Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen im Verfahren wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 496/97
Datum
05.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte revisionell ein Urteil wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln. Der BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts einstimmig die Revision als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen; ein Anspruch auf eine englische Übersetzung besteht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

3

Ein Anspruch auf Übersetzung eines Beschlusses in eine fremde Sprache besteht nicht ohne besondere gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage.

4

Die Anhörung des Beschwerdeführers entbindet nicht von der Pflicht, substantiiert Revisionsgründe vorzutragen, die eine Rechtsfehlerhaftigkeit aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 15. April 1997

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 3 StR 496/97 vom 5. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die Übersetzung dieses Beschlusses in die englische Sprache (vgl. BVerfGE 64, 135, 151).

MiebachKutzerPfister
BlauthWinkler
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