Revision: Herabsetzung von gefährlicher auf einfache Körperverletzung beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 498/88
- Datum
- 23.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ‚lebensgefährdende Behandlung‘ im Sinne von § 223a StGB setzt zwar die objektive Eignung der Verletzungshandlung voraus, die Gefährdung muss sich jedoch aus der vorgenommenen Behandlung selbst ergeben.
Eine bloße abstrakte Gefahr, die erst durch weitere äußerliche Umstände (z. B. die Folgehandlung eines Dritten) entsteht, genügt nicht für den Tatbestand der lebensgefährdenden Behandlung.
Ein Faustschlag, der für sich genommen keine auf sich beruhende Lebensgefahr begründet, ist als einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) zu qualifizieren.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn aus den Urteilsfeststellungen hinreichend bestimmte Umstände ersichtlich sind und von einer neuen Verhandlung keine abweichenden Feststellungen zu erwarten sind; der Strafausspruch bleibt unberührt, wenn bei zutreffender Würdigung keine mildere Strafe zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 14. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 498/88
in der Strafsache
gegen
den Matrosen Siegfried R. ██ aus H. ████, geboren am ██ 1955 in █████, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Juni 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Zeugen ███████ während der Fahrt mit der Faust in das Gesicht geschlagen; dieser unternahm infolgedessen eine Vollbremsung, wobei das Fahrzeug etwas auf die linke Fahrbahnhälfte geriet (UA S. 6, 7).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die dadurch hervorgerufene allgemeine Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls nicht den Tatbestand einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223a StGB.
Zwar reicht für die lebensgefährdende Behandlung die objektive Eignung der Verletzungshandlung aus, ohne dass es des Eintritts einer konkreten Gefahr bedarf. Die Gefährdung muss sich jedoch stets aus der vorgenommenen Behandlung selbst ergeben; eine bloße abstrakte Gefahr, die sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt, genügt nicht.
Der vom Angeklagten geführte Faustschlag war für sich genommen nur eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB.
Da von einer neuen Verhandlung insoweit keine anderen Feststellungen zu erwarten sind und die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hat der Senat den Schuldspruch geändert.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Es kann angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der – objektiv gefährdenden – Körperverletzungshandlung zum Nachteil des Zeugen ███ im Rahmen des § 316a Abs. 1 StGB eine mildere Strafe verhängt hätte.
| Rus | Zschockelt | Harms | |||
| Gribbohm | Detter |