Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Einzelverurteilung wegen Einstellung gem. §154 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 496/99
Datum
05.04.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs in 88 Fällen ein. Der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung einer Einzelverurteilung, da der entsprechende Fall zuvor durch Beschluss gemäß §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO eingestellt und nicht förmlich nach §154 Abs.5 StPO wiederaufgenommen worden sei. Der Senat hob diese Verurteilung auf, änderte den Schuldspruch auf 87 Fälle und verwies sonst keine Rechtsfehler; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO begründet ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.

2

Zur Wiederaufnahme eines nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens ist ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich, der von dem Gericht zu erlassen ist, das das Verfahren eingestellt hat.

3

Das Protokoll der Hauptverhandlung kann für die Feststellung der Einstellung und deren Fortbestand Beweiskraft im Rahmen der §§ 273, 274 StPO entfalten.

4

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung führt nicht zwingend zu einer Änderung der bereits festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe, wenn der Revisionssenat ausschließen kann, dass das Tatgericht bei Wegfall der Einzelstrafe eine andere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 14. April 1999

Rubrum

Beschluss

vom 5. April 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. April 1999 wird a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Urteilsgründe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 87 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 88 Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.

Der Senat hebt die Verurteilung im Fall B. II. 46 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des [REDACTED]) auf Antrag des Generalbundesanwalts auf.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Februar 2000 folgendes ausgeführt:

> „Der Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Entscheidungsgründe steht entgegen, dass dieser Fall ausweislich des Protokolls (vgl. Bl. 70, 80 PB), welchem insoweit ausschließliche Beweiskraft gemäß §§ 273, 274 StPO zukommt, in dem Hauptverhandlungstermin vom 9. März 1999 nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht wieder durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO – nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs – aufgenommen wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 154 Rdnr. 17, 22). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten wird durch den Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von zwei Monaten nicht berührt. Der Senat wird ausschließen können, dass die Strafkammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.“

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem Gericht erlassen werden muss, das das Verfahren eingestellt hat (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 154 Rdn. 50, 58, 63 m. w. Nachw.). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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