Verwerfungs- und Wiedereinsetzungsanträge im Strafverfahren als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 498/92
- Datum
- 28.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtbegründung einer rechtzeitig eingelegten Revision führt nach § 346 Abs. 1 StPO zur Verwerfung der Revision, wenn die Revisionsbegründungsfrist versäumt wird.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der Wochenfrist eingeht und die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist.
Die Wiedereinsetzung wird ferner versagt, wenn den Antragsteller ein Verschulden an der Versäumung trifft, wobei auch krankheitsbedingte Umstände substantiiert darzulegen sind.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn keine Revisionsanträge vorgebracht und keine Revisionsbegründung erstattet worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 23. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 498/92 vom 28. Oktober 1992 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ Udo aus ███, geboren am ███ in ██
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Oktober 1992 gemäß § 46 Abs. 1 und § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge des Beschuldigten 1. auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den seine Revision verwerfenden Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 23. April 1992 und 2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Februar 1992 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschuldigte hat zwar rechtzeitig Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Februar 1992 eingelegt, diese jedoch entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet.
Der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 23. April 1992, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist dem Beschuldigten spätestens am 29. April 1992 zugegangen. Sein unter diesem Datum abgefasstes Schreiben, mit dem er der Sache nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt, ist erst am 11. Mai 1992, und damit nicht mehr innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO, beim Landgericht eingegangen. Der Antrag ist deshalb und auch gemäß § 45 Abs. 2 StPO unzulässig, weil die versäumte Handlung bis heute nicht nachgeholt worden ist.
Ebenfalls versäumt und deshalb unzulässig ist der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Er ist darüber hinaus auch unbegründet, da weder Revisionsanträge angebracht worden sind, noch eine Revisionsbegründung erfolgt ist.
Im Übrigen wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch unbegründet, da den Beschuldigten auch unter Berücksichtigung seines psychischen Zustandes ein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist trifft. Nach Zustellung des Urteils am 16. März 1992 hat sein früherer Verteidiger ihn mit Schreiben vom 17. März 1992 über das Zustellungsdatum und darüber informiert, dass er die Revision nicht begründen werde, weil er diese für aussichtslos halte. Zugleich hat er dem Beschuldigten angeraten, sofort einen anderen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Revision zu beauftragen. Gleichwohl hat der Beschuldigte erst nach Zugang des Verwerfungsbeschlusses zusammen mit seinem Antrag vom 29. April 1992 gebeten, ihm einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dieses ist auch antragsgemäß geschehen. Dass der Beschuldigte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert worden sein könnte, diesen Antrag alsbald nach Erhalt des Anwaltschreibens vom 17. März 1992, zumindest aber noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, zu stellen oder selbst seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, ist nicht ersichtlich. Derartige Umstände ergeben sich auch nicht aus dem Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 8. September 1992.
| Ruß | Rissing-van Saan | Winkler | |||
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