Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Begründung der Bewährungsversagung (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 496/93
Datum
28.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum schweren Raub zu 1 Jahr 9 Monaten verurteilt; die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung lehnte das Landgericht ab. Die Revision blieb insoweit unbegründet, als Schuldspruch und Strafhöhe überprüft wurden. Der BGH hob jedoch die Versagung der Bewährung auf, weil die Urteilsgründe die Versagungsentscheidung nicht ausreichend darlegten, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bedarf in den Urteilsgründen einer nachvollziehbaren Darlegung der entscheidungserheblichen Umstände; fehlt eine solche Begründung, ist die Entscheidung aufzuheben.

2

Die Entscheidung über die Bewährungsaussetzung ist nicht schon deshalb getroffen, weil eine schwere Straftat vorliegt; das Gericht hat eine Abwägung der maßgeblichen Tat- und Tätereigenschaften vorzunehmen.

3

Fehlt die erforderliche Begründung für die Versagung der Strafaussetzung, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist in den Teilen abzuweisen, in denen die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt; die Überprüfung durch den BGH richtet sich nach den von der Revisionsbegründung eröffneten Gesichtspunkten (§ 349 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 12. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 496/93 vom 28. September 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1948 in ███ (Jugoslawien), wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Februar 1993 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Arif [REDACTED] Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und gegen die Bemessung der erkannten Freiheitsstrafe richtet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

*"Die Strafzumessungsgründe lassen jegliche Darlegung der Umstände vermissen, die das Landgericht veranlasst haben, von der Aussetzung der Vollstreckung abzusehen. Solches wäre hier aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten gewesen, um die getroffene Entscheidung nachvollziehbar und überprüfbar zu machen (vgl. BGHR StGB § 56 II Begründungserfordernis 1).

Die Versagung der Strafaussetzung versteht sich hier nicht von selbst. Zwar hat der Angeklagte zwei Wochen nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine schwere Straftat begangen, die mit einer erheblichen Freiheitsstrafe geahndet werden musste. Andererseits lässt das Urteil erhebliche Milderungsgründe erkennen, die eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 StGB jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. So wurde die Haupttat mit einer objektiv ungefährlichen Waffe durchgeführt (UA S. 30); die erlangte und nach den Tatumständen erzielbare Beute war vergleichsweise gering (UA S. 15). Der nicht vorbestrafte Angeklagte handelte aufgrund eines spontanen Entschlusses und erstrebte für sich keinen persönlichen Vorteil (UA S. 14); zur Zeit der Hauptverhandlung befand er sich seit nahezu acht Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft. Im Blick auf diese Umstände wäre das Landgericht gehalten gewesen, seine Entscheidung in den Urteilsgründen näher zu erläutern."*

Dem tritt der Senat bei.

ZschockeltRissing-van SaanWinkler
KutzerMiebach
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