Wiedereinsetzung gewährt, Revision als unbegündet verworfen (3 StR 496/89)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 496/89
- Datum
- 14.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Antragsteller das Versäumnis nicht zu vertreten hat und unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung begehrt.
Die Rücknahme einer Revision durch einen Verteidiger ist unwirksam, wenn dieser nicht ausdrücklich durch den Angeklagten ermächtigt worden ist (§ 302 Abs. 2 StPO).
Die Erteilung einer Untervollmacht begründet nicht ohne ausdrückliche Anweisung die Befugnis zur Rücknahme eines Rechtsmittels; eine nachträgliche Bevollmächtigung macht eine zuvor nicht wirksame Rücknahme nur wirksam, wenn sie erneut erklärt wird.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 3 StPO sind bei der Strafzumessung lediglich die bestimmenden Umstände anzuführen, nicht sämtliche Erwägungen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17. März 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 496/89 Beschluss
in der Strafsache gegen ████ aus RAC, den Rentner Georg Günter Willi geboren am ███ 1926 in ███, nunmehr in nicht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Erdeführers und des Generalbundesanwalts, des Beschwerdeführers, am 14. Februar 1990 einstimmig auf dessen Antrag
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegündet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Zurücknahme der Revision durch den vom Angeklagten nicht ausdrücklich ermächtigten Rechtsanwalt war unwirksam, weil er hierzu nicht ausdrücklich ermächtigt worden war (§ 302 Abs. 2 StPO). Die Frage, ob unter den gegebenen Umständen in der späteren Erteilung einer Untervollmacht von Rechtsanwalt ███████ auf Rechtsanwalt ███ i. V. m. der danach erfolgten Bevollmächtigung von Rechtsanwalt C——— eine ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme gesehen werden kann, kann auf sich beruhen. Denn die Rücknahmeerklärung wurde nach dieser Bevollmächtigung nicht wiederholt. Dass Rechtsanwalt C——— zur Rücknahme der Revision vom Angeklagten nicht etwa mündlich ermächtigt worden war, folgt aus seinem vom Vorsitzenden Richter am Landgericht ██ veranlassten Schreiben an den Angeklagten vom 20. Juli 1989.
Auf seinen Antrag ist der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Aus den verschiedenen Äußerungen des Angeklagten, insbesondere bei den Verhandlungen vor dem Rechtspfleger am 14. und 26. Juli 1989, ergibt sich, dass alles Erforderliche zur ordnungsgemäßen Durchführung des von ihm gewünschten Rechtsmittels getan werden sollte. Dem rechtsunkundigen Angeklagten darf nicht angelastet werden, wenn dabei die Überlegungen zur Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch Rechtsanwalt ████ im Vordergrund standen und er nicht schon hier auf den sachlich gebotenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Revisionsbegründung hingewiesen wurde. Das gilt umso mehr, als er mit seinem am 26. Juli 1989 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 25. Juli 1989 aus der Justizvollzugsanstalt ausdrücklich „zur Fristwahrung eine Wiedereinsetzung in den alten Stand“ beantragte und bat, die nicht gewollte Rücknahme der Revision „nicht zu meinem Nachteil anzurechnen“. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Angeklagte bis zu dem formgerechten Wiedereinsetzungsantrag durch Rechtsanwalt Dr. ██ mit der nachgeholten Revisionsbegründung schuldhaft die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten hat.
Das Rechtsmittel selbst ist allerdings unbegündet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den Gründen des Strafurteils bei der Strafzumessung lediglich die bestimmenden Umstände, nicht aber sämtliche Erwägungen anzuführen (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 2).
| Kutzer | Gribbohm | Harms | |||
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