Revision: Freispruch wegen Notwehr/Verteidigungsirrtum bei Wegversperrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 498/53
- Datum
- 04.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Versperren des Weges kann als Gewalt im Sinne des § 240 StGB gewertet werden und damit eine rechtswidrige Nötigung begründen.
Gegen eine rechtswidrige Nötigung darf sich der Bedrohte mit den erforderlichen Mitteln verteidigen; auch das langsame Zufahren zur Beseitigung einer Wegversperrung kann eine angemessene Abwehrmaßnahme sein.
Eine Besitzstörung (z. B. Aufspringen auf ein Fahrzeug) stellt verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 BGB und berechtigt den Besitzer zur Selbsthilfe nach § 859 BGB, sofern die Abwehr angemessen ist.
Ein irriger Glaube an das Vorliegen eines rechtfertigenden Umstandes schließt den Vorsatz aus, sofern dieser Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. § 59 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 20. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, den Kaufmann ████ aus ██, geboren am ██ in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 20. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 18. Juli 1952 hatte der Angeklagte eine Bekannte besucht. Abends fuhren beide im Kraftwagen des Angeklagten zurück, hielten unterwegs in einem Waldweg an und schalteten dabei die Beleuchtung des Wagens aus. Dem vorbeikommenden zuständigen Revierförster ██████ kam der Wagen verdächtig vor; er trat heran und forderte die Insassen auf, sich auszuweisen. Der Angeklagte erkannte den Zeugen nicht als Forstbeamten, verriegelte die Wagentür von innen, schaltete die Beleuchtung ein und wollte abfahren. ████ stellte sich vor den Wagen, um die Abfahrt zu hindern. Der Angeklagte fuhr trotzdem langsam auf ihn zu, worauf ██ auf den Kotflügel sprang und sich über die Motorhaube des Wagens legte. Der Angeklagte schlug █████████ das Steuer nach rechts und links ein, um █████ abzuschütteln; nach einigen Metern Fahrt fiel ████ herunter und verletzte sich dabei geringfügig.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Strafkammer geht davon aus, dass ███ in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes gehandelt, der Angeklagte aber den Zeugen nicht als Forstbeamten erkannt hatte; der Angeklagte ist deshalb auch nicht wegen Forstwiderstandes verurteilt worden. Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes gehandelt wurde; denn auch der weiteren Beurteilung musste die Vorstellung des Angeklagten zugrunde gelegt werden, der den Zeugen nicht als Forst- oder Polizeibeamten erkannt hatte.
Für ihn stellte sich die Sachlage dann wie folgt dar:
Ein Unbekannter versperrte ihm im dunklen Waldgelände den Weg und verhinderte die Weiterfahrt, nachdem er sich an der Wagentür zu schaffen gemacht hatte. Ein weiterer Mann war mit dem Unbekannten gekommen und hielt sich im Hintergrund. Die Strafkammer meint trotzdem, dass für den Angeklagten in diesem Augenblick keine Notwehrlage vorgelegen habe. Das ist irrig; denn vom Standpunkt des Angeklagten aus wurde ihm gegenüber eine Nötigung verübt.
Nötigung begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst (§ 240 StGB). Gewalt ist die Entfaltung einer Kraft zur Überwindung eines vorhandenen oder erwarteten Widerstandes. Diese Gewalt muss sich bei der Nötigung gegen die Person des Bedrohten richten. Dazu ist nicht die Berührung des Bedrohten notwendig. Es genügt auch eine mittelbare Einwirkung auf seine Person. Die gegen Sachen gerichtete Gewalt reicht als Nötigungsmittel aus, wenn sie sich mittelbar gegen die Person richtet. Die Leistung eines Widerstandes durch den Bedrohten ist nicht erforderlich. Als Gewalt gegen die Person ist deshalb schon das Einschließen gewertet worden, weil zur Aufhebung der Einschließung Körperkräfte aufgewendet werden müssen (RGSt 27, 405), ebenso ein Schreckschuss in Richtung auf den Bedrohten, weil er sein körperliches Wohlbefinden und damit die körperliche Voraussetzung freier Willensbetätigung beeinflusst. Ebenso ist in der Rechtsprechung wiederholt als Gewalt das Versperren eines Weges bezeichnet worden, wenn der Bedrohte dadurch an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert wird (RGSt 45, 153/156; RG DIZ 1923, 372; RG HRR 1942 Nr. 193). Das Hindern der Weiterfahrt durch Versperren des Weges war also eine Gewaltanwendung gegen den Angeklagten und eine Nötigung, die nach der Vorstellung des Angeklagten rechtswidrig war. Gegen diese rechtswidrige Nötigung durfte er sich kraft Notwehrrechts verteidigen. Das langsame Zufahren auf den Stehenden war die angemessene Abwehr. Ein anderes Mittel stand ihm weder zur Verfügung noch war es ihm zuzumuten, zumal im Hintergrund ein weiterer Unbekannter sich aufhielt. Bei einem langsamen Anfahren konnte der Angeklagte seinen Wagen jederzeit auf der Stelle zum Stehen bringen. Deshalb entstand auch für den Zeugen nicht die Gefahr einer übermäßigen Verletzung. Keinesfalls ist die Gefährdung eines Menschenlebens ersichtlich, wovon die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgeht. █████ war 35 Jahre alt und nicht irgendwie körperlich behindert; er ist weder angefahren noch überfahren worden, sondern ist auf den Kraftwagen gesprungen. Die Strafkammer führt dazu aus, dass ████ „sich nicht anders zu helfen wusste“. Doch fehlt eine Feststellung, dass ██ nicht nach der Seite treten oder springen konnte, da er auch vorher neben dem Wagen gestanden hatte und sich neben dem Wagen Büsche befanden. Vom Standpunkt des Angeklagten aus muss daher das Anfahren als die erforderliche Verteidigung gegen eine rechtswidrige Nötigung angesehen werden; der in der irrigen Annahme eines rechtfertigenden Tatbestandes schließt den Vorsatz aus (§ 59 StGB; BGHSt 3, 105).
Der Angeklagte hat sodann den Zeugen von seinem Wagen abgeschüttelt, indem er das Steuer ruckweise einschlug, wodurch ████ nach einigen Metern Fahrt ins Gebüsch fiel. Auch diese Handlung war nach der Vorstellung des Angeklagten rechtmäßig. ███ lag auf dem fahrenden Wagen. Das war nach der Vorstellung des Angeklagten als Besitzstörung eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB, also rechtswidrig. Besitzstörung ist jede Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers im ruhigen, befriedeten Besitz (RGZ 55, 57; RGRKomm 10. Aufl. § 858 Anm. 5). Das lag in dem Aufspringen auf den Wagen. Im Übrigen ist nach den Urteilsgründen hierbei auch die Antenne des Wagens abgerissen, so dass schon eine Sachbeschädigung vorlag. Der Angeklagte als Besitzer durfte sich der verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859 BGB). Das Abschütteln des aufgesprungenen, körperlich gewandten Zeugen während langsamer Fahrt im Waldgelände auf weichem Untergrund war das angemessene Mittel dazu.
Die Strafkammer meint zwar, der Angeklagte habe an einen Angriff des Zeugen nicht geglaubt, habe keinen Verteidigungswillen gehabt und könne sich deshalb nicht auf vermeintliche Notwehr berufen. Dabei geht die Strafkammer aber von der irrigen Vorstellung aus, das Versperren des Weges sei kein rechtswidriger Angriff. Die Strafkammer fügt sogar hinzu, der Angeklagte habe sich durch sein Handeln nur der „verfänglichen und unangenehmen Situation“ entziehen wollen und deshalb nicht an einen Angriff geglaubt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Bemerkung über den fehlenden Irrtum und den fehlenden Verteidigungswillen nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um eine irrige rechtliche Wertung des Sachverhalts handelt.
Eine vorsätzliche Straftat des Angeklagten lag deshalb bei Zugrundelegung seiner Vorstellungen nicht vor. Sein Irrtum beruhte auch nicht auf Fahrlässigkeit. Denn die Strafkammer hat die Einwendung des Angeklagten nicht für widerlegt erachtet, dass er den ████████████ als Forstbeamten nicht erkannt habe, dieser sich auch nicht durch Worte als solcher zu erkennen gegeben und die Aufforderung des Angeklagten zum Ausweisen und zur Freigabe des Weges nicht beachtet habe. Weitere Maßnahmen waren von dem Angeklagten bei der ungeklärten Lage – jedenfalls nach seiner Vorstellung – nicht zu verlangen. Der Angeklagte muss daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467, 473 StPO.
Die Auferlegung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse kann nicht erfolgen, da das Urteil entscheidend darauf beruht, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe den ██ nicht als Forstbeamten erkannt, nicht für widerlegt erachtet ist. Die Verhandlung hat also weder die Unschuld des Angeklagten noch das Fehlen eines begründeten Verdachts ergeben (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch sonst besteht zu jener Maßnahme kein hinreichender Anlass (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO).
| Rotberg | Krauss | Busch | |||
| Koeniger | Dr. Arndt |