64 StGB, deren sonstige Voraussetzungen ohne Rechtsfehler bejaht worden sind, weil nach Ansicht des gehörten Sachverständigen eine Entziehungskur nicht von vornherein aussichtslos erscheine, angeordnet.
Diese am bloßen Wortlaut des § 64 Abs. 2 StGB orientierte Begründung reicht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 16. März 1994 diese Bestimmung für teilnichtig erklärt und von Verfassungs wegen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs gefordert (BVerfGE 91, 1 ff.; NStZ 1994, 578).
Dass diese gesteigerten Anforderungen bei den Besonderheiten des Falles erfüllt waren, kann der Senat auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend entnehmen; dies bedarf vielmehr tatrichterlicher Prüfung.
Bei einer erneuten Anordnung der Maßregel wird zudem zu berücksichtigen sein, dass ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 2 StGB einer eingehenden, an der Persönlichkeit des Angeklagten orientierten Begründung bedarf (vgl. BGHSt 33, 285) und allein die Überlegung, dass nach einem teilweisen Vorwegvollzug der Strafe und anschließendem Maßregelvollzug eine Entlassung auf Bewährung in die Freiheit ermöglicht werden soll, nicht ausreicht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12; BGH NStZ-RR 1998, 296 f.).
Dazu bedarf es der Begründung, warum gerade bei diesem Angeklagten ein anschließender Strafvollzug den Maßregelvollzug gefährden würde; zudem wäre bei der Bestimmung des vorwegzuvollziehenden Teils auch zu berücksichtigen, dass die Dauer des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die Strafe anzurechnen ist.
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