Überholen bei Gegenverkehr: Vorrang des zuerst begonnenen Überholvorgangs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 496/53
- Datum
- 20.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 267 StPO verpflichtet das Tatgericht nicht, sämtliche in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen in die Urteilsgründe aufzunehmen; es genügt die Darstellung der für die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale tragenden Umstände.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, soweit sie sich der Sache nach gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet (§ 261 StPO).
Das Überholen auf einer für beide Richtungen vorgesehenen Überholspur ist nur dann pflichtwidrig, wenn die Überholspur beim Ansetzen nicht auf die voraussichtlich benötigte Strecke frei ist oder der Fahrer bei gebotener Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug die Überholspur bereits benutzt bzw. bis zur Begegnung benutzen wird.
Wollen zwei sich entgegenkommende Fahrzeuge jeweils überholen und lässt die Fahrbahnbreite eine gleichzeitige Überholung nicht zu, hat das Fahrzeug Vorrang, das mit dem Überholen zuerst begonnen hat; der Vorrangberechtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr bis zum Freiwerden der Überholspur wartet.
Ein Fahrer darf beim Überholen keinen seitlichen Abstand so wählen, dass dadurch der Gegenverkehr gefährdet wird; hält er einen größeren Abstand zum überholten Fahrzeug für erforderlich, muss er gegebenenfalls von der Überholung Abstand nehmen, wobei die Ursächlichkeit einer Abstandsverletzung für den Unfall festzustellen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Ludwig Gottlob █████ aus ███ am Main, dort geboren am ███████ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Stehen zwei sich entgegenkommende Fahrzeuge vor der Begegnung und will jedes von ihnen ein Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung überholen, lässt aber die Straßenbreite die gleichzeitige Überholung nicht zu, dann hat das Fahrzeug den Vorrang, das mit der Überholung zuerst begonnen hat.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Juli 1951 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der erkennende Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das nunmehr angefochtene Urteil ist der Angeklagte erneut wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, diesmal zu 9.000 DM Geldstrafe anstelle von zwei Monaten Gefängnis. Dem neuen Schuldspruch liegen folgende, von den früheren teilweise abweichende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte fuhr am 15. Oktober 1950 mit seinem Personenkraftwagen Ford-Taunus auf der stark befahrenen Hauptverkehrsstraße Frankfurt am Main–Wiesbaden in Richtung Frankfurt. Diese Straße ist durch zwei weiße Streifen in drei je etwa gleich breite Fahrbahnen unterteilt, von denen die mittlere die Überholungsbahn für beide Fahrtrichtungen ist. Als der Angeklagte die Straße befuhr, bewegten sich fast ununterbrochen Fahrzeuge in beiden Richtungen. Es herrschte fortgeschrittene Dämmerung, die sich der Dunkelheit näherte; außerdem lag über der Straße leichter Nebel. Aus diesem Grunde war die Sicht auf etwa 30 m beschränkt. „Feuerschein“ war jedoch bis zu einer Entfernung von 500 m noch wahrnehmbar. Die Fahrzeuge fuhren mit Licht. Vor dem Angeklagten rollte ein Lastkraftwagen mit zwei Anhängern, der eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h hatte. Da der Beschwerdeführer überholen wollte, scherte er etwas nach links aus, um die Möglichkeit zum Überholen zu prüfen. Er erkannte in der von ihm geschätzten Entfernung von etwa 200 m die Lichter entgegenkommender Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn; im Übrigen waren die Gegenfahrbahn und die Überholungsbahn frei. Nun erhöhte er seine Geschwindigkeit auf etwa 60 km/h und setzte auf der mittleren Bahn zum Überholen an. Hierbei bog er mit seinem Wagen so weit nach links aus, dass er hart an den Begrenzungsstreifen der Gegenfahrbahn herankam. Als er die Höhe des Motorwagens des Lastzuges erreicht hatte, streifte er einen auf der Gegenfahrbahn ebenfalls hart an der Begrenzungslinie fahrenden Müllwagen an der Seite. Unmittelbar danach prallte er mit dem linken Vorderteil seines Wagens auf ein entgegenkommendes, mit zwei Personen besetztes Kraftrad auf. Dessen Fahrer hatte soeben einen Omnibus überholt und bewegte sich, wie das Landgericht zugunsten des Angeklagten angenommen hat, im Augenblick des Zusammenstoßes auf der Überholungsbahn, wenn auch dicht am Begrenzungsstreifen der Gegenfahrbahn. Durch den Zusammenstoß wurden der Fahrer des Kraftrades getötet und sein Mitfahrer verletzt.
Als Grund dafür, dass er so nahe an dem Begrenzungsstreifen der Gegenfahrbahn fuhr, hatte der Angeklagte in der früheren Hauptverhandlung angegeben, der Lastzug sei während des Überholungsvorganges nach links ausgebogen und habe ihn nach der Gegenfahrbahn zu abgedrängt. In der neuen Hauptverhandlung hat er erklärt, er habe sich deshalb so weit nach links begeben, weil er befürchtet habe, die Anhänger des Lastzugs könnten nach links auspendeln und ihn gefährden.
Die Revision des Beschwerdeführers greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde an. Sie führt erneut zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht alle Tatsachen aufgeführt habe, die bei der Urteilsfindung hätten berücksichtigt werden müssen. Es sei nicht erwähnt, dass die von dem Angeklagten befahrene Straße bis zur Unfallstelle schnurgerade verlaufe, dann aber – in der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen – in eine weit ausgeschwungene Linkskurve übergehe. Auch setze sich das Urteil in unzulänglicher Weise mit den Gutachten der Verkehrssachverständigen auseinander. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des § 267 StPO.
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Vorschrift des § 267 StPO verpflichtet das Gericht nicht, alle in der Hauptverhandlung festgestellten und erörterten Tatsachen in die Urteilsgründe aufzunehmen. Es kann sich auf die Wiedergabe der Tatsachen beschränken, in denen es die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Eine solche Beschränkung kann sich bisweilen sogar empfehlen. Soweit die Revision im Gewande der Verfahrensbeschwerde beanstandet, dass das Landgericht dem Gutachten des „akademischen“ Sachverständigen gefolgt sei, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 Abs. 1 StPO).
In sachlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der §§ 222, 230 StGB, „vorsorglich“ auch die des Art. IV Ziff. 8 Satz 1 MilRegG Nr. 1 und des § 27 StGB. Ihre Ausführungen hierzu richten sich jedoch im Wesentlichen nur gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, teilweise sogar mit neuem Sachvortrag.
Der Schuldspruch kann indes aus anderen Gründen wiederum nicht bestehen bleiben.
a) Das Landgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er trotz des auf der Straße herrschenden starken Verkehrs und trotz der schlechten Sichtverhältnisse überholt habe. Der Beschwerdeführer hätte das, so führt es aus, nur tun dürfen, wenn er sicher gewesen wäre, dass er seine rechte Fahrbahn wiedergewonnen haben würde, bevor ihn die entgegenkommenden Fahrzeuge erreicht haben würden. Denn er habe damit rechnen müssen, dass eines der entgegenkommenden Fahrzeuge ebenfalls überhole. Dass der Angeklagte seine Fahrbahn nicht rechtzeitig wieder erreicht habe, möge auf eine durch die Dämmerung und den Nebel bedingte Fehlschätzung der Entfernung oder Geschwindigkeit der entgegenkommenden Fahrzeuge zurückzuführen sein.
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht unklar und möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflusst. Der regelmäßige Gegenverkehr als solcher war für den Angeklagten kein Hindernis, den vor ihm fahrenden Lastzug zu überholen, solange sich dieser Verkehr auf der Gegenfahrbahn und nicht auf der zum Überholen bestimmten mittleren Fahrbahn abspielte. Unter dieser Voraussetzung brachte eine in ordnungsmäßigem Abstand erfolgende Begegnung auch dann keine Gefahr, wenn der Beschwerdeführer die Überholungsbahn noch nicht verlassen hatte.
Entscheidend ist danach allein, ob die Überholungsbahn in dem Augenblick, in dem der Angeklagte zum Überholen ansetzte, auf eine Entfernung frei war, die er zur Durchführung der Überholung voraussichtlich benötigte.
In dieser Hinsicht hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe gesehen, dass die Gegenfahrbahn und die Überholungsbahn frei seien; er habe lediglich auf der Gegenfahrbahn die Lichter von entgegenkommenden Fahrzeugen in der von ihm geschätzten Entfernung von etwa 200 m erkannt. Diese Feststellung zwingt zu dem Schluss, dass die Überholungsbahn nach der auf die Einlassung des Beschwerdeführers gestützten Annahme des Tatrichters auf eine noch größere Entfernung als 200 m frei war. Ob diese Entfernung jedoch so groß war, dass der Angeklagte die Überholung gefahrlos abschließen konnte, sagt das Urteil nicht. Auch begegnet die genannte Feststellung des Landgerichts deshalb gewissen Bedenken, weil an anderer Stelle des Urteils davon die Rede ist, dass die Sicht nur etwa 30 m betragen habe – gleichzeitig findet sich allerdings die nicht ganz eindeutige Bemerkung, dass „Feuerschein“ auf 500 m wahrnehmbar gewesen sei –, und weil nicht ersichtlich ist, ob der Tatrichter erwogen hat, wie schwer, wenn nicht unmöglich, es für den Angeklagten gewesen sein muss, bei der durch Dämmerung und Nebel beschränkten Sicht auf eine Entfernung von etwa 200 m auszumachen, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge sich nur auf der Gegenfahrbahn bewegten. Das letztere Bedenken wird durch den Vortrag der Revision, die Straße mache an der Unfallstelle eine Krümmung, noch bestärkt, weil es infolge der durch die Krümmung verursachten Blickverschiebung für den Angeklagten noch schwieriger war, zu erkennen, ob nicht eines der Fahrzeuge bereits auf der Überholungsbahn fuhr.
Unklar ist auch die Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte habe jederzeit damit rechnen müssen, dass eines der entgegenkommenden Fahrzeuge ebenfalls überhole. Wenn das besagen soll, der Beschwerdeführer habe auf die für die Überholung benötigte Strecke nicht erkennen können, ob eines der ihm entgegenkommenden Fahrzeuge schon am Überholen sei und damit die Überholungsbahn sperre – in Frage kam der später verunglückte Kraftradfahrer –, dann liegt hierin eine tatsächliche Feststellung, die den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten ohne Weiteres rechtfertigt. Wenn die Strafkammer mit der erwähnten Bemerkung jedoch erklären wollte, der Angeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass während seiner Überholung kein entgegenkommendes Fahrzeug in die Überholungsbahn einfuhr, kann ihr nicht beigetreten werden. Stehen zwei sich entgegenkommende Fahrzeuge vor der Begegnung und will jedes von ihnen ein Fahrzeug in seiner Richtung überholen, lässt aber die Straßenbreite die gleichzeitige Überholung nicht zu, dann hat das Fahrzeug den Vorrang, das mit der Überholung zuerst begonnen hat. Diese Verkehrsregel ähnelt der, dass zwei Fahrzeuge sich in einem Straßenengpass begegnen; hier muss das Fahrzeug zurückstehen, das den Engpass später erreicht (vgl. BGH VRS 5, 145). Der Fahrzeugführer, der überholen darf, kann aber nur dann sinnvoll und zügig von seinem Vorrecht Gebrauch machen, wenn er darauf vertrauen kann, dass der andere Fahrzeugführer mit der Überholung wartet, bis die Überholungsbahn frei wird.
Der Vorwurf, der Angeklagte habe den Lastzug nicht überholen dürfen und deshalb den Zusammenstoß mit dem Kraftradfahrer verschuldet, ist nach dem Ausgeführten nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Kraftradfahrer vor dem Angeklagten auf die Überholungsbahn begeben und dieser es erkannt hat oder bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, und wenn der Angeklagte nach der Sachlage damit rechnen musste, dass der Kraftradfahrer die Überholung bis zur gemeinsamen Begegnung noch nicht beendet haben würde. Dem steht gleich, dass der Beschwerdeführer den Kraftradfahrer nicht rechtzeitig erkannt hat, weil er die Überholungsbahn infolge der schlechten Sichtverhältnisse nicht auf die für die Überholung benötigte Strecke übersehen konnte, gleichwohl aber zur Überholung angesetzt hat. Dagegen entfällt der gegen ihn wegen unzulässigen Überholens erhobene Schuldvorwurf, wenn der Beschwerdeführer die Überholungsbahn für die mutmaßliche Dauer des Überholungsvorganges frei von Gegenverkehr wusste und wenn für ihn nicht erkennbar war, dass einer der auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer die Durchführung seines Überholungsvorganges gefährden würde. War er einmal in der Überholung begriffen, dann durfte und konnte er darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer dieser Tatsache Rechnung tragen und nicht vor dem Freiwerden der Überholungsbahn ihrerseits zum Überholen ansetzen würden.
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b) Das Landgericht hat ein weiteres Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er zu weit nach links ausgebogen ist. Bei den schlechten Sichtverhältnissen, so führt es aus, habe er damit rechnen müssen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug die Gegenfahrbahn innerhalb des Begrenzungsstreifens nicht einhalten könne oder wie er – der Angeklagte – im Überholen begriffen sei.
Der letzte Gesichtspunkt ist nur dann von Bedeutung, wenn der Angeklagte infolge der schlechten Sicht bei Beginn der Überholung die für die Überholung benötigte Strecke nicht übersehen konnte. Für diesen Fall gilt das unter a) Ausgeführte. Damit aber, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug den Begrenzungsstreifen überschreiten werde, brauchte er auch bei mangelhafter Sicht nicht ohne Weiteres zu rechnen.
Indes ist dem Landgericht darin beizutreten, dass der Angeklagte von dem Lastzug, den er überholte, keinen seitlichen Abstand von 1,50 m einhalten durfte, wenn er dadurch dem Begrenzungsstreifen der Gegenfahrbahn so nahe kam, dass deren Benutzer gefährdet wurden. Glaubte er, wegen des Pendelns der Anhänger nicht in geringerem Abstand beifahren zu können, dann musste er von der Überholung Abstand nehmen. Die Besorgnis des Angeklagten, durch das Pendeln der Anhänger gefährdet zu werden, gibt überdies keine hinreichende Erklärung dafür, warum er auch noch in Höhe des Motorwagens so weit auf der linken Seite der Überholungsbahn fuhr.
Nach den bisherigen Feststellungen ist jedoch nicht ausreichend erkennbar, ob diese pflichtwidrige Fahrweise des Beschwerdeführers für den Zusammenstoß mit dem Kraftradfahrer ursächlich war. Die Strafkammer hat anscheinend zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die Anhänger von Lastzügen zu pendeln pflegen und dass dies einen größeren Sicherheitsabstand rechtfertigt. Sie hat dem Beschwerdeführer wegen der damit für den Gegenverkehr verbundenen Gefährdung lediglich und zwar mit Recht die Befugnis abgesprochen, einen Abstand von 1,50 m einzuhalten. Billigt man ihm aber zu, dass er einen solchen von 0,90 bis 1,00 m einhalten durfte – dieser Zwischenraum war zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Lastzug notwendig und gefährdete andererseits nicht die Benutzer der Gegenfahrbahn, wenn diese ebenfalls etwa 0,50 m von der Begrenzungslinie entfernt fuhren –, dann ist es zumindest zweifelhaft, ob der Unfall bei ordnungsmäßiger Fahrweise des Angeklagten vermieden worden wäre, ob es also dem Kraftradfahrer noch gelungen wäre, ungefahrdet einerseits an dem Personenwagen des Beschwerdeführers und andererseits an dem vor ihm fahrenden Müllwagen vorbeizukommen. Eine Ursächlichkeit des vom Angeklagten verschuldeten Streifens des Müllwagens für den nachfolgenden Zusammenstoß mit dem Kraftradfahrer ist nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht wahrscheinlich.
Gegebenenfalls wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht deshalb, weil er pflichtwidrig so weit links fuhr, den Kraftradfahrer zu spät erkannte und es deshalb unterließ, rechtzeitig wirksame Vorkehrungen gegen einen Zusammenstoß zu unternehmen.
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